Autor Thema: Bearbeitungsgebühr Strafzettel  (Read 10411 times)

Stressant

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Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« am: 17.05.2022 16:43 »
Guten Tag,

ich wurde bei einer geschäftlichen Dienstreise geblitzt und habe einen Strafzettel bekommen. Das sehe ich auch ein, dass ich das selber zahle und habe kein Problem damit.

Das Problem: Unsere Dienstwagen sind bei einem Dienstleister gemietet wurden und der erhebt für jeden Strafzettel zusätzlich noch eine Gebühr, die ich auch noch zahlen soll.

Hier fehlt mir irgendwie die Einsicht, warum ich für die Verträge meines Arbeitsgeber zahlen soll und der sich Organisation für den Fuhrpark erspart, aber halt solche Kosten noch oben drauf kommen.

Ich bin TVöD beschäftigt und habe in meinem Arbeitsvertrag hierzu nichts gesondert aufgelistet. Ich kann mich auch nicht erinnern, hierzu etwas unterschrieben zu haben. Es könnte aber sein, dass es irgendwo eine Dienstanweisung oder ein Dokument in unserem interen Portal existiert, in dem das drin steht.

Der TVöD trifft hierzu so weit ich weiß keine Regelung.

Wäre auch als Berater mit teilweise mehreren Dienstreisen die Woche der erste Strafzettel seit 2,5 Jahren. Bezüglich der Pflichtverletzung. Es war auch "nur" 9 km/h zu schnell.

Viele Grüße
Stressant

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #1 am: 17.05.2022 16:57 »
Guten Tag,

ich wurde bei einer geschäftlichen Dienstreise geblitzt und habe einen Strafzettel bekommen. Das sehe ich auch ein, dass ich das selber zahle und habe kein Problem damit.

Das Problem: Unsere Dienstwagen sind bei einem Dienstleister gemietet wurden und der erhebt für jeden Strafzettel zusätzlich noch eine Gebühr, die ich auch noch zahlen soll.

Hier fehlt mir irgendwie die Einsicht, warum ich für die Verträge meines Arbeitsgeber zahlen soll und der sich Organisation für den Fuhrpark erspart, aber halt solche Kosten noch oben drauf kommen.

Ich bin TVöD beschäftigt und habe in meinem Arbeitsvertrag hierzu nichts gesondert aufgelistet. Ich kann mich auch nicht erinnern, hierzu etwas unterschrieben zu haben. Es könnte aber sein, dass es irgendwo eine Dienstanweisung oder ein Dokument in unserem interen Portal existiert, in dem das drin steht.

Der TVöD trifft hierzu so weit ich weiß keine Regelung.

Wäre auch als Berater mit teilweise mehreren Dienstreisen die Woche der erste Strafzettel seit 2,5 Jahren. Bezüglich der Pflichtverletzung. Es war auch "nur" 9 km/h zu schnell.

Viele Grüße
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Dann würde ich einfach mal bei der für den Dienstwagen zuständigen Stelle fragen, woraus diese die zusätzlichen Kosten herleiten. Oder im internen Portal recherchieren.

Hain

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #2 am: 17.05.2022 17:00 »
Moin,

soweit sich die Forderung der Arbeitgeberin aus Schadensersatz ableitet, ist die Forderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt (§ 3 Abs. 6 TVöD).

Grüße
Hain

Max

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #3 am: 17.05.2022 18:44 »
Das Bußgeld darf der AG nicht direkt übernehmen,  selbst wenn er wollte. Es müsste halt später irgendwo bei der Leistungsprämie o.ä. berücksichtigt werden.

Die Verwaltungsgebühren würde liegen aber beim AG. Das wäre unverschämt sie dir in Rechnung zu stellen.

Lars73

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #4 am: 17.05.2022 22:01 »
Ich sehe hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als erfüllt an. Die Verwaltungsgebühr gehört zum angerichteten Schaden.

Stressant

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #5 am: 18.05.2022 07:16 »
Ich sehe hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als erfüllt an. Die Verwaltungsgebühr gehört zum angerichteten Schaden.

Vorsatz kann es gar nicht sein, weil ich nicht mit Absicht in den Blitzer gefahren bin.
Fahrlässigkeit ist hier das interessante Thema, ob es grob, mittel oder leicht Fahrlässig war.

Dazu habe ich nichts gefunden, in Beispielen die meine oberflächiige Recherche ergab, wurde dort von z.B. Alkkohol am Steuer geredet bei grob Fahrlässig. Ich als befangener und emotional Betroffener, würde natürlich eher von leichter Fahrlässigkeit sprechen, weil das die erste Fahrt in dem neuen Dienstwagen war, dass mehr PS hat und ich etwas zu stark auf das Gas gedrückt habe, und durch die bessere Schallisolierung bei dem neuen Wagen, die Geschwindigkeit nicht so gespürt hatte, weswegen ich kurzzeitig ausversehen minimal (9km/h innerorts) zu schnell war. Aber ich biege mir das natürlich so zurecht, wie ich das will.

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #6 am: 18.05.2022 08:06 »
Es ist auch einigermaßen egal, ob Fahrlässig oder nicht. Der AG wird sicherlich eine Regelung für die Kosten zusätzlich zum Strafzettel getroffen haben. Zweckmäßig ist es daher nur, diese Regelung in Erfahrung zu bringen.
Erst mit Kenntnis dieser Regelung hat es Sinn zu überprüfen, ob sie rechtmäßig ist.

Lars73

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #7 am: 18.05.2022 08:07 »
Hier reicht es m.E. dass man Vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Es kommt nicht darauf an ob man sich mit Vorsatz hat erwischen lassen. Es ist nicht Teil des Vorsatzkonzeptes, dass man den Vorsatz hat erwischt zu werden. Es kommt hier auf die Tat an.

Man muss unterscheiden zwischen Unfall und der Geschwindigkeitsübertretung selber. Der Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit kann ggf. noch eine geringere Fahrlässigkeit sein. Es ist hier die Tat (Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen.)

Gerade bei der ersten Fahrt hätte man besonders vorsichtig sein müssen und weil Autofahrer sich gern mit der Geschwindigkeit verschätzen gibt es Geräte im Auto welche die Geschwindigkeit anzeigen.

Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt.

Stressant

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #8 am: 18.05.2022 14:11 »
Hier reicht es m.E. dass man Vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Es kommt nicht darauf an ob man sich mit Vorsatz hat erwischen lassen. Es ist nicht Teil des Vorsatzkonzeptes, dass man den Vorsatz hat erwischt zu werden. Es kommt hier auf die Tat an.

Man muss unterscheiden zwischen Unfall und der Geschwindigkeitsübertretung selber. Der Unfall mit überhöhter Geschwindigkeit kann ggf. noch eine geringere Fahrlässigkeit sein. Es ist hier die Tat (Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen.)

Gerade bei der ersten Fahrt hätte man besonders vorsichtig sein müssen und weil Autofahrer sich gern mit der Geschwindigkeit verschätzen gibt es Geräte im Auto welche die Geschwindigkeit anzeigen.

Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt.

Danke für deine Hinweise, die hat mir geholfen, wonach ich suchen muss. Viele Ergebnisse ergeben jedoch ein anderes Bild:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/vorsaetzliche-oder-nur-fahrlaessige-geschwindigkeitsueberschreitung_212_490460.html
Az.: 3 Ss OWi 126/19

Hier ist z.B. auf der Autobahn nicht automatisch davon auszugehen, dass der Fahrer das Templimit kennt. Bei mir war es innerorts eine 60er Geschwindigkeitsbegrenung und ich dachte, es wären 70 erlaubt. Es war eine größere Straße nahe der Autobahn.

Nur ob es dann grob Fahrlässig von mir war, kann ich persönlich noch nicht 100% abschätzen. Viele Urteile die ich gefunden habe, waren bei höheren Geschwindigkeiten:
Nicht jede Überschreitung der zugelassenen oder angemessenen Geschwindigkeit kann den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens begründen, auch wenn dabei gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wird (OLG Hamm, Urt. v. 11.06.1986 – 20 U 363/85, VersR 1987, 1206). Vielmehr muss stets eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen (OLG Hamm, Urt. v. 18.10.2000 – 13 U 118/00, DAR 2001, 128). Treten jedoch besondere Umstände hinzu, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, beispielsweise bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 100 % (OLG München, Urt. v. 30.12.1982 – 24 U 527/82, DAR 1983, 78); auch bei Überschreitung um mehr als 50 % (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.09.1983 – 8 U 3805/82, ZfS 1985, 370); bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 24 km/h bei einer BAK von 0,8–0,9 ‰ (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.1985 – 20 U 390/84, VersR 1987, 89)
https://www.rechtsportal.de/Verkehrsrecht/Bibliothek/Handbuecher/Verkehrszivilrecht/Kasko-Schaeden/Rechtsgrundlagen-und-Regulierungspraxis/Unfallschaden/Geschwindigkeitsueberschreitung-und-der-Vorwurf-der-groben-Fahrlaessigkeit

Würde ich als nicht Objektiver Mensch, der natürlich gerne Recht haben würde, so auslegen, dass ich nicht grob Fahrlässig gehandelt habe.

"Wenn man es so vorträgt müsste eigentlich der Arbeitgeber überlegen ob er dich weiter dienstlich Auto fahren lässt. "

Dann hätte ich weniger zu tun, wenn ich nicht mehr zu Veranstaltungen und Kunden fahren müsste.

Lars73

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #9 am: 18.05.2022 15:13 »
Wenn du auch noch einen Unfall gebaut hast vielleicht hinsichtlich des Unfalls.
Das im ersten Link zitierte Urteil OLG Hamm bezieht sich auf den Unfall nicht auf die Geschwindigkeitsübertretung selber.

Die andere Entscheidung berührt nur Vorsatz und ist nicht geeignet grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.

Das im Verwaltungsrecht die Hürden höher sind als bei zivilrechtlichen Ansprüchen ist auch klar. Du suchst immer noch die falschen Entscheidungen...

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Antw:Bearbeitungsgebühr Strafzettel
« Antwort #10 am: 18.05.2022 15:28 »
Das im Verwaltungsrecht die Hürden höher sind als bei zivilrechtlichen Ansprüchen ist auch klar. Du suchst immer noch die falschen Entscheidungen...

Es ist auch einigermaßen egal, ob Fahrlässig oder nicht. Der AG wird sicherlich eine Regelung für die Kosten zusätzlich zum Strafzettel getroffen haben. Zweckmäßig ist es daher nur, diese Regelung in Erfahrung zu bringen.
Erst mit Kenntnis dieser Regelung hat es Sinn zu überprüfen, ob sie rechtmäßig ist.

Stressant

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« Antwort #11 am: 23.06.2022 09:28 »
Update:

Wir haben in einer Organisationsanweisung folgendes zu stehen:
"Sämtliche Folgen aus einem strafrechtlich relevanten oder ordnungswidrigen Verhalten tragen die Beschäftigten selbst"

Und ich habe die Rechnung von der Mietfirma bekommen und soll diese selber als Privatperson begleichen. Jedoch wusste ich vorher nicht, dass mein Arbeitgeber ein Vertrag mit einem Dienstleister hat, der für die Bearbeitung eines Strafzettels 30€ verlangt.

Mir wurde schon "gedroht", dass wenn ich das nicht zahle, aufpassen sollte, da mein befristeter Vertrag nicht verlängert wird, da meine Arbeitsleistung irrelevant sei, wenn so ein Fall offen bleibe.

Weiß jemand, welche rechtlichen Konsequenzen das haben kann, wenn ich das nicht zahle? Weil ich habe ja keinen Vertrag mit dem Autoverleiher und finde es merkwürdig eine Rechnung zu bezahlen, die gar nicht an mich gerichtet ist.

SVA

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« Antwort #12 am: 23.06.2022 10:29 »
Der Arbeitgeber braucht keinen Grund, um Dir keinen neuen befristeten oder unbefristeten Vertrag anzubieten. Eine Konsequenz kann also der Verzicht auf ein solches Angebot sein.

WasDennNun

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« Antwort #13 am: 23.06.2022 10:34 »
Also AG zahlt an Dienstleister
AG stellt Forderung an AN
AN zahlt nicht, AG holt sich das Geld von AN via Entgeltabrechnung (egal ob er es darf oder nicht)
AN muss klagen...


was_guckst_du

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« Antwort #14 am: 23.06.2022 10:50 »
..wie hoch ist denn die Gebühr und lohnt es sich dafür überhaupt, ein Fass aufzumachen?...

...die genannte Organisationanweisung halte ich für rechtlich zumindest bedenklich...(z.B. gibt es für Beamte gesetzliche Regelungen, die dieser Anweisung entgegen stehen)...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen