Autor Thema: Stellenbesetzung und Einstufung  (Read 8235 times)

Greenhorn

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #15 am: 29.05.2022 13:08 »
Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.
...

Insofern korrigiere ich mich etwas - der TE hat tatsächlich in seinem zweiten Post gesagt, dass ihm seine Vorgesetzten gesagt hätten, es läge am Bildungsgrad. Insofern kann natürlich die Tätigkeit (laut Tätigkeitsbeschreibung etc.) andere Voraussetzungen haben als der TE mitbringt. Die Ausschreibung an sich reicht nicht aus, um das festzustellen. Natürlich gilt auch die Bezahlung der vergleichbaren Vorgänger als Indiz (nicht Beweis). 

Exakt - von Seiten des Vorgesetzten kommt die "Bildungsgrad Argumentation" aktuell - man versucht stets zu beschwichtigen und widerspricht sich auch teils binnen von Tagen. Teils ist von "Bewährung" auf manchmal 2 - dann 3 Jahre die Rede. Teils vom erreichen eines Bildungsgrades - den ich eigentlich bereits habe. Man versucht sich auf einfach aus dem Thema heraus zu reden. Mein aktuelles Ziel ist es nun die Stellenbeschreibung in voller Form zu erhalten - mit dieser, welche immerhin die gleiche wie bei meinem Vorgänger ist - auch bei einem Kollegen (niedrigerer Bildungsgrad / E13) Anwendung findet, könnte man eine Argumentation bzgl. der Einstufung aufbauen.

Organisator

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #16 am: 29.05.2022 14:42 »
Man könnte allerdings kooperativer sein und weniger Anti-AG-Einstellung an den Tag legen und unwissenden Forenmitgliedern darstellen, wie ein freundliches aber dennoch rechtlich fehlerfreies Anschreiben an den Arbeitgeber zu formulieren ist. Dies kann man selbstverständlich als "Antrag" formulieren, den es zwar rechtlich gesehen nicht gibt, welcher aber bei Kommunen durchaus praktische Relevanz erfährt.

Die Anti-AG - Einstellung hat sich der AG schön selber eingebrockt, wenn er wie Greenhorn schreibt von Bewährung faselt und sich argumentativ widerspricht.
Wer mich auf diese Art und Weise betrügen wollte, dem soll ich dann noch freundlich und mit wenig "Tamtam" und nicht vorhandenen "Anträgen" entgegen kommen? Nunja, AG und AN sind zwei Parteien auf Augenhöhe.

jens76

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #17 am: 04.06.2022 08:50 »
Hallöchen zusammen,
ich bin neu hier und hab gleich mehrere Fragen. Ich bin seit gut 10 Jahren im Bauhof meiner Gemeinde (ca. 9000 Einwohner) beschäftigt. Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Klempner/Spengler. Eingruppiert bin ich in EG4 Stufe 4. Meine Aufgaben sind die üblichen die im Bauhof so anfallen. Ich sag es mal grob, im Sommer das grüne und im Winter das weiße Zeug entfernen. :). Desweiteren bin ich verantwortlich für ein Kulturgebäude, welches an Privatpersonen, Firmen und Vereine vermietet wird. Hier mach ich die Übergaben/Übernahmen sowie Hausmeister - und Reinigungsarbeiten. Vor kurzen wurden bei uns versch. Trupps gebildet, wobei ich bei einem dieser Trupps (4 Mann) Verantwortlicher bzw. Teamleiter bin. Seit gut 2 Jahren werde ich als Vertreter unseres Bauhofleiters eingesetzt.
Ich habe im Dezember einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (EG5). Mir wurde mitgeteilt das ich ein viertel Jahr meine Tätigkeiten genau aufzeichnen soll. Nach Abgabe meiner Unterlagen hieß es auf einmal "Ich müsse meine Tätigkeiten ein ganzes Jahr aufzeichnen"  :-\

Nun meine Fragen:
Hat jemand Erfahrung mit einer Höhergruppierung im Bauhof?
Ist es korrekt das man seine Tätigkeiten für ein ganzes Jahr aufzeichnen muss?
Warum werden meine Aufzeichnungen an einer Landesbehörde geprüft und nicht in meiner Gemeinde?
Stimmt es das der Bürgermeister eigentlich bis zur EG8 frei entscheiden darf wer welche Lohngruppe bekommt?
Ist meine Höhergruppierung überhaupt gerechtfertigt?

