Autor Thema: Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung  (Read 1732 times)

Salz

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Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung
« am: 30.04.2022 09:48 »
Hallo zusammen,
folgende Situation bei mir:
Ich war 5 Jahre als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni beschäftigt (E13), dann lief mein Vertrag aus und ich habe nicht sofort einen Anschlussvertrag bekommen. Nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit wurde ich auf der selben Stelle wieder eingestellt, ich übe also die selben Tätigkeiten aus. Die Personalabteilung hat mich allerdings Stufe 1 zugeordnet (vorher war ich Stufe 3).
So wie ich den TV-L und einige verwandte Beiträge hier im Forum lese, handelt es sich bei der Vertragspause (für die ich im Übrigen nichts kann, aber anderes Thema..) nicht um eine schädliche Auszeit, da nur 6 Monate. Dh ich müsste eigentlich wieder in Stufe 3 kommen, oder? Habe ich da ein Anrecht drauf?
Danke euch schonmal!

WasDennNun

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Antw:Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung
« Antwort #1 am: 30.04.2022 10:03 »
Ja, sie müssen deine einschlägigen Berufserfahrung anerkennen.
§16.2 in Verbindung mit §40

Und kannst sie ja auch auf die Protokollerklärung 3 hinweisen, falls diese Betrüger meinen 6 Monate blabla....:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich
der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

MaryPoppins

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Antw:Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung
« Antwort #2 am: 03.05.2022 12:50 »
Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der "vorherigen" Beschäftigung und der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicher Unterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L definiert die Dauer des unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen
Bei längeren Unterbrechungen als 6 beziehungsweise 12 Monate unterfallen die Beschäftigten den Regelungen des Satzes 3 des § 16 Absatz 2 TV-L (siehe Ziffer 16.2.3).
16.2.3 Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde
Unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen des Satzes 3 des § 16 Absatz 2 TV-L kann bei Neueinstellungen bis zum 31. Januar 2010 eine Zuordnung sofort zur Stufe 2 und bei Neueinstellungen nach diesem Stichtag eine Zuordnung sofort zur Stufe 3 erfolgen. Eine noch höhere Einstufung schon bei Einstellung ist nur unter der Heranziehung der "Kann-Regelung" des Satzes 4 des § 16 Absatz 2 bei Vorliegen "förderlicher Zeiten" möglich (siehe hierzu Ziffer 16.2.6).
Die Anwendung des Satzes 3 setzt voraus, dass der Beschäftigte bei der Einstellung über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügt, um sofort der Stufe 2 zugeordnet zu werden.
Eine sofortige Zuordnung zur Stufe 3 - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 - verlangt demgemäß eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.
Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.
Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des § 16 Absatz 2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6 beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L) ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen Arbeitgebern, und deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3 unterliegen.
16.2.4 Einschlägige Berufserfahrung
Ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hat die jeweilige Personaldienststelle nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 einschließlich der zugehörigen Protokollerklärungen in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der nachstehenden Hinweise festzustellen. Das Ergebnis der Feststellung ist den Beschäftigten sowie der OFD - LBV oder einer anderen zuständigen Bezügestelle mitzuteilen.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Absatz 2 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe.

WasDennNun

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Antw:Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung
« Antwort #3 am: 03.05.2022 14:39 »
@MaryPoppins?
 
Es handelt sich um einen WiMi.
Da gilt 12 Monate
also Anspruch auf Stufe 3