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Anpassung Stellenplan an angepasste WAZ nach § 6 TVöD-V

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Buschi:
Hallo in die Runde,

eine Frage in o. g. Angelegenheit:

Muss der Stellenplan aufgrund der veränderten regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 6 TVöD-V mit Wirkung vom 01.01.2022 entsprechend angepasst werden, wenn sich die festgelegten Stunden z. B. 30 Stunden (ehem. 0,750 VZÄ) nicht verändert?

Eine ehem. 0,750 VZÄ (2021) entspräche dann seit 2022 0,759 VZÄ. Das müsste sich doch im Stellenplan und bei der Produktzuordnung ebenso widerspiegeln. Richtig?

VG

Opa:
Streng genommen ja, praktisch eher nein. Weder bei Arbeitszeitanpassungen im Tarif- oder Beamtenbereich noch bei der Neubesetzung einer Stelle mit einem Mitarbeiter der anderen Statusgruppe habe ich jemals erlebt, dass der Stellenplan oder die Quantität der zu erledigenden Aufgaben angepasst worden wäre.
Was du mit Produktzuordnung meinst, kann ich nur raten. Geht es um die im Produkthaushalt ausgewiesenen Stellenanteile je Produkt? Falls ja- diese müssten in jedem Fall angepasst werden, haben hier allerdings nur deklaratorische Wirkung.

Nachtrag: Ich korrigiere das oben zum Stellenplan geschriebene: Auch hier wird eine Anpassung erfolgen. Die Stundenbruchteile führen dann dazu, dass der Stellenplan entsprechend weniger ausgeschöpft wird. Je 100 Mitarbeiter, auf die dein Sachverhalt zutrifft, könnte also knapp eine neue Stelle besetzt werden.

Buschi:
Jap genau das meinte ich. :)

Den Eindruck habe ich inzwischen auch gewonnen, dass hier Theorie und Praxis eher weiter auseinanderliegen.

Danke :)

Opa:
Sorry, du warst zu schnell oder ich zu langsam- habe meine Antwort oben gerade noch ergänzt, da ich den Sachverhalt erst nach dem Schreiben richtig erfasst habe. (Immer noch 32‘C hier)

Buschi:
Kein Ding :) danke für den Nachtrag.

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