Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NW] Nebentätigkeit anzeigen
Organisator:
--- Zitat von: Rheinlandmensch am 30.05.2022 16:49 ---Bin ich offiziell, also "beamtenrechtlich", verpflichtet, mich dazu zu verhalten?? Kann ICH z.B. Ärger bekommen, wenn irgendwann mal rauskommen sollte, dass ich von den nicht angemeldeten (geschweige denn "genehmigten") Nebentätigkeiten wusste, aber nichts gesagt habe?
--- End quote ---
--- Zitat von: Opa am 28.05.2022 17:56 ---Bei Beamten ist die NT genehmigungspflichtig. Daher würde ich das jetzt zeitnah nachholen. Je länger du wartest desto größer das Risiko, dass es vielleicht doch Ärger gibt.
--- End quote ---
Also:
Ja (musst du dir genehmigen lassen) und
ja (sonst gibts Ärger)
Opa:
Nicht um dir Angst zu machen, aber meinen Begriff „Ärger“ etwas zu konkretisieren:
Der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht ist grundsätzlich keine Bagatelle. Vielleicht bleibt es bei einem mündlichen Rüffel, wenn man einen Samstag für 12 Euro die Stunde im Supermarkt um die Ecke Inventuraushilfe spielt. Bei regelmäßigen und erheblichen Einkünften aus einer ungenehmigten Nebentätigkeit reden wir von einem Disziplinarverfahren. Wenn es zu Interessenkonflikten mit der dienstlichen Tätigkeit kommt oder die dienstliche Leistung beeinträchtigt ist, sind von Besoldungskürzung über Rückernennung bis zur Entfernung aus dem Dienst alle Konsequenzen möglich, die das Disziplinarrecht hergibt.
Die Kaffee-Tür-und-Angel-Äußerungen deiner Kollegen lassen auf Vorsatz schließen. Sowas wirkt sicher nicht „strafmildernd“, wenn man erwischt wird.
beelzebub:
Eine Nebentätigkeit ist nicht immer unbedingt genehmigungspflichtig.
Aus eigener Erfahurng weiß mich, dass eine Nebentätigkeit nur dann eine Nebentätigkeit ist, wenn man 20 Prozent seiner regulären Wochenarbeitszeit dafür verwendet, sprich 8 Stunden wöchentlich in eine Nebentätigkeit investiert.
Dabeiwäre es unerheblich, ob man dieses vergütet bekommt, oder ehrenamtlich ausführt. Da ich seinerzeit glaubhaft machen konnte, dass ich nie und nimmer auf 8 Stunden wöchentlich, oder 40 Stunden monmatlich komme, war der Fall für meinen DH erledigt. Ausser für die nette Dame, die mich angeschissen hat, die versucht sich immer noch in den Allerwertesten zu beißen...
BalBund:
--- Zitat von: beelzebub am 01.06.2022 15:19 ---Eine Nebentätigkeit ist nicht immer unbedingt genehmigungspflichtig.
Aus eigener Erfahurng weiß mich, dass eine Nebentätigkeit nur dann eine Nebentätigkeit ist, wenn man 20 Prozent seiner regulären Wochenarbeitszeit dafür verwendet, sprich 8 Stunden wöchentlich in eine Nebentätigkeit investiert.
Dabeiwäre es unerheblich, ob man dieses vergütet bekommt, oder ehrenamtlich ausführt. Da ich seinerzeit glaubhaft machen konnte, dass ich nie und nimmer auf 8 Stunden wöchentlich, oder 40 Stunden monmatlich komme, war der Fall für meinen DH erledigt. Ausser für die nette Dame, die mich angeschissen hat, die versucht sich immer noch in den Allerwertesten zu beißen...
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Diese Aussage ist schlicht falsch und gefährlich, nur weil Dein Dienstherr damals kein Interesse an einer Verfolgung hat, heißt es nicht, dass das die rechtlich korrekte Behandlung des Vorgangs gewesen ist.
Fragmon:
--- Zitat von: beelzebub am 01.06.2022 15:19 ---Eine Nebentätigkeit ist nicht immer unbedingt genehmigungspflichtig.
Aus eigener Erfahurng weiß mich, dass eine Nebentätigkeit nur dann eine Nebentätigkeit ist, wenn man 20 Prozent seiner regulären Wochenarbeitszeit dafür verwendet, sprich 8 Stunden wöchentlich in eine Nebentätigkeit investiert.
Dabeiwäre es unerheblich, ob man dieses vergütet bekommt, oder ehrenamtlich ausführt. Da ich seinerzeit glaubhaft machen konnte, dass ich nie und nimmer auf 8 Stunden wöchentlich, oder 40 Stunden monmatlich komme, war der Fall für meinen DH erledigt. Ausser für die nette Dame, die mich angeschissen hat, die versucht sich immer noch in den Allerwertesten zu beißen...
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Nein:
Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird und kein öffentliches Ehrenamt darstellt. Nebentätigkeiten sind anzuzeigen, wenn der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält.
Das, was du meinst, ist ein Verwehrungsgrund. Man kann eine Nebentätigkeit untersagen, wenn diese 20% der regulären Wochenarbeitszeit überschreitet.
-->Du musst strikt zwischen Anzeigepflichtigkeit und Genehmigungsfähigkeit unterscheiden.
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