Autor Thema: Arbeitsvertrag  (Read 2739 times)

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Arbeitsvertrag
« am: 15.06.2022 08:14 »
Hallo,

Ich habe nun einen befristeten Arbeitsvertrag vorliegen.Es handelt sich um eine Schwangerschaftsvertretung. Im Vertrag  ist lediglich die Entgeltgruppe erwähnt, nicht die Einstufung.
Außerdem ist die Stelle nicht benannt.  Es steht nur da, dass ich als Vertretung für Frau XY eingestellt werde.

Beides finde ich merkwürdig.
Ich habe schon mal im öffentlichen Dienst gearbeitet, Gehaltsstufe sowie Bezeichnung des Arbeitsplatzes standen im Vertrag.

Irgendwie fühle ich mich Unwohl, wenn im Vertag weder geregelt ist, welche Stufe ich erhalte und um was für eine Stelle es sich handelt. Es fühlt sich wie ein Blanko-Scheck an.
 
Ist das Üblich?

Vg Renate


Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #1 am: 15.06.2022 08:26 »
Stufe ist nur dann wichtig, wenn man Kann-Bestimmungen angewendet werden sollen. Wurde denn etwas zur Stufe verhandelt/besprochen. Sonst ist von Stufe 1 bzw. bei einschlägiger Berufserