Hier reicht es m.E. dass man Vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Es kommt nicht darauf an ob man sich mit Vorsatz hat erwischen lassen. Es ist nicht Teil des Vorsatzkonzeptes, dass man den Vorsatz hat erwischt zu werden. Es kommt hier auf die Tat an.
Man muss unterscheiden zwischen Unfall und der Geschwindigkeitsübertretung selber. Der Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit kann ggf. noch eine geringere Fahrlässigkeit sein. Es ist hier die Tat (Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen.)
Gerade bei der ersten Fahrt hätte man besonders vorsichtig sein müssen und weil Autofahrer sich gern mit der Geschwindigkeit verschätzen gibt es Geräte im Auto welche die Geschwindigkeit anzeigen.
Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt.
Danke für deine Hinweise, die hat mir geholfen, wonach ich suchen muss. Viele Ergebnisse ergeben jedoch ein anderes Bild:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/vorsaetzliche-oder-nur-fahrlaessige-geschwindigkeitsueberschreitung_212_490460.htmlAz.: 3 Ss OWi 126/19
Hier ist z.B. auf der Autobahn nicht automatisch davon auszugehen, dass der Fahrer das Templimit kennt. Bei mir war es innerorts eine 60er Geschwindigkeitsbegrenung und ich dachte, es wären 70 erlaubt. Es war eine größere Straße nahe der Autobahn.
Nur ob es dann grob Fahrlässig von mir war, kann ich persönlich noch nicht 100% abschätzen. Viele Urteile die ich gefunden habe, waren bei höheren Geschwindigkeiten:
Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 – 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 – 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 – 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 – 8 U 3805/82, ZfS 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8–0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 – 20 U 390/84, VersR 1987, 89)
https://www.rechtsportal.de/Verkehrsrecht/Bibliothek/Handbuecher/Verkehrszivilrecht/Kasko-Schaeden/Rechtsgrundlagen-und-Regulierungspraxis/Unfallschaden/Geschwindigkeitsueberschreitung-und-der-Vorwurf-der-groben-FahrlaessigkeitWürde ich als nicht Objektiver Mensch, der natürlich gerne Recht haben würde, so auslegen, dass ich nicht grob Fahrlässig gehandelt habe.
"Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt. "
Dann hätte ich weniger zu tun, wenn ich nicht mehr zu Veranstaltungen und Kunden fahren müsste.