Autor Thema: Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?  (Read 3563 times)

MrAndersen

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Hallo Zusammen  :)

ich habe da mal einen anscheinend komplizierten Fall mit der Bitte um Beratung:

Ausgangspunkt:
Stand 01.01.2022: Grundentgelt Techniker mit E9b/4 3831,78€ + Garantiebetrag Höhergruppierung 180€ + persönliche Zulage zur E10 203,10€ wegen höherw. Tätigkeit + VWL 6,65€
Gesamt-Brutto: 4.324,32€

Mit Ende Januar wurde eine Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung als „sonstige/r Beschäftigte/r“ im tariflichen Sinne abgeschlossen. Mit Abschluss dieser Qualifizierung entfällt auch die pers. Zulage zur E10 von 203,10€, da einschließend eine neue Eingruppierung erfolgen soll.

Angestrebt ist nun eine neue Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter in der E11 aufgrund der Stellenanforderung. 
Mit der Eingruppierung in der E11/3 soll, nach ersten Berechnungen aus der Personalabteilung, die nächsten 3 Jahre keine Veränderung erfolgen. Im Vergleich zu einem früheren Stufenaufstieg in der E9b kann es sogar teilw. geringer sein.

Da sich der Bruttobetrag der E11/3 mit 4064,48€ unter dem Januargehalt befindet, wird eine Eingruppierung nach E11/4 angestrebt. Hierzu soll es aber tarifrechtlich keine Möglichkeit geben.

Frage 1: kann wirklich keine direkte Eingruppierung in die E11/4 erfolgen? Welche Hürden/ Möglichkeiten gibt es ggf.?
Frage 2: kann über Umwege eine Gehaltssteigerung zu dem Januargehalt in der E11/3 möglich sein bzw wie würde das E11/3 Gehalt Eurer Meinung nach richtig ausfallen und von welcher Ausgangssumme im Januar aufgrund der Zulagen?

Danke vorab...

Johann

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #1 am: 13.05.2022 14:01 »
Mit der Höhergruppierungsmatrix (https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html) landest du tatsächlich in E11/3, da es anders als beim TVöD nach wie vor im TV-L keine stufengleiche Höhergruppierung gibt.
Außerdem fängt die Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung von vorne an. Daher sagt man dir, dass du bis zum Erreichen der E11/4 erst wieder 3 Jahre in der E11/3 verbringen musst.

Tariflich ist es aber möglich, eine Stufenvorweggewährung von bis zu 2 Stufen anzuwenden. Da bis du dann zwar noch in der Stufe 3, aber kannst sogar das Entgelt der Stufe 5 erhalten. Wenn das von der Personalabteilung nicht nur eine Ausrede ist, sondern sie dich wirklich besser bezahlen wollen, können sie dir 1-2 Stufen vorweggewähren.

MrAndersen

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #2 am: 13.05.2022 14:14 »
danke Johann - ja, über eine Vorweggewährung wurde kurz gesprochen, aber damit "verlängere" ich ja quasi die Zeit in der 11/4. Also Vorweggewährungszeit in der 11/3 plus die Zeit in der 11/4, richtig?!
Das würde als erste Maßnahme funktionieren, wenn spätere noch ein weiterer Schritt erfolgen würde...

Johann

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #3 am: 13.05.2022 15:37 »
Wenn du eine Stufenvorweggewährung bekommst, gibts verschiedene Möglichkeiten.
Es kann vereinbart werden, dass du einfach generell 1-2 Stufen Vorweggewährung bis zur maximalen Stufe erhältst. Oder es wird vereinbart, dass du die Stufen vorweggewährt bekommst, bis du sie tatsächlich erreicht hast.

Im ersten Fall bei einer fiktiven Stufenvorweggewährung um eine Stufe bist du in E11/3, wirst aber vergütet nach E11/4. Nach drei Jahren bist du in E11/4 und wirst vergütet nach E11/5. Nach weiteren vier Jahren bist du in E11/5 und wirst vergütet nach E11/6. Nach weiteren fünf Jahren bist du in E11/6 und die Stufenvorweggewährung fällt weg.

Im zweiten Beispiel nehme ich jetzt zwei Stufen Vorweggewährung an. Da bist du in E11/3, wirst aber vergütet nach E11/5. Nach drei Jahren bist du in E11/4, wirst aber weiterhin vergütet nach E11/5. Hier hat sich die Vorweggewährung beim aufstieg um eine Stufe reduziert. Nach weiteren vier Jahren bist du in E11/5 und die Stufenvorweggewährung entfällt gänzlich. Du erhältst dann also insgesamt 12 Jahre lang das Entgelt der Stufe 5, bis du in Stufe 6 kommst.

Wenn du irgendwann in Stufe 6 bist, kann dir auch weiterhin eine Zulage gewährt werden. Das können dann bis zu 20% sein von dem, was in E11/2 das Entgelt wäre.

Was ihr draus macht, liegt an dir und dem Personaler. Relevant ist hier § 16 Absatz 5 TV-L.

AndreasHL

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #4 am: 13.05.2022 17:43 »
Hallo,

ich bin beim Land beschäftigt und hatte die Möglichkeit, von EG6 Stufe 6 auf eine Stelle EG9a zu wechseln. Aber in der 9a wieder mit Stufe 1 und (!) 14 % weniger Weihnachtsgeld (die Personalsachbearbeiterin hatte mich extra deswegen angerufen).

Also hätte ich weniger verdient als vorher :-(

Viele Grüße

Andreas

TVWaldschrat

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #5 am: 13.05.2022 18:03 »
Hallo,

ich bin beim Land beschäftigt und hatte die Möglichkeit, von EG6 Stufe 6 auf eine Stelle EG9a zu wechseln. Aber in der 9a wieder mit Stufe 1 und (!) 14 % weniger Weihnachtsgeld (die Personalsachbearbeiterin hatte mich extra deswegen angerufen).

Also hätte ich weniger verdient als vorher :-(

Viele Grüße

Andreas

Wenn es eine Höhergruppierung ist (auch ein interner Stellenwechsel ist eine Höhergruppierung), dann hätte dir die Personalsachbearbeiterin aber sagen müssen, dass du von E6 Stufe 6 in E9a Stufe 3 landen würdest, das würde dir zustehen.

Johann

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #6 am: 13.05.2022 18:57 »
Hallo,

ich bin beim Land beschäftigt und hatte die Möglichkeit, von EG6 Stufe 6 auf eine Stelle EG9a zu wechseln. Aber in der 9a wieder mit Stufe 1 und (!) 14 % weniger Weihnachtsgeld (die Personalsachbearbeiterin hatte mich extra deswegen angerufen).

Also hätte ich weniger verdient als vorher :-(

Viele Grüße

Andreas

Da sieht man wie wichtig es ist, wenn man selbst ein wenig Ahnung von dem hat, zu dem man sich von wem anders beraten lässt.
Stufe 1 wäre aus zwei Gründen nicht möglich gewesen:
- Bei einer Höhergruppierung ist mindestens die Stufe 2 vorgesehen (§ 17 Absatz 4 TV-L)
- Anhand der Höhergruppierungsmatrix (https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html) hättest du in E9a/3 eingruppiert werden müssen. (Auch § 17 Absatz 4 TV-L)

Es empfiehlt sich immer, selbst wenn man denkt man sei kein Jurist, Verträge und insbesondere Arbeits- und geltende Tarifverträge einmal durchzulesen. Alleine durchs lesen kriegt man so Dinge schon mit, durch die man von unwissenden Personalern nicht mehr übers Ohr gehauen werden kann. Dauert auch vielleicht eine Stunde, lohnt sich aber maximal und spart einem ggf. bares Geld.

In der E9a/3 hättest du im Jahr 42390,49€ und in der E6/6 42137,38€ jeweils inkl. Jahressonderzahlung.
Der große Unterschied liegt hier darin, dass du in der E9a noch bis in Stufe 6 kommen könntest und dort immerhin 50279,35€ inkl. Jahressonderzahlung bekommen könntest.

MrAndersen

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #7 am: 13.05.2022 19:18 »
Wenn du eine Stufenvorweggewährung bekommst, gibts verschiedene Möglichkeiten.
Es kann vereinbart werden, dass du einfach generell 1-2 Stufen Vorweggewährung bis zur maximalen Stufe erhältst. Oder es wird vereinbart, dass du die Stufen vorweggewährt bekommst, bis du sie tatsächlich erreicht hast.


Das ist Interessant! Mir wurde mitgeteilt, dass eine Vorweggewährung zeitlich begrenzt ist (2 Jahre) und man auch dazu 1 Jahr in der Stufe schon gewesen sein muss und nicht mit dem Wechsel diese gleich erhält. Ich werde mich jetzt mal selbst genauer mit dem § 16 Absatz 5 TV-L beschäftigen.
Mit dem Vorschlag wären meine "Probleme" schon erledigt.  8)


Albeles

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #8 am: 13.05.2022 23:05 »
Steht in diesem Fall nicht noch der Garantiebetrag zu?
Das käme ja noch hinzu.

cyrix42

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #9 am: 14.05.2022 09:04 »
Nein, ein Garantie-Beitrag steht nicht zu. Dieser bezieht sich auf den Unterschied der Grundgehälter und bezieht bisher gezahlte Zulagen nicht ein. Wenn diese wegfallen, fallen sie weg. Das hat aber mit der Höhergruppierung nichts zu tun.

Und @AndreasHL: Wenn dein derzeitiger Vertrag ausläuft und du ein *neues* Arbeitsverhältnis schließt, wäre die Stufe 1 schon korrekt, da du wohl keine einschlägige Berufserfahrung mitbringst. Anders sähe es aus, wenn du versetzt wirst und neue Aufgaben übertragen bekommst. Dann handelt es sich um eine Höhergruppierung, mit den schon geschliderten Auswirkungen.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #10 am: 17.05.2022 15:05 »
Wenn du eine Stufenvorweggewährung bekommst, gibts verschiedene Möglichkeiten.
Es kann vereinbart werden, dass du einfach generell 1-2 Stufen Vorweggewährung bis zur maximalen Stufe erhältst. Oder es wird vereinbart, dass du die Stufen vorweggewährt bekommst, bis du sie tatsächlich erreicht hast.


Das ist Interessant! Mir wurde mitgeteilt, dass eine Vorweggewährung zeitlich begrenzt ist (2 Jahre) und man auch dazu 1 Jahr in der Stufe schon gewesen sein muss und nicht mit dem Wechsel diese gleich erhält. Ich werde mich jetzt mal selbst genauer mit dem § 16 Absatz 5 TV-L beschäftigen.
Mit dem Vorschlag wären meine "Probleme" schon erledigt.  8)
Ist ja Interessant, was für einen Blödsinn sich da dein AG ausdenkt! Oder die depperten Personaler sich an Lügengebilde zurecht ruckeln.
Fakt ist, dass der AG, sofern er will, dir einfach das Entgelt von zwei Stufen mehr auszahlen kann, dafür gibt es keine formalen Voraussetzungen, nur der Wille des AG das er dich Binden will.

MrAndersen

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #11 am: 12.06.2022 21:16 »
Wenn du eine Stufenvorweggewährung bekommst, gibts verschiedene Möglichkeiten.
Es kann vereinbart werden, dass du einfach generell 1-2 Stufen Vorweggewährung bis zur maximalen Stufe erhältst. Oder es wird vereinbart, dass du die Stufen vorweggewährt bekommst, bis du sie tatsächlich erreicht hast.


Das ist Interessant! Mir wurde mitgeteilt, dass eine Vorweggewährung zeitlich begrenzt ist (2 Jahre) und man auch dazu 1 Jahr in der Stufe schon gewesen sein muss und nicht mit dem Wechsel diese gleich erhält. Ich werde mich jetzt mal selbst genauer mit dem § 16 Absatz 5 TV-L beschäftigen.
Mit dem Vorschlag wären meine "Probleme" schon erledigt.  8)
Ist ja Interessant, was für einen Blödsinn sich da dein AG ausdenkt! Oder die depperten Personaler sich an Lügengebilde zurecht ruckeln.
Fakt ist, dass der AG, sofern er will, dir einfach das Entgelt von zwei Stufen mehr auszahlen kann, dafür gibt es keine formalen Voraussetzungen, nur der Wille des AG das er dich Binden will.


Ja es ist schon interessant, was einem erzählt wird - ob nun absichtlich oder nicht.
Um so wichtiger ist es, dass es solche Foren mit kompetenten Mitgliedern!! Danke, dafür...

Ich musste nun noch einiges an Begründungen dazu nachliefern gem. §16, um die jeweilige Stufenhöhergruppierung bzw -vorweggewährung, wie hier vorgeschlagen, erhalten zu können, die aber noch nicht durch ist. Jedenfalls konnte ich mich auf den Vorschlag hier berufen.

"... 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden..."


- so kann bei einer Inflation von ca 8% die Begründung "höhere Lebenshaltungskosten" aktuell ganz plausibel sein ;-)
- dazu noch aktuelle Stellenbeschreibungen mit höheren Gehältern als meines jetzt als Nachweis (Angebote gibt es aktuell zum Glück genug)
- dass es keinen weiteren intern gibt, der die Stelle ausüben kann. Das sieht auch gut aus.

das mal als kurzes Update zur Info ...


Johann

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Antw:Höhergruppierung von E9b/4 zu E11/4 nicht möglich?
« Antwort #12 am: 13.06.2022 12:07 »
das mal als kurzes Update zur Info ...

Danke dir, bin interessiert, wie es weitergeht. :)