Richtig. Die Kalendermonate des laufenden Steuerjahres werden aufgerollt, so dass der Beschäftigte so gestellt wird, als wäre das Entgelt pünktlich gezahlt worden. Anders wäre es, wenn das Vorjahr betroffen wäre. Die auf das Vorjahr entfallende Nachzahlung wäre als sonstiger Bezug im Zahlungsmonat zu versteuern.