Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Änderung der Entgeltgruppe Frage zur Stufenlaufzeit
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Dpunkt:
Guten Morgen,
folgender Fall:
Der Mitarbeiter ist aktuell in der S12 Stufe 3 zugeordnet. Die Stufenlaufzeit der Stufe 3 beträgt 2 Jahre.
Nun war der Mitarbeiter (MA) der Überzeugung, dass seine Tätigkeiten eigentlich den Tätigkeiten mindestens der S15 entsprechen. Dies hatte er dem Arbeitgeber (AG) mitgeteilt und aufgefordert seine Rechtsauffassung zur Eingruppierung zu überdenken. Daraufhin wurde die Stelle durch einen externen Bewerter überprüft. Im Ergebnis stand hier nun die S15. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der AG an. Nun hat der AG dem MA mitgeteilt, dass es eine Höhergruppierung zur S15 geben wird. Die Stufe wird mitgenommen, die Stufenlaufzeit beginnt allerdings wieder von vorne.
Meines Erachtens ist diese Vorgehensweise des Personalamtes falsch. Es findet hier ja keine Höhergruppierung statt, sondern der AG berichtigt seinen Eingruppierungsirrtum. Die Tätigkeiten des MA waren also von Anfang an der S15 zuzuordnen. Folglich dürfte sich die Stufenlaufzeit innerhalb der Stufe nicht ändern.
Kann mir vielleicht jemand sagen, ob meine Rechtsauffassung richtig ist und wenn ja, kann man dies irgendwie mit einer Rechtsnorm oder Urteilen untermauern?
Danke!
ps.
Die Stellenbeschreibung bzw. die Tätigkeiten des MA haben sich zu keinem Zeitpunkt geändert.
Organisator:
--- Zitat von: Dpunkt am 11.05.2022 08:42 ---Kann mir vielleicht jemand sagen, ob meine Rechtsauffassung richtig ist und wenn ja, kann man dies irgendwie mit einer Rechtsnorm oder Urteilen untermauern?
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Jupp, sehe ich genau so. Die Eingruppierung ergibt sich gemäß TVöD entsprechend der übertragenen Tätigkeiten. Da sich die Tätigkeiten nicht geändert haben, hat sich die (korrigierte) Eingruppierung auch nicht geändert.
Kaiser80:
Ja, deine Rechtsauffassung ist korrekt. Das mit dem Neubeginn der Stufenlaufzeit nach§17 TVÖD ist eine hüfiger Praxisfehler
Es handelt sich nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA) ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat. Der/Die Beschäftigte war von Beginn an aufgrund der Tarifautomatik in der "richtigen" Entgeltgruppe eingruppiert. Zu diesem Zeitpunkt sind die Stufenlaufzeiten abzubilden.
Hierzu gibt es reihenweise Literatur und vermutlich auch Urteile.
Dpunkt:
Danke schön für die beiden Antworten. Na dann deckt sich das ja mit meiner Rechtsauffassung.
Ich versuche mal ein paar Urteile zu finden
Einen schönen Abend wünsche ich euch!
SJW:
--- Zitat von: Dpunkt am 11.05.2022 19:48 ---Danke schön für die beiden Antworten. Na dann deckt sich das ja mit meiner Rechtsauffassung.
Ich versuche mal ein paar Urteile zu finden
Einen schönen Abend wünsche ich euch!
--- End quote ---
Hallo 👋
Ich würde zu gerne wissen, ob Sie fündig geworden sind?
Sonnige Grüße ☀️
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