Der BalBund sagt dazu, dass die Entscheidung gegen die Agentur für Arbeit den Fehler aus 2011, auf den der Link abzielt und der tatsächlich seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 obsolet ist, für den aktuellen Sachverhalt hat sich doch einiges relevantes verändert.
Vorliegend hat die Agentur für Arbeit aktuell nämlich keine Verträge nach Nr. 7 mehr geschlossen, sondern nur mehr nach Nr. 1, wobei die Begründung fast 1:1 dem entspricht, was 2011 kassiert wurde, nämlich, dass die Haushaltsmittel nur für jeweils kurze Zeit zugesagt waren.
Ein Urteil, dass diesen Umstand - rechtlich gesehen - sehr schön zerlegt findet sich unter anderem beim DGB im Volltext, ab Seite 9 wird die Argumentation hier Zug um Zug auseinandergenommen:
https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/0_2015_Media_Neu/PDF/Urteile/Befristung/ArbG_Trier_2Ca_374-16.pdf