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Bearbeitungsgebühr Strafzettel

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Stressant:

--- Zitat von: Lars73 am 17.05.2022 22:01 ---Ich sehe hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als erfüllt an. Die Verwaltungsgebühr gehört zum angerichteten Schaden.

--- End quote ---

Vorsatz kann es gar nicht sein, weil ich nicht mit Absicht in den Blitzer gefahren bin.
Fahrlässigkeit ist hier das interessante Thema, ob es grob, mittel oder leicht Fahrlässig war.

Dazu habe ich nichts gefunden, in Beispielen die meine oberflächiige Recherche ergab, wurde dort von z.B. Alkkohol am Steuer geredet bei grob Fahrlässig. Ich als befangener und emotional Betroffener, würde natürlich eher von leichter Fahrlässigkeit sprechen, weil das die erste Fahrt in dem neuen Dienstwagen war, dass mehr PS hat und ich etwas zu stark auf das Gas gedrückt habe, und durch die bessere Schallisolierung bei dem neuen Wagen, die Geschwindigkeit nicht so gespürt hatte, weswegen ich kurzzeitig ausversehen minimal (9km/h innerorts) zu schnell war. Aber ich biege mir das natürlich so zurecht, wie ich das will.

Organisator:
Es ist auch einigermaßen egal, ob Fahrlässig oder nicht. Der AG wird sicherlich eine Regelung für die Kosten zusätzlich zum Strafzettel getroffen haben. Zweckmäßig ist es daher nur, diese Regelung in Erfahrung zu bringen.
Erst mit Kenntnis dieser Regelung hat es Sinn zu überprüfen, ob sie rechtmäßig ist.

Lars73:
Hier reicht es m.E. dass man Vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Es kommt nicht darauf an ob man sich mit Vorsatz hat erwischen lassen. Es ist nicht Teil des Vorsatzkonzeptes, dass man den Vorsatz hat erwischt zu werden. Es kommt hier auf die Tat an.

Man muss unterscheiden zwischen Unfall und der Geschwindigkeitsübertretung selber. Der Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit kann ggf. noch eine geringere Fahrlässigkeit sein. Es ist hier die Tat (Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen.)

Gerade bei der ersten Fahrt hätte man besonders vorsichtig sein müssen und weil Autofahrer sich gern mit der Geschwindigkeit verschätzen gibt es Geräte im Auto welche die Geschwindigkeit anzeigen.

Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt.

Stressant:

--- Zitat von: Lars73 am 18.05.2022 08:07 ---Hier reicht es m.E. dass man Vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Es kommt nicht darauf an ob man sich mit Vorsatz hat erwischen lassen. Es ist nicht Teil des Vorsatzkonzeptes, dass man den Vorsatz hat erwischt zu werden. Es kommt hier auf die Tat an.

Man muss unterscheiden zwischen Unfall und der Geschwindigkeitsübertretung selber. Der Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit kann ggf. noch eine geringere Fahrlässigkeit sein. Es ist hier die Tat (Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen.)

Gerade bei der ersten Fahrt hätte man besonders vorsichtig sein müssen und weil Autofahrer sich gern mit der Geschwindigkeit verschätzen gibt es Geräte im Auto welche die Geschwindigkeit anzeigen.

Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt.

--- End quote ---

Danke für deine Hinweise, die hat mir geholfen, wonach ich suchen muss. Viele Ergebnisse ergeben jedoch ein anderes Bild:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/vorsaetzliche-oder-nur-fahrlaessige-geschwindigkeitsueberschreitung_212_490460.html
Az.: 3 Ss OWi 126/19

Hier ist z.B. auf der Autobahn nicht automatisch davon auszugehen, dass der Fahrer das Templimit kennt. Bei mir war es innerorts eine 60er Geschwindigkeitsbegrenung und ich dachte, es wären 70 erlaubt. Es war eine größere Straße nahe der Autobahn.

Nur ob es dann grob Fahrlässig von mir war, kann ich persönlich noch nicht 100% abschätzen. Viele Urteile die ich gefunden habe, waren bei höheren Geschwindigkeiten:
Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 – 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 – 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 – 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 – 8 U 3805/82, ZfS 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8–0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 – 20 U 390/84, VersR 1987, 89)
https://www.rechtsportal.de/Verkehrsrecht/Bibliothek/Handbuecher/Verkehrszivilrecht/Kasko-Schaeden/Rechtsgrundlagen-und-Regulierungspraxis/Unfallschaden/Geschwindigkeitsueberschreitung-und-der-Vorwurf-der-groben-Fahrlaessigkeit

Würde ich als nicht Objektiver Mensch, der natürlich gerne Recht haben würde, so auslegen, dass ich nicht grob Fahrlässig gehandelt habe.

"Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt. "

Dann hätte ich weniger zu tun, wenn ich nicht mehr zu Veranstaltungen und Kunden fahren müsste.

Lars73:
Wenn du auch noch einen Unfall gebaut hast vielleicht hinsichtlich des Unfalls.
Das im ersten Link zitierte Urteil OLG Hamm bezieht sich auf den Unfall nicht auf die Geschwindigkeitsübertretung selber.

Die andere Entscheidung berührt nur Vorsatz und ist nicht geeignet grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.

Das im Verwaltungsrecht die Hürden höher sind als bei zivilrechtlichen Ansprüchen ist auch klar. Du suchst immer noch die falschen Entscheidungen...

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