Hier steht doch alles (Link oben)
Schreibt der Arbeitgeber die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt die Fahrzeit für den lenkenden Fahrer als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss sich durchgehend auf den Verkehr konzentrieren, sodass die Erholungsmöglichkeit fehlt. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für den nur mitfahrenden Beifahrer im selben Fahrzeug gilt.
Sieht der Arbeitgeber die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor und kann der Arbeitnehmer - mangels Weisung - über die Zeit frei verfügen, ist die Fahrt als Ruhezeit anzusehen. Dann hat er die Möglichkeit zur Erholung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt freiwillig arbeitet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Fortbewegungsmittels, liegt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit vor, da der Arbeitnehmer zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen. Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vorschreibt, der Arbeitnehmer allerdings lieber einen Pkw nutzt.