Autor Thema: Nachtzuschlag  (Read 2045 times)

VitaMCMXCIV

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Nachtzuschlag
« am: 05.05.2022 23:51 »
Hey ihr Lieben, ich wollte mal fragen ob einer weiß warum meine Kollegin (SuE 4/1 50%) denselben Zuschlag pro Stunde wie ich (SuE 4/3 75%) erhält ?

Ich dachte als Bemessungsgrundlage wird das Bruttogehalt herangezogen? Welches ja bei mir deutlich höher ausfällt.

Liebe Grüße  und danke schonmal im voraus.

Levana

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Antw:Nachtzuschlag
« Antwort #1 am: 06.05.2022 06:23 »
Einmal in den §8 geschaut:

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

TZ ist da egal.

VitaMCMXCIV

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Antw:Nachtzuschlag
« Antwort #2 am: 06.05.2022 07:24 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn tatsächlich die Stufe 3 herangezogen werden würde dann stimmt die Summe erst recht nicht. Derzeit bekommen wir 3,60 pro Stunde als zuschlag gezahlt. Bei Stufe 3 entspräche es bei 20% des Bruttostundenlohns aber 3,90€.

Wynchester

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Antw:Nachtzuschlag
« Antwort #3 am: 06.05.2022 09:17 »
3,60€ sollten meiner Meinung nach in etwa richtig sein.

3105,53 (Tabellenentgelt Stufe 3) / 169h = 18,38 € * 0,20 = 3,67 €

Oder habe ich mich nun verrechnet  ?

Gerda Schwäbel

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Antw:Nachtzuschlag
« Antwort #4 am: 06.05.2022 09:24 »
... Derzeit bekommen wir 3,60 pro Stunde als zuschlag gezahlt. Bei Stufe 3 entspräche es bei 20% des Bruttostundenlohns aber 3,90€.

Ihre Bezügestelle berücksichtigt für S4/3 den Monatsbetrag von 3.050,62 Euro. Das ist m. E. korrekt, denn in der Zeit seit dem 1. April 2022 erarbeitete Zuschläge waren bisher noch nicht auszuzahlen. Ferner geht Ihre Bezügestelle davon aus, dass Sie im Tarifgebiet West arbeiten und damit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden beträgt. Deshalb ist der auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts mit 39 x 4,348, also 169,572 zu berechnen (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD). Er beträgt also 17,99 Euro. 20 Prozent davon sind 3,60 Euro.