Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stellenbesetzung und Einstufung

<< < (3/5) > >>

Eukalyptus:
Grundsätzlich sollte man sich überlegen, ob der Arbeitgeber der Richtige ist. Eine klar ausgewiesene E13-Tätigkeit (davon gehe ich angesichts der Darstellung aus) muss auch als solche bezahlt werden. Mit Augenzudrücken mag man noch akzeptieren, dass nach einem Jahr erst E13 bezahlt wird (obwohl das der Tarif nicht vorsieht, und im Übrigen Erfahrungssteigerungen mit dem eigenen Instrument der Stufen abgedeckt werden).

Ein Arbeitgeber der sich aber hartnäckig seiner (Zahlungs-)Pflichten entzieht, ist nicht vertrauenswürdig. Die Frage ist natürlich, was macht man als Angestellter daraus? Das hängt sicherlich von der konkreten Situation aus. Solange man keine greifbaren Alternativen hat (sprich: andere Arbeitgeber) sollte man noch nicht die großen Geschütze auffahren.

Ich schlage daher vor (analog auch von ABCKE vorgeschlagen), schriftlich (und damit meine ich nicht E-Mail) spätestens nach einem Jahr um Höhergruppierung zu bitten. Dabei kannst du auch die hier im Thread aufgeführten Argumente anklingen lassen.

Die weitere Eskalationsstufen solltest du dir dabei auch überlegen - die konkrete Geltendmachung des ausstehenden Betrages (für die Vergangenheit, falls gewünscht) kannst du mit unterbringen im Schreiben (oder einem zweiten Schreiben). Dann steht noch die Klageerhebung als weiterer Eskalationsschritt an - den du gehen kannst, oder nicht.

Bei allem überlege dir, ob ein anderer Arbeitgeber nicht geeigneter ist. Falls du Optionen in der Hinterhand hast, kannst du auch selbstsicherer argumentieren und ggf. auch handeln.

Max:
Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.

Der TE sollte auch vorsichtig bei den Mitarbeitern agieren,  da er kein Experte in der Thematik ist. Ich habe schon erlebt,  dass Überprüfungen der Eingruppierung im Rahmen der Anpassung der Tätigkeitsbeschreibungen ergaben,  dass der MA niedriger eingruppiert gehört.
Da sind wir auch schon bei Thema 1 des TE, wie sich solche Abweichungen ergeben können. Wir korrigieren die EG in solchen Fällen nicht nach unten,  aber bei Nachfolgern wird dann korrekt,  niedriger eingruppiert. EGs wachsen zum Teil historisch,  so dass man sich nie mit den vorherigen Stelleninhabern vergleichen sollte.

WasDennNun:

--- Zitat von: ABCKE am 28.05.2022 07:36 ---
--- Zitat von: Greenhorn am 27.05.2022 15:07 ---
--- Zitat von: Organisator am 27.05.2022 12:05 ---
--- Zitat von: Greenhorn am 27.05.2022 11:21 ---Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

--- End quote ---

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

--- End quote ---

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?

--- End quote ---

Wie zuvor bereits durch andere Personen erwähnt: Mach dich nicht unbeliebt. Bei den teils praxisfremden Tipps muss man mal intervenieren...

Es ist richtig, dass es formal und aus rechtlicher Sicht keinen Antrag auf Höhergruppierung/Bewertungsprüfung gibt.
In der Praxis ist das dennoch ein weit verbreitetes Mittel, welches von Arbeitgebern genutzt wird, damit Arbeitnehmer auf vermeintliche Eingruppierungsirrtümer hinweisen können.

Ich schlage dir daher vor, einen Antrag auf Höhergruppierung mit Verweis auf die deiner Meinung nach zutreffende Entgeltgruppe zu stellen. Sollte das nicht fruchten, so kannst du noch konkreter werden und ggfs. auch auf die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage hinweisen und bei Bedarf Klage einreichen.
Vor einer Klage sollte man sich aber diverse Aspekte durch den Kopf gehen lassen. Hier ein paar Anhaltspunkte: Aussicht auf Erfolg (je nach Arbeitgeber ist die Aussicht auf Erfolg sehr schlecht), Aufwand, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die weitere Zusammenarbeit.

Hier im Forum gibt es leider oft sehr praxisfremde Tipps, die für Personen ohne weitergehende tarifrechtlichr Kompetenzen auch negative Auswirkungen habe können. Es bringt oft leider wenig auf theoretische Gegebenheiten hinzuweisen, wenn die gelebte Praxis bei vielen Arbeitgebern eine andere ist. Versuch es daher zunächst ohne großes Tammtamm und auf gütlichem Wege. Du bist schließlich neu dort.

--- End quote ---
Natürlich sollte man erstmal ganz normal, aber formal richtig, den AG auf die augenscheinlich falsche Bezahlung hinweisen und nicht als erstes die Klage einreichen.

Und wenn man nur bittebitte sagt, oder einen „Antrag“ stellt, dann kommt am Ende Geldverzicht raus.
Ich habe reilhenweise bei uns solche „Anträge“ erlebt, die am Ende auch zu einer korrekten Bezahlung führten, allerdings mit 8-14 Monaten Verspätung und entsprechendem Verlust an Geld und Stufenlaufzeiten.