Ich hoffe auf viele Antworten. Danke

Isie

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #18 am: 04.06.2022 10:53 »
Es wäre besser gewesen, du hättest einen eigenen Thread aufgemacht.
Ich halte das, was dein Arbeitgeber verlangt, für eine Hinhaltetaktik, die dich eine Menge Geld kosten kann. Wenn sich tatsächlich nach einem Jahr oder mehr herausstellt, dass die von dir auszuübenden Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, hast du keinen Anspruch auf Nachzahlung für den gesamten Zeitraum, sondern nur für die Dauer der Ausschlussfrist. Die beträgt 6 Monate.
Du solltest deinen Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus einer höheren Entgeltgruppe sofort schriftlich geltend machen, um wenigstens jetzt die Ausschlussfrist zu wahren. Dafür musst du natürlich einschätzen, welche Entgeltgruppe das ist.

Isie

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #19 am: 04.06.2022 12:21 »
Nachtrag: Der von dir gestellte Antrag auf Höhergruppierung wird möglicherweise von deinem Arbeitgeber als fristwahrend angesehen, aber formal ist er es nicht. Wenn du sicher sein willst, dass die Ausschlussfrist gewahrt ist, musst du schriftlich Anspruch auf das Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe erheben. Diese schriftliche Geltendmachung wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zurück, längstens allerdings 6 Monate.

WasDennNun

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #20 am: 04.06.2022 13:52 »
Der Bürgermeister darf vielleicht frei entscheiden, welche auszuübenden Tätigkeiten wer zugewiesen bekommt.
Aber man ist alleinig anhand dieser übertragenden Tätigkeiten eingruppiert.
Wenn also dein AG nicht weiß was zu tun ist und dich fragen muss, was er dir für Tätigkeiten übertragen soll, dann hast du ja freie Hand, da was zusammenzuschreiben was zu EGx führt.

Isie

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #21 am: 04.06.2022 15:24 »
Es wäre ja ein Armutszeugnis für den Arbeitgeber, wenn er nicht wüsste, welche Tätigkeiten er übertragen hat. Ich vermute, es geht eher um die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge. Also ist es natürlich sinnvoll, den höherwertigen Tätigkeiten mehr Raum zu geben und die niedrigerwertigen Tätigkeiten, soweit das eigenständige Arbeitsvorgänge sind, weniger Zeit einzuräumen. Ob das nun ein ganzes Jahr sein muss, wage ich zu bezweifeln. Das halte ich für überzogen. Umso wichtiger ist es aber, den Anspruch auf das Entgelt schriftlich geltend zu machen.

WasDennNun

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #22 am: 04.06.2022 18:05 »
Es wäre ja ein Armutszeugnis für den Arbeitgeber, wenn er nicht wüsste, welche Tätigkeiten er übertragen hat.
Nicht hat, sondern übertragen will, oder müsste.
Und das ist durchaus denkbar, insbesondere wenn man neue Arbeitsumfelder und Bereich neu erschließt.
Und da ist es auch extrem sinnvoll, nicht einen kalkrieselnde Verwaltungsmenschen im Vorfeld die Arbeitsvorgänge, die da auf dem Mitarbeiter zu kommen zu erraten, sondern diese via learning by doing zu ermitteln.
Bei uns wird das inzwischen durchaus so gehandhabt, es wird eine wischi wascha Übertragung von Tätigkeiten ausgestellt, wo man allerdings noch Ahnungslos ist was die AVs sind.
Dann fixiert man das nach 3-4 Monaten und stellt fest, dass man einen Eingruppierungsirrtum unterliegt und passt die Eingruppierung an.
Andere Ämter machen dann eine rückwirkende, vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und anschließende formale Übertragung inkl. HG.
Was (bei uns wg. TV-L) aber ein Diebstahl der Stufenlaufzeiten ist und wir daher den anderen Weg inzwischen gehen.

Zitat
Ich vermute, es geht eher um die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge. Also ist es natürlich sinnvoll, den höherwertigen Tätigkeiten mehr Raum zu geben und die niedrigerwertigen Tätigkeiten, soweit das eigenständige Arbeitsvorgänge sind, weniger Zeit einzuräumen. Ob das nun ein ganzes Jahr sein muss, wage ich zu bezweifeln. Das halte ich für überzogen. Umso wichtiger ist es aber, den Anspruch auf das Entgelt schriftlich geltend zu machen.
Ja, Zeitanteile der AVs ist oft das was unklar ist.
Und ein Jahr darauf warten, bis der AG sich eine vernünftige Rechtsmeinung bildet ist ja auch wieder auf dem Rücken der TBler (daher unsere Lösung s.o.)
Allerdings reichen ja regelmäßig 2-4 Monate.
Außer wenn der Job extrem Saisonal ist (Badmeister im Winter :)

jens76

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Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
« Antwort #23 am: 05.06.2022 15:59 »
Vielen Dank für eure Antworten.

Das mit der Anschlussfrist muss ich mich drumm kümmern. Mir wurde zumindest mündlich zugesichert, dass wenn die Bewertung positiv ausfällt, das ganze rückwirkend auf den Tag der Antragstellung gilt.

Ja und den Verdacht mit der hinhalte Taktik habe ich auch.