Weder der TVöD noch das BUrlG enthalten eine Regelung zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. § 7 Abs. 4 BUrlG stellt hierzu lediglich fest: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer durch die Urlaubsabgeltung finanziell so zu stellen ist, als hätte er den Urlaub während seines Arbeitsverhältnisses noch genommen. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während des bezahlten Jahresurlaubs weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der Urlaubsabgeltung maßgebend.
Ein Urlaubstag ist mit dem Wert eines Arbeitstages abzugelten, den der Arbeitstag für den Arbeitnehmer gehabt hätte, wenn er an diesem Tag unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Urlaub genommen hätte. Anzusetzen ist das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt.
Unabhängig von der konkreten Höhe des einzubeziehenden, maßgeblichen Entgelts, ist der Wert eines Urlaubstags stets arbeits- statt kalendertäglich zu berechnen. Dazu kann auf einen 3-Monats- bzw. 13-Wochen-Zeitraum abgestellt werden.
Zur Berechnung des Tagessatzes für die Urlaubsabgeltung kann im Geltungsbereich des TVöD somit das letzte (fiktive) Bruttomonatsentgelt auf drei Monate hochgerechnet und dann durch 65 Arbeitstage geteilt werden. Bei einer Beschäftigung in der Fünftagewoche ergibt sich so folgende
Berechnungsformel:
Tagessatz für die Urlaubsabgeltung = Bruttomonatsentgelt × 3/65
Die Drei-Fünfundsechszigstel-Formel ist ausschließlich bei einer Beschäftigung in der Fünftagewoche anwendbar.