Autor Thema: Stelle von E9a auf E12 umgestalten - nur mit Bachelor möglich?  (Read 8899 times)

Fragmon

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Ja, die E12 spielt halt viel im kommunalen Raum eine Rolle, wo man Leitungsfunktion im Vollzug hat. Wenn dort kein akademischer Zuschnitt vorliegt ist es halt eine E12. In der Landesverwaltung ist es aber nachvollziehbar, dass man die Entscheidungsebene auf den "hD" zieht. Eingruppierungsrechtlich ist das aber nicht immer sauber.


PhoenixDea

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Hallo ihr Lieben,

gibt es vielleicht irgendwo eine offizielle Entscheidung oder ähnliches dazu?
Mir wurde erneut mitgeteilt, dass laut TV-L ab E9b ein Bachelor vorliegen muss.... 
und es anders überhaupt nicht geht....  ::)

WasDennNun

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Hallo ihr Lieben,

gibt es vielleicht irgendwo eine offizielle Entscheidung oder ähnliches dazu?
Mir wurde erneut mitgeteilt, dass laut TV-L ab E9b ein Bachelor vorliegen muss.... 
und es anders überhaupt nicht geht....  ::)
Mir sind derzeit keine Urteile bekannt.
Aber wenn die sagen es geht nicht anders, dann müssen die ja Urteile vorliegen haben, ansonsten ist es nichts anderes als eine Rechtsmeinung des AGs aber nicht ein "offzielle" Entscheidung.
Sofern man damit ein Gerichtsurteil meint.
Wenn sie sagen geht nicht lügen sie also.
Wenn sie sagen, machen wir nicht, dann ist es was anderes.

Fragmon

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Hallo ihr Lieben,

gibt es vielleicht irgendwo eine offizielle Entscheidung oder ähnliches dazu?
Mir wurde erneut mitgeteilt, dass laut TV-L ab E9b ein Bachelor vorliegen muss.... 
und es anders überhaupt nicht geht....  ::)

Frage doch woraus sich diese Pflicht ergibt?
Fallgruppen sind ja dazu da, verschiedene Fälle zu beschreiben. Ein Fall ist die Eingruppierung aufgrund Abschluss und entsprechenden Tätigkeiten. Eine andere Gruppe ist die Eingruppierung aufgrund der Tätigkeiten.

Wenn ein Bachelor schon immer notwendig war, dann wüsste ich nicht woraus sich das vor 2020 hätte ergeben sollen, da  das Merkmal Hochschulbildung gar nicht genannt wurde. Da hieß es nur:

Entgeltgruppe 9
1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,  deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige  Leistungen erfordert.

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

JC83

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Hallo ihr Lieben,

gibt es vielleicht irgendwo eine offizielle Entscheidung oder ähnliches dazu?


Ja:

Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

PhoenixDea

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ja, danke ...  :)
diese Antwort hatte ich schon erhalten und genauso argumentiert..... macht ja auch Sinn.
Allerdings sieht das die Dame in der Personalwirtschaftsstelle anders... und meine Vorgesetzte zweifelt das auch an.....


JC83

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ja, danke ...  :)
diese Antwort hatte ich schon erhalten und genauso argumentiert..... macht ja auch Sinn.
Allerdings sieht das die Dame in der Personalwirtschaftsstelle anders... und meine Vorgesetzte zweifelt das auch an.....

Was gibt es denn da anzuzweifeln?

WasDennNun

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ja, danke ...  :)
diese Antwort hatte ich schon erhalten und genauso argumentiert..... macht ja auch Sinn.
Allerdings sieht das die Dame in der Personalwirtschaftsstelle anders... und meine Vorgesetzte zweifelt das auch an.....
Darf sie ja auch, ist ja nur eine Rechtsmeinung.
Und zeugt halt von der Qualität ihrer Arbeitsleistung.

Fragmon

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ja, danke ...  :)
diese Antwort hatte ich schon erhalten und genauso argumentiert..... macht ja auch Sinn.
Allerdings sieht das die Dame in der Personalwirtschaftsstelle anders... und meine Vorgesetzte zweifelt das auch an.....

In einer Verwaltung erfolgen Aussagen grds. unter Angabe einer Anspruchs- oder RGL. Lass dir diese einfach von deiner Vorgesetzten oder der PA-Leiterin geben.

PhoenixDea

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Sie begründet das mit der EGO zum TV-L und mit den Arbeitshinweisen der SenFin...
sie erklärte ebenfalls, dass wenn ein TB z. B. eine E 12 Stelle bekommt, aber die persönlichen Voraussetzungen fehlen (Bachelor mindestens), er in EG 9a einzugruppieren ist. Da dies die nächst tiefere EG unter der geforderten persönlichen Voraussetzung ist. Ich bin ein wenig ratlos was die Dame betrifft.

Ich habe wiedergegeben, was die EGO dazu sagt. Antwort: Nein, die Fallgruppen bauen aufeinander auf, um also EG9b FG 2 erhalten zu können, müssen die Voraussetzungen für EG9b FG 3 erfüllt sein.....  ??? ::) :o

Fragmon

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Es gibt aber keine persönliche Voraussetzung bei der E12.

Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie  besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11

Dann soll Sie dir bitte zeigen woraus sich ergibt, dass Fallgruppe 2 sich aus Fallgruppe 3 heraushebt, wie es bei Fallgruppe 1 oder der E10 und E11 formuliert ist.

Sonst hätte es analog Entgeltgruppe 9a (Beschäftigte der Entgeltgruppe 6) heißen müssen:

9b FG 2
2. Beschäftigte der Fallgruppe 3 im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)



Sie kann sich dazu gerne den Walhalla Kommentar 2020 Seite 1040 anschauen.

WasDennNun

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Sie begründet das mit der EGO zum TV-L und mit den Arbeitshinweisen der SenFin...
sie erklärte ebenfalls, dass wenn ein TB z. B. eine E 12 Stelle bekommt, aber die persönlichen Voraussetzungen fehlen (Bachelor mindestens), er in EG 9a einzugruppieren ist. Da dies die nächst tiefere EG unter der geforderten persönlichen Voraussetzung ist. Ich bin ein wenig ratlos was die Dame betrifft.

Ich habe wiedergegeben, was die EGO dazu sagt. Antwort: Nein, die Fallgruppen bauen aufeinander auf, um also EG9b FG 2 erhalten zu können, müssen die Voraussetzungen für EG9b FG 3 erfüllt sein.....  ??? ::) :o
Geilomat.
Die ist ja noch verblödeter als mein Dackel.
Also lasse dir zunächst von der Dame bestätigen, dass du EG12 Tätigkeiten übertragen bekommen hast, aber wg. Voraussetzung in der Person nur die EG9b bezahlt bekommst.
Das klärt der Richter in 5 minuten, dass es dann eg11 sein muss, denn der kann zählen.

Und dann muss die kalkrieselBlödstumpfsinn Dame eben nur noch erklären, worin die Voraussetzung in der Person liegen soll, sprich warum die andere FG nicht richtig ist.

Fragmon

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Er wird aber denke ich dann prüfen, ob es wirklich E12 Tätigkeiten sind und das kann ich mir nicht vorstellen.

PhoenixDea

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Vielen Dank für die Antworten. Ich bin sehr gespannt, wie das alles ausgehen wird...
wenn es irgendwann mal etwas neues gibt, sage ich Bescheid.

VG

JC83

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Sie begründet das mit der EGO zum TV-L und mit den Arbeitshinweisen der SenFin...


Mit SenFin meinst du Senatsverwaltung für Finanzen ergo Berlin?