Es ist praxisfremd, nur einen Antrag zu stellen, sofern er nicht die notwendigen Formulierungen bzgl §37 enthält.

und durch deine zutreffendem Tip können die AG aufgrund minderwertigen PAlern weiter illegal Geld sparen.

also gerne weiterso, sparen für den Steuerzahler und vor den unvermögenden kuschen.👍

ABCKE:

--- Zitat von: WasDennNun am 28.05.2022 16:14 ---
--- Zitat von: ABCKE am 28.05.2022 07:36 ---
--- Zitat von: Greenhorn am 27.05.2022 15:07 ---
--- Zitat von: Organisator am 27.05.2022 12:05 ---
--- Zitat von: Greenhorn am 27.05.2022 11:21 ---Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

--- End quote ---

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

--- End quote ---

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?

--- End quote ---

Wie zuvor bereits durch andere Personen erwähnt: Mach dich nicht unbeliebt. Bei den teils praxisfremden Tipps muss man mal intervenieren...

Es ist richtig, dass es formal und aus rechtlicher Sicht keinen Antrag auf Höhergruppierung/Bewertungsprüfung gibt.
In der Praxis ist das dennoch ein weit verbreitetes Mittel, welches von Arbeitgebern genutzt wird, damit Arbeitnehmer auf vermeintliche Eingruppierungsirrtümer hinweisen können.

Ich schlage dir daher vor, einen Antrag auf Höhergruppierung mit Verweis auf die deiner Meinung nach zutreffende Entgeltgruppe zu stellen. Sollte das nicht fruchten, so kannst du noch konkreter werden und ggfs. auch auf die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage hinweisen und bei Bedarf Klage einreichen.
Vor einer Klage sollte man sich aber diverse Aspekte durch den Kopf gehen lassen. Hier ein paar Anhaltspunkte: Aussicht auf Erfolg (je nach Arbeitgeber ist die Aussicht auf Erfolg sehr schlecht), Aufwand, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die weitere Zusammenarbeit.

Hier im Forum gibt es leider oft sehr praxisfremde Tipps, die für Personen ohne weitergehende tarifrechtlichr Kompetenzen auch negative Auswirkungen habe können. Es bringt oft leider wenig auf theoretische Gegebenheiten hinzuweisen, wenn die gelebte Praxis bei vielen Arbeitgebern eine andere ist. Versuch es daher zunächst ohne großes Tammtamm und auf gütlichem Wege. Du bist schließlich neu dort.

--- End quote ---
Natürlich sollte man erstmal ganz normal, aber formal richtig, den AG auf die augenscheinlich falsche Bezahlung hinweisen und nicht als erstes die Klage einreichen.

Und wenn man nur bittebitte sagt, oder einen „Antrag“ stellt, dann kommt am Ende Geldverzicht raus.
Ich habe reilhenweise bei uns solche „Anträge“ erlebt, die am Ende auch zu einer korrekten Bezahlung führten, allerdings mit 8-14 Monaten Verspätung und entsprechendem Verlust an Geld und Stufenlaufzeiten.

Es ist praxisfremd, nur einen Antrag zu stellen, sofern er nicht die notwendigen Formulierungen bzgl §37 enthält.

und durch deine zutreffendem Tip können die AG aufgrund minderwertigen PAlern weiter illegal Geld sparen.

also gerne weiterso, sparen für den Steuerzahler und vor den unvermögenden kuschen.👍

--- End quote ---
Mein Beileid, dass du bislang lediglich für offensichtlich
unfähige und/oder kriminelle Arbeitgeber arbeiten durftest.

Ich hoffe das ändert sich in Zukunft oder ist bereits der Fall.

Ein Antrag enthält selbstverständlich die erforderlichen Angaben, um die Voraussetzungen der tariflichen Ausschlussfrist zu wahren.

Man könnte allerdings kooperativer sein und weniger Anti-AG-Einstellung an den Tag legen und unwissenden Forenmitgliedern darstellen, wie ein freundliches aber dennoch rechtlich fehlerfreies Anschreiben an den Arbeitgeber zu formulieren ist. Dies kann man selbstverständlich als "Antrag" formulieren, den es zwar rechtlich gesehen nicht gibt, welcher aber bei Kommunen durchaus praktische Relevanz erfährt.

Eukalyptus:

--- Zitat von: Max am 28.05.2022 12:53 ---Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.
...

--- End quote ---

Insofern korrigiere ich mich etwas - der TE hat tatsächlich in seinem zweiten Post gesagt, dass ihm seine Vorgesetzten gesagt hätten, es läge am Bildungsgrad. Insofern kann natürlich die Tätigkeit (laut Tätigkeitsbeschreibung etc.) andere Voraussetzungen haben als der TE mitbringt. Die Ausschreibung an sich reicht nicht aus, um das festzustellen. Natürlich gilt auch die Bezahlung der vergleichbaren Vorgänger als Indiz (nicht Beweis). 

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version