Ein Kreis in NRW beschäftigt seine Dezernenten (Mitglieder des Verwaltungsvorstands) nicht als kommunale Wahlbeamte (also auf Zeit),sondern als Lebenszeitbeamte bzw. Unbefristete Angestellte.
Müssen also die Wartezeiten von einem Beamten,der aktuell A13 ist, zunächst durchlaufen werden oder würde dieser direkt auf B2 befördert,wenn er zum Dezernenten ernannt wird?
§ 21 LBG (Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe) passt nicht,da die Hauptsatzung des Kreises nichts dazu regelt.
Gefühlsmäßig kann ich mir Wartezeiten nicht vorstellen,die Lektüre des Gesetzes spricht aber eine andere Sprache.