Autor Thema: Eingruppierung nach bestandener Prüfung  (Read 3226 times)

Drogilo

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Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« am: 12.05.2022 14:18 »
Hallo,

gibt es einen § im TVöD nach dem Auszubildende nach bestandener Prüfung generell in EG 6 kommen. Oder ist es nicht so, dass diese mit bestehen der Prüfung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch das Gehalt erhalten müssten, was abhängig von den Tätigkeitesmerkmalen ihrer Stelle ist?

Wir haben einen sehr hohe Mitarbeiterverlust (Rente u. Kündigungen) und man möchte umstruktieren und zwei Stellen mit ehemaligen Auszubildenden besetzten, wo die Übernahme generell einfach mit EG 6 erfolgen soll, unabhängig von der Stelle und den übertragenen Aufgaben.

Wie läuft das in anderen Kommunen?

Das Personalbüro sagt, alle ehemaligen Auszubildenen kommen in EG 6, das wäre gesetzlich geregelt ... kann aber auch unser "Landrecht" sein.   ;)

Gruß
D.

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #1 am: 12.05.2022 14:33 »
... kann aber auch unser "Landrecht" sein.   ;)

Das ist zutreffend. Dieses "Landrecht" wird woanders allerdings auch Anwendung finden, da bin ich mir sicher.

Herbert Meyer

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #2 am: 12.05.2022 14:37 »
Es gibt zahlreiche Personalabteilungen, die den TVöD anwenden, aber keinerlei Wissen dazu besitzen - oder sogar bewusst tarifwidrig handeln.

Aber wie du bereits richtig erkannt hast: Die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe erfolgt anhand einer Bewertung der auszuübenden Tätigkeit.

Ich habe selbst mal bei einer Stadttochter gearbeitet, die einfach alle Azubis nach dem dualen Studium in 9b gepackt hat. Vollkommen unabhängig von den übertragenen Tätigkeiten und verbunden mit einem befristeten Einstiegsvertrag, damit auch ja keiner in den ersten zwei Jahren auf die Idee einer Eingruppierungsklage kommt.

Hatten und haben im Recruiting überraschenderweise entsprechende Besetzungsprobleme.

Organisator

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #3 am: 12.05.2022 14:56 »
Hallo,

gibt es einen § im TVöD nach dem Auszubildende nach bestandener Prüfung generell in EG 6 kommen. Oder ist es nicht so, dass diese mit bestehen der Prüfung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch das Gehalt erhalten müssten, was abhängig von den Tätigkeitesmerkmalen ihrer Stelle ist?

Wir haben einen sehr hohe Mitarbeiterverlust (Rente u. Kündigungen) und man möchte umstruktieren und zwei Stellen mit ehemaligen Auszubildenden besetzten, wo die Übernahme generell einfach mit EG 6 erfolgen soll, unabhängig von der Stelle und den übertragenen Aufgaben.

Wie läuft das in anderen Kommunen?

Das Personalbüro sagt, alle ehemaligen Auszubildenen kommen in EG 6, das wäre gesetzlich geregelt ... kann aber auch unser "Landrecht" sein.   ;)

Gruß
D.


Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Wenn ein AG im Anschluss an die Ausbildung nur Tätigkeiten nach E 6 übertragen will, kann er das so machen. Tariflich oder gar gesetzlich gibt es dazu keine Vorgaben.

Kühlschrank

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #4 am: 12.05.2022 15:12 »
Hallo,

gibt es einen § im TVöD nach dem Auszubildende nach bestandener Prüfung generell in EG 6 kommen. Oder ist es nicht so, dass diese mit bestehen der Prüfung und Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch das Gehalt erhalten müssten, was abhängig von den Tätigkeitesmerkmalen ihrer Stelle ist?

Wir haben einen sehr hohe Mitarbeiterverlust (Rente u. Kündigungen) und man möchte umstruktieren und zwei Stellen mit ehemaligen Auszubildenden besetzten, wo die Übernahme generell einfach mit EG 6 erfolgen soll, unabhängig von der Stelle und den übertragenen Aufgaben.

Wie läuft das in anderen Kommunen?

Das Personalbüro sagt, alle ehemaligen Auszubildenen kommen in EG 6, das wäre gesetzlich geregelt ... kann aber auch unser "Landrecht" sein.   ;)

Gruß
D.

Das "Landrecht" kenn ich auch bzw. habe es am eigenen Leib erfahren. Es gab unabhängig der Tätigkeiten auch so ne tolle Regel, die in der Praxis tatsächlich angewendet worden ist:

Prüfung mit 3 oder schlechter ---> EG 3
Prüfung mit 2 oder besser ---> EG 5

Und dort ist man erstmal geblieben - egal welche Tätigkeiten wahrgenommen worden sind.

Seit ein paar Jahren wird kein fertig ausgebildeter mehr in EG 3 gesteckt, sondern direkt EG 5, allerdings auch unabhängig der Tätigkeiten...

mogo987

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #5 am: 15.05.2022 22:09 »
Ich habe da auch eine Frage zu.
Bei uns ist es so das die Auszubildenden nach der Prüfung in die EG 5 eingruppiert werden. Wenn sie dann eine Stelle befristet, wegen z.B. Elternzeitvertretung antreten und die Stelle z.B. mit der EG 8 vergütet wird, dann bekommen die eine Zulage nach § 14.
Ist das so richtig oder müssten sie dann nach der Prüfung direkt in die 8 eingruppiert werden? Wo ist das genau im TVöD geregelt?

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung nach bestandener Prüfung
« Antwort #6 am: 16.05.2022 07:38 »
Ich habe da auch eine Frage zu.
Bei uns ist es so das die Auszubildenden nach der Prüfung in die EG 5 eingruppiert werden. Wenn sie dann eine Stelle befristet, wegen z.B. Elternzeitvertretung antreten und die Stelle z.B. mit der EG 8 vergütet wird, dann bekommen die eine Zulage nach § 14.
Ist das so richtig oder müssten sie dann nach der Prüfung direkt in die 8 eingruppiert werden? Wo ist das genau im TVöD geregelt?
So sie denn tatsächlich in EG 5 eingruppiert sind und die Aufgaben nach EG8 nur vorrübergehend übertragen sind ist das korrekt.

§12 TVÖD
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerk-malen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.