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Urlaubsvertretung
OrganisationsGuy:
--- Zitat von: Organisator am 13.05.2022 08:04 ---
--- Zitat von: Johann am 12.05.2022 14:58 ---Vorschlag: Mach nur das, was auch deine auszuübenden Tätigkeiten sind. Insbesondere dann, wenn dein Vorgesetzter im Urlaub ist und von dir erwartet, dass du ihn vertrittst, obwohl es weder deine Aufgabe ist, noch vom Weisungsrecht gedeckt ist.
Abgesehen davon ist die Begründung etwas mau, weil so ja weder du, noch dein Vorgesetzter jemals Urlaub machen könnten. Es gibt niemanden der ihn vertreten kann, es gibt niemanden, der dich vertreten kann.
Seine Vertretung hast nicht du zu machen, außer du wirst offiziell als Stellvertreter berufen. Deine Arbeit hat in der Regel ein Kollege gleicher Entgeltgruppe zu vertreten und nicht dein Vorgesetzter. Seine Arbeit hat sein Stellvertreter zu erledigen oder ein Kollege seiner Entgeltgruppe durch Anweisung des Arbeitgebers.
Klingt nach einem Problem, welches nicht deines, sondern das deines Arbeitgebers ist. Fordere deinen Urlaub ein und lass dir bei Ablehnung eine Begründung schriftlich geben. Wenn die Begründung lautet, wie dir mündlich vermittelt, klag dagegen und bekomme Recht (und deinen Urlaub).
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Die Übernahme von Abwesenheitsvertetungen kann durchaus vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. Genauso ist es tariflich wir auch ansonsten völlig unproblematisch, wenn die Vertretung von eiener Person niedrigerer Entgeltgruppe übernommen wird.
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Hier kommt es sehr wahrscheinlich auch drauf an wie die Abwesenheitsvertretung ausfallen soll. Anrufe annehmen und Eingangspost sortieren vs. 1 zu 1 Vertretung.
Bei zweiterem kann man davon ausgehen, dass eine Eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten in Frage kommt. Bei ersterem eher unbeachtlich.
Organisator:
--- Zitat von: OrganisationsGuy am 13.05.2022 08:23 ---Hier kommt es sehr wahrscheinlich auch drauf an wie die Abwesenheitsvertretung ausfallen soll. Anrufe annehmen und Eingangspost sortieren vs. 1 zu 1 Vertretung.
Bei zweiterem kann man davon ausgehen, dass eine Eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeiten in Frage kommt. Bei ersterem eher unbeachtlich.
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Auch inhaltliche Vertretung dürfte bei einem Zeitraum von bis zu 6 Wochen hinsichtlich der Eingruppierung keine Rolle spielen. Höherwertige Tätigkeiten bei 10-15% der Arbeitszeit sind häufig nicht eingruppierungsrelevant.
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