Autor Thema: Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?  (Read 2844 times)

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Ich recherchiere gerade für einen Bekannten, aber vielleicht könnt ihr mir helfen.

anhand einer Tätigkeitsbeschreibung vom 25.11.2015 wurden ihm mit Wirkung vom 01.01.2016 Tätigkeiten der Entgeltgruppe E9 bzw. der Verg.-Gr. Vb Fg1a übertragen. (Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert)
Ferner steht auf Seite 5 unter 17.1 der Stellenbeschreibung vom 25.11.2015, dass für diese Tätigkeit die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (abgeschlossenes Hochschulstudium) bzw. ein Verwaltungswirt oder vergleichbarer Abschluss gefordert wird.

Mit Schreiben vom 28.12.2016 erfolgte eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA, ohne Änderung bzw. Übertragung neuer Tätigkeiten. Weiterhin steht dort, dass eine Zuordnung der Stelle zur E9b, aber die Person der E9a zugeordnet wird. In einem weiteren Feld steht [Antrag?] mit der Hinterlegung (ja).

Für mich erfolgte hier keine Überleitung im Sinne des TVÜ sondern eine tarifwidrige einseitige Rückgruppierung von der, anhand der Tarifmerkmale zustehenden, Entgeltgruppe 9b zur Entgeltgruppe 9a.

Aufgrund der Bemerkung Antrag? wurde ich aber stutzig. Gab es zu damaligen Überleitung ein Antragsrecht und sorgte ggf. dafür, dass eine Zuordnung von E9 VG-Vb FG1a zur E9a rechtmäßig erfolgte?

Leider veröffentlicht der VKA jeweils nur eine durchgeschriebene Fassung, so dass ich nicht mehr nachvollziehen kann, ob die Regelungen des TVÜ-VKA bereits 2017 so niedergeschrieben waren.

Ich habe nur diese Zusammenfassung gefunden:
https://www.bib-info.de/fileadmin/public/Dokumente_und_Bilder/Komm_KEB/Tarif_Kommunen/Texte_VKA_von_WF/4_UEberleitung_in_EGO_VKA_Vs2.pdf


Ergänzung:
SV spielt in Sachsen und es wurde 2017 eine Aufstiegsqualifizierung (Verwaltungsbetriebswirt) und 2018 der Bachelor of Arts in BWL abgeschlossen.
« Last Edit: 06.05.2022 15:49 von Fragmon »

BAT

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,503
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #1 am: 06.05.2022 17:01 »
Ein Antragsrecht gab es nur für Beschäftigte in der 9b.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #2 am: 08.05.2022 14:42 »
Das ist so nicht ganz korrekt. Hinsichtlich der Überleitung der EG 9 gab es folgende Konstellationen:

VG Vb, FG 1a => EG 9a übergeleitet => auf Antrag höhergruppiert in EG 9b
VG Vb, FG 1b => EG 9b übergleitet => verbleibt in EG 9b (Tätigkeitsmerkmale in EGO weggefallen)
VG Vb, FG 1c => EG 9a übergeleitet => verbleibt in EG 9a (Bewährungsaufstieg aus der VG Vc, FG 1b)
VG IVb, FG 1a => EG 9b übergleitet => auf Antrag höhergruppiert in EG 9c

@TE: nach deinem Sachverhalt hätte dein Bekannter auf Antrag in EG 9b höhergruppiert werden müssen.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #3 am: 10.05.2022 08:05 »
Hast du die rechtliche Regelung zur Hand? Leider finde ich diese nicht im TVÜ

Warum wurde die Vb FG 1a in die 9a übergeleitet? Das passt doch bezüglich der Merkmale überhaupt nicht zusammen.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #4 am: 10.05.2022 12:57 »
Laut den mir vorliegenden Unterlagen gab es in der

Vb FG1a einen Bewährungsaufstieg in IVb FG 2.

Da diese Zuordnung eine Stufe 6 vorsieht, hätte eine direkte Überleitung (E9 -Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb) erfolgen müssen) zur Entgeltgruppe 9b stattfinden müssen.

Zuordnungstabelle
https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/ueb/$file/anlage_1_tvue_vka_zuordnung.pdf

Oder sehe ich das falsch?

Selbstbedienungsladen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #5 am: 10.05.2022 14:08 »
Laut den mir vorliegenden Unterlagen gab es in der

Vb FG1a einen Bewährungsaufstieg in IVb FG 2.

(...)

Oder sehe ich das falsch?

Bitte überprüfe die vorliegenden Unterlagen.

Im BAT Anlage 1a (VKA) gab es für Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (wie von dir angegeben) keinen Bewährungsaufstieg. Erst recht keinen in die nicht existente Fallgruppe 2 der IVb.

Mithin handelt es sich laut Zuordnungstabelle um Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6), also die sog. "kleine" E9. Daher erfolgte korrekterweise die Überleitung zum 01.01.2017 in E9a. Ein fristgemäßer Antrag auf Höhergruppierung hätte bei dieser Konstellation zu einer betragsmäßigen Höhergruppierung in E9b geführt. Anderenfalls bliebe es bei E9a, aufgrund der Aushebelung der Tarifautomatik durch die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #6 am: 10.05.2022 14:24 »
Danke für die Information. Ich habe es auch gerade gefunden, dass der Aufstieg nur bei Bund und Land existierte.

Die Überleitungsvorschrift ist der letzte Mist.

Die alten Vergütungsmerkmale der 1a waren gründliche und umfassende Fachkenntnisse mit selbstständigen Leistungen und wurden übergeleitet in die E9a mit den Merkmalen "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert" obwohl die Merkmale exakt der Entgeltgruppe 9b entsprechen.

Die Regelung hinsichtlich des Antragsrecht ist für mich nicht tariflogisch.

Demzufolge ist der Zug jetzt abgefahren. Obwohl er Tätigkeiten mit G+U FK und SL wahrnimmt bleibt er bis zu einem Tätigkeitswechsel mit Neueingruppierung in der E9a?
 


Selbstbedienungsladen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #7 am: 10.05.2022 14:47 »
Danke für die Information. Ich habe es auch gerade gefunden, dass der Aufstieg nur bei Bund und Land existierte.

Die Überleitungsvorschrift ist der letzte Mist.

Die alten Vergütungsmerkmale der 1a waren gründliche und umfassende Fachkenntnisse mit selbstständigen Leistungen und wurden übergeleitet in die E9a mit den Merkmalen "Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert" obwohl die Merkmale exakt der Entgeltgruppe 9b entsprechen.

Die Regelung hinsichtlich des Antragsrecht ist für mich nicht tariflogisch.

Die Überleitung zum 01.01.2017 hatte vor allem das Ziel den Status quo betragsmäßig fortzuführen ("kleine" E9 entsprach betragsmäßig grundsätzlich E9a) und die Tarifautomatik auszuhebeln. Wie schon das BAG im Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 491/96 feststellte: "Im übrigen sind tarifliche Regelungen oft das kompromißhafte Ergebnis kontroverser Vertragsverhandlungen, weshalb an ihre Systemgerechtigkeit nur äußerst geringe Anforderungen gestellt werden können."

Demzufolge ist der Zug jetzt abgefahren. Obwohl er Tätigkeiten mit G+U FK und SL wahrnimmt bleibt er bis zu einem Tätigkeitswechsel mit Neueingruppierung in der E9a?

Bezogen auf das bestehende Arbeitsverhältnis, ja.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #8 am: 10.05.2022 16:08 »
Richtig, dein Bekannter kann sich jetzt nur auf andere Stellen bewerben oder es findet eine Änderung seiner auszuübenden Tätigkeiten statt. Wenn dann (wieder) die EG 9b festgestellt werden würde, müsste er höhergruppiert werden (stufengleich).

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #9 am: 11.05.2022 11:05 »
Um es festzuhalten, sind seine Aufgaben somit nach wie vor GU + SL. Sollte sich somit nur seit Beginn der letzten TB nur eine Aufgabe ändern, wäre er wieder in die 9b eingruppiert. Man dürfte ihm tarifrechtlich auch nur diese Aufgaben übertragen.

Eine Übertragung von Aufgaben, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a entspricht wäre theoretisch tarifwidrig, oder?

Sprich was wäre hier im Rahmen des Direktionsrecht nicht erlaubt:
Übertragung von niedrigeren Aufgaben hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale? -> hier dann der Fall
Übertragung von Aufgaben einer niedrigeren Entgeltgruppe? -> hier nicht der Fall, da die E9a weiterhin bezahlt wird und nur die Tätigkeitsmerkmale nach unten angepasst werden.

Selbstbedienungsladen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #10 am: 11.05.2022 18:28 »
Um es festzuhalten, sind seine Aufgaben somit nach wie vor GU + SL. Sollte sich somit nur seit Beginn der letzten TB nur eine Aufgabe ändern, wäre er wieder in die 9b eingruppiert. (...)

Es käme darauf an, ob die geänderte auszuübende Tätigkeit wiederum der 9b zuzuordnen wäre und ob eine solche Aufgabenänderung überhaupt wirksam erfolgt wäre. Denn gerade hinsichtlich der Wirksamkeit ist zu bedenken, dass es sich im vorliegenden Fall (Änderung der auszuübenden Tätigkeit, dadurch Höhergruppierung 9a --> 9b) dann um eine Arbeitsvertragsänderung handeln würde. Zu dieser sind in der Regel nur bevollmächtigte Mitarbeiter der Personalabteilung befugt.

Eine Übertragung von Aufgaben, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a entspricht wäre theoretisch tarifwidrig, oder?

Nein. Die Regelung § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA bezieht sich auf die bestandsgeschützte Entgeltgruppe. Das Direktionsrecht bezieht sich grundsätzlich ebenfalls auf alle Tätigkeiten der gleichen Entgeltgruppe - dieser Punkt ist wichtig - und nicht etwa nur auf alle Tätigkeiten die die gleichen Tätigkeitsmerkmale (bisher guFK + sL) erfüllen. Solange die Entgeltgruppe also unverändert bleibt, sind Änderungen der auszuübenden Tätigkeit vom Direktionsrecht abgedeckt.

Sprich was wäre hier im Rahmen des Direktionsrecht nicht erlaubt:
Übertragung von niedrigeren Aufgaben hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale? -> hier dann der Fall
Übertragung von Aufgaben einer niedrigeren Entgeltgruppe? -> hier nicht der Fall, da die E9a weiterhin bezahlt wird und nur die Tätigkeitsmerkmale nach unten angepasst werden.

Die Tätigkeitsmerkmal sind ohne Relevanz. Entscheidend ist, ob die neue auszuübende Tätigkeit wiederum der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen wäre (Direktionsrecht) oder nicht (Arbeitsvertragsänderung).

Zur Verdeutlichung kann ich, bezogen auf den vorliegenden Fall, im folgenden Rundschreiben das Beispiel auf Seite 384 empfehlen. Auch wenn es sich um TVöD-Bund handelt.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20190709.html

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Überleitung 2017 von E9 (groß) in E9a rechtmäßig?
« Antwort #11 am: 13.05.2022 08:00 »
Vielen Dank für die Äußerung. Für mich jedoch immer noch unverständlich, wie man so etwas abschließen konnte. Aussetzung der Tarifautomatik um Bestandsschutz zu generieren ist sinnvoll. Im Hintergrund aber eine Abwertung der Tätigkeitsmerkmale und somit eine dauerhaften einer Entgeltgruppe vorzunehmen ist dreist.