Autor Thema: Versetzung, §78 Abs. 5 Satz 2 BPersVG w, Krankheit  (Read 949 times)

mona80

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Ich nochmal,

Kann mir jmd etwas zu Aussage eines Personalrats Kollegen sagen?

Hintergrund:
Wiedereingliederung nicht unterschrieben seitens der Verwaltung. Nun habe eben über eine Verwaltungskraft gehört, ich soll versetzt werden, Direktionsrecht.

Personalrat sagte, er könnte nicht zustimmen unter Berücksichtigung von § 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten "
- die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder-

Dort wurde mir gesagt, dass ich erkrankt bin und schwer und die Versetzung, bzw die andere Stelle anstrengender ist und man mit einem Rückfall rechnen muss.

Aber irgendwie kann ich mir dass nicht vorstellen, ich bin aber auch kein Verwaltungsgesetz Mensch.

Wie ist Eure Meun6ng.

Liebe Grüße

Mona

mona80

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Antw:Versetzung, §78 Abs. 5 Satz 2 BPersVG w, Krankheit
« Antwort #1 am: 04.06.2022 15:15 »
Niemand?

Isie

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Antw:Versetzung, §78 Abs. 5 Satz 2 BPersVG w, Krankheit
« Antwort #2 am: 04.06.2022 15:34 »
Wenn du wissen möchtest, ob die Aussage des Personalrats richtig ist und welche Folgen es hat, wenn der Personalrat der beabsichtigen Versetzung nicht zustimmt, bist du im falschen Unterforum. Das ist Personalvertretungsrecht.
Auch die Frage, ob dein Arbeitgeber deiner Wiedereingliederung zustimmen muss, ist keine tarifliche Frage.
Da sich hier im Unterforum niemand gefunden hat, der eine hilfreiche Antwort weiß, versuche es am besten noch mal im Unterforum allgemeine Diskussion.


clarion

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Antw:Versetzung, §78 Abs. 5 Satz 2 BPersVG w, Krankheit
« Antwort #3 am: 04.06.2022 20:27 »
Hallo,

ich habe  nicht verstanden,  was Dein Anliegen ist. Willst Du nicht versetzt werden?

Das Direktionsrecht  greift während der Wiedereingliederung m.E. nicht, da bist Du ja krank geschrieben.  Aber mit Ende der Krankschreibung greift das Direktionsrecht dann auch wieder.