Autor Thema: Es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besonderen..  (Read 3688 times)

Tim Schröder

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Guten Tag,

ich bin völliger Neuling im offentlichen Dienst, Ziviler Angestellter bei der Bundeswehr, kein Beamter.

In meinem Arbeitsvertrag steht: "Es gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besonderen Regelungen für die Verwaltung.....".

Was sind diese besonderen Regelungen für die Verwaltung?

Liebe Grüße
Tim


Tim Schröder

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78 Seiten schwere Kost.
Kann man pauschal sagen, dass der "Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)" nachteiliger ist, als der reine TVöD.

Lars73

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Es greifen ja nur Teile, weil es auch Regelungen für den kommunalen Bereich enthält.

Die Wahl hat man sowieso nicht. Der Bund bietet nur Arbeitsverträge an wo für den Verwaltungsbereich diese Regelungen greifen. Ein Teil ist positiv, weil er zusätzliche Ansprüche begründet, ein Teil ist neutral und einige Regelungen führen zu schlechteren Bedingungen als ohne die Regelungen. Insgesamt sehe ich in dem Tarifvertrag kein Problem. Aus kollektiver Sicht steht er besseren Regelungen zur Anerkennung von Reisezeiten in Dienstvereinbarungen entgegen. Aber als Einzelperson könnte man da sowieso nichts besseres durchsetzen.

Tim Schröder

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Stressant

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 "Aus kollektiver Sicht steht er besseren Regelungen zur Anerkennung von Reisezeiten in Dienstvereinbarungen entgegen. Aber als Einzelperson könnte man da sowieso nichts besseres durchsetzen. "

§ 44  (2)

Sehe ich schon extrem kritisch und nicht mehr Zeitgemäß. Wenn ich 12-14h für meinen Arbeitgeber unterwegs bin, möchte ich nicht nur 8h bezahlt werden ... so schön ist das Leben nicht in Bahn oder Dienstauto, dass das wie Freizeit ist.

Lars73

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Zustimmung das die Regelung nicht erfreulich ist.

Aber auch ohne die Regelung ergäbe sich ja nicht, dass die Reisezeit als Arbeitszeit zu rechnen ist. Deshalb verschlechtert die Anwendung des Tarifvertrags da nicht die eigene Rechtsposition.

WasDennNun

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"Aus kollektiver Sicht steht er besseren Regelungen zur Anerkennung von Reisezeiten in Dienstvereinbarungen entgegen. Aber als Einzelperson könnte man da sowieso nichts besseres durchsetzen. "

§ 44  (2)

Sehe ich schon extrem kritisch und nicht mehr Zeitgemäß. Wenn ich 12-14h für meinen Arbeitgeber unterwegs bin, möchte ich nicht nur 8h bezahlt werden ... so schön ist das Leben nicht in Bahn oder Dienstauto, dass das wie Freizeit ist.
Sind Lenkzeiten nicht verpflichtend Arbeitszeit?
Ansonsten: Ich habe meinem Laptop aufgeklappt in der Bahn und schupps ist Reisezeit = Arbeitszeit.

Stressant

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Sind Lenkzeiten nicht verpflichtend Arbeitszeit?
Ansonsten: Ich habe meinem Laptop aufgeklappt in der Bahn und schupps ist Reisezeit = Arbeitszeit.

Nicht, wenn der Arbeitgeber dir die Wahl zwischen Bahn und Auto lässt. Frage mich jedoch wie es sich verhält, wenn man nicht sinnvoll mit der Bahn weiter kommt, weil der Termin in irgendeinem Dorf ist. Und das mit dem Laptop aufklappen, sollte nur klappen, wenn dir der Arbeitgeber die Anweisung gibt während der Fahrt zu arbeiten.

Der Tarifvertrag widerspricht halt mit dem Satz:
"Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-
wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit."
der aktuellen Arbeitsrechtsmeinung und Richterurteilen, deswegen sehe ich den Tarifvertrag als schlechter an, als würde dort nichts stehen.  (wenn ich mal das zur Grunde lege: https://www.kupka-stillfried.de/aktuell/gilt-reisezeit-als-arbeitszeit)

Lars73

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Die zitierte Quelle beschreibt keine günstigere gesetzliche Regelung als die tarifliche. Das Urteil was vor einiger Zeit aufsehen erregt hat bezog sich gerade auf eine günstigere tarifliche Regelung welche der Arbeitgeber für Auslandsdienstreisen nicht anwenden wollte.

Stressant

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Die zitierte Quelle beschreibt keine günstigere gesetzliche Regelung als die tarifliche. Das Urteil was vor einiger Zeit aufsehen erregt hat bezog sich gerade auf eine günstigere tarifliche Regelung welche der Arbeitgeber für Auslandsdienstreisen nicht anwenden wollte.

Ich meine damit u.a. Lenkzeiten.

Wenn man den Satz im Tarifvertrag nimmt:
"Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus-
wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit."
Geht man logischerweise davon aus, dass Lenkzeiten keine Arbeitszeiten sind. Das macht es für mich vor z.B. der Personalabteilung schwerer diese auch als Arbeitszeit geltend zu machen. Der Satz im Tarifvertrag ist, wie ich finde, nicht mehr zeitgemäß.

Fragmon

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Hier steht doch alles (Link oben)

Schreibt der Arbeitgeber die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt die Fahrzeit für den lenkenden Fahrer als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss sich durchgehend auf den Verkehr konzentrieren, sodass die Erholungsmöglichkeit fehlt. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für den nur mitfahrenden Beifahrer im selben Fahrzeug gilt.

Sieht der Arbeitgeber die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor und kann der Arbeitnehmer - mangels Weisung - über die Zeit frei verfügen, ist die Fahrt als Ruhezeit anzusehen. Dann hat er die Möglichkeit zur Erholung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt freiwillig arbeitet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Fortbewegungsmittels, liegt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit vor, da der Arbeitnehmer zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen. Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vorschreibt, der Arbeitnehmer allerdings lieber einen Pkw nutzt.

Lars73

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@Stressant
Das angeordnete führen eines Fahrzeuges ist auch bei Anwendung des BT-V Arbeitszeit. Als solches bliebe ich bei meiner Einschätzung.

WasDennNun

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Hier steht doch alles (Link oben)

Schreibt der Arbeitgeber die Fahrt mit dem Pkw vor, so zählt die Fahrzeit für den lenkenden Fahrer als Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss sich durchgehend auf den Verkehr konzentrieren, sodass die Erholungsmöglichkeit fehlt. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für den nur mitfahrenden Beifahrer im selben Fahrzeug gilt.

Sieht der Arbeitgeber die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vor und kann der Arbeitnehmer - mangels Weisung - über die Zeit frei verfügen, ist die Fahrt als Ruhezeit anzusehen. Dann hat er die Möglichkeit zur Erholung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt freiwillig arbeitet. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl des Fortbewegungsmittels, liegt keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit vor, da der Arbeitnehmer zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, sich auszuruhen. Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel zur Fortbewegung vorschreibt, der Arbeitnehmer allerdings lieber einen Pkw nutzt.
Und wenn man ein DV hat, die es erlaubt auch ausserhalb seines Büros Arbeitsleistungen zu erbringen, kann man auch diese Zeit der An/Abreise als anrechnungsfähigen Arbeitszeit nutzen.