Lediglich beim Erreichen der Regelaltersrente endet das Arbeitsverhältnis zum Ende eines Schulhalbjahres. siehe § 44 TV-L:
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Bei vorgezogenem Eintritt in die Rente muss gekündigt oder ein Auflösungsvertrag geschlossen werden.