Autor Thema: Wechsel von Bundeswehr-/BKA-Verwaltung zu Ländern/Kommunen  (Read 1413 times)

Hiktaru

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Hallo,

nehmen wir an, dass sich jemand dafür eintscheidet, eine Beamtenlaufbahn in der Bundeswehrverwaltung oder beispielsweise beim BKA anzustreben. Ist es nach erfolgter Verbeamtung bei diesen Dienstherren möglich, später einmal in die Verwaltung eines Landes oder einer Kommune zu wechseln?

Viele Grüße

clarion

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Grundsätzlich ja.

Swiss

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für einen Angestellter wird es viel leichter, eine Stelle zu wechseln.
Oder auf Teilzeit von Vollzeit.

JC83

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für einen Angestellter wird es viel leichter, eine Stelle zu wechseln.
Oder auf Teilzeit von Vollzeit.

Meiner Kenntnis nach, hat der Beamte grundsätzlich Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung:

Zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien gehören der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und - korrespondierend damit - das Alimentationsprinzip (...). Beide Prinzipien bilden das Leitbild und den wesentlichen, das Beamtenverhältnis kennzeichnenden Strukturinhalt. Der Verpflichtung des Beamten, dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen, steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber. Sie lässt sich prinzipiell nicht aufteilen und trägt der Struktur des Beamtenverhältnisses als eines einheitlichen Dienstverhältnisses Rechnung.(…)

Die aus familienpolitischen Erwägungen eingeführte Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung und die damit verbundene Einschränkung des Hauptberuflichkeitsgrundsatzes sowie der Vollalimentation ist verfassungsrechtlich deshalb zulässig, weil das Teilzeitmodell im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist. Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist eine strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung und von grundlegender Bedeutung. Sie erscheint nur dann nicht gefährdet, wenn der Beamte selbst der Auffassung ist, auf einen Teil der Bezüge verzichten zu können, ohne sich dadurch in eine wirtschaftliche Lage zu begeben, die ihn unzulässiger Einflussnahme Dritter in besonderer Weise zugänglich macht (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE