Autor Thema: [BW] Beihilfeanspruch auf Wahlleistung  (Read 1838 times)

BaldAnwärter

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[BW] Beihilfeanspruch auf Wahlleistung
« am: 24.05.2022 19:48 »
Guten Abend Zusammen,

ich werde, wenn alles klappt im September eine Ausbildlung zum Beamten im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst also zum Verwaltungswirt m.D. (in einer Kommune) beginnen.
Derzeit schlage ich mich mit der Vielfallt der Tarife und Ergängzungstarife der PKV raum und melde mich bestimmt noch einmal mit der ein oder anderen Frage, da dies für mich im Moment noch ein Buch mit sieben Siegeln ist...  ::)

Erstmal ein Frage zur Wahlleistung.
Mein zukünftiger Arbeitgeber hat mir nun vom Kommunalen Versorgungsverband BW eine Erklärung nach §6a Abs.2 BVO bezüglich der Wahlleistung zukommen lassen.
Hierzu hätte ich zwei, drei Fragen ans Forum:

1. Ist es richtig, dass man den Beihilfeanspruch auf Wahlleistung (Zweibettzimmer/Chefarztbehandlung) entweder bei dem Beihilfeträger (KVBW) ODER bei der PKV (als Ergänzungstarif) versichert?
Ich dachte man muss, wenn man sich für die Wahlleistung entscheidet, bei beiden (Beihilfe und PKV) abschließen....

2. Wenn ich jetzt, zum Ausbildungsbeginn beim Beihilfeträger die Wahlleistung nicht abschließe (also die Erklärung mit "Nein" ausfülle), gilt diese dann NUR für die Ausbildung und habe ich dann nochmal zum Ausbildungsende, also mit dem Übergang zum Beamten auf Probe (heißt das so?) die Möglichkeit den Beihilfeanspruch auf Wahlleistung bei der KVBW abzuschließen?

3. Welchen Vorteil kann es haben, die Wahlleistung bei der KVBW (22 Euro) anstelle mit einem PKV Ergänzungstarif (z.B. 5,80 Euro inkl. weitere Leistungen wie Kur- und Krankenhaustagegeld) abzuschließen?

Und abschließend noch eine Frage zum Kur- und Krankenhaustaggeld - benötigt man das als Beamter überhaupt, da man doch im Krankheitsfall die vollen Besoldungsbezüge erhält?

Vielen Dank & einen schönen Abend
BaldAnwärter
« Last Edit: 25.05.2022 01:53 von Admin2 »

BeamterimNorden

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Antw:Beihilfeanspruch auf Wahlleistung
« Antwort #1 am: 24.05.2022 20:48 »
Hallo,

zu 1: Deine Annahme stimmt, ist bei beiden abzuschließen. Beihilfe übernimmt nämlich nur ihren Teil (Standard 50%), die PKV dann den mit ihr vereinbarten Restanteil (hier dann auch 50%).

zu 2: So wie ich es lese auch bei einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses (Widerruf - Probe).

zu 3: Frage erübrigt sich wegen Punkt 1.

Kuren kosten und man erhält fast nichts als Beihilfe/PKV.
Im Krankenhaus gibt es Eigenbehalte und evtl. Zuzahlungen (z. B. Einbettzimmer), dafür könnnte man ein Krankenhaustagegeld nutzen.
Muss jede/r für sich selbst entscheiden.

Viele Grüße
BeamterimNorden


SpeedyG

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Antw:[BW] Beihilfeanspruch auf Wahlleistung
« Antwort #2 am: 25.05.2022 08:15 »
Zu Frage 1: natürlich kannst du die Wahlleistungen auch zu 100% über die PKV abdecken.

BeamterimNorden

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Antw:[BW] Beihilfeanspruch auf Wahlleistung
« Antwort #3 am: 26.05.2022 17:08 »
Zu Frage 1: natürlich kannst du die Wahlleistungen auch zu 100% über die PKV abdecken.

Da ich Bundesbeamter bin, gehe ich hier von der BBhV und der normalen 50/50-Teilung aus.

Da würde ich mich aber arg wundern, wenn die PKV einen 100%-Tarif anbieten würde, da es sich bei der PKV um beihilfekonforme Tarife für Beamtinnen und Beamte handelt, dürfte diese auch lediglich den noch offenen Prozentsatz übernehmen (also in meinem Beispiel 50%).

Anders ist dies natürlich in Ländern, in denen es keinerlei Wahlleistungen gibt oder aber beim Einbettzimmer, hier zahlen die Beilhilfen ja nichts und das kann (und muss) dann ggf. natürlich zu 100% über die PKV abgedeckt werden.

Dann würde Deine Annahme stimmen, aber auch nur dann. Als Bundesbeamter könnte ich das bei der PKV nicht zu 100% abschließen...
Vielleicht trifft das in BW ja tatsächlich zu?

SpeedyG

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Antw:[BW] Beihilfeanspruch auf Wahlleistung
« Antwort #4 am: 26.05.2022 22:56 »
Es gibt 50% Tarife und es gibt 100% Tarife.
Warum sollte die PKV das so nicht anbieten? Im Gegenteil, manche bieten sogar nur die 100% Tarife an.

Was stimmt denn eigentlich nun? BW oder Bundesbeamter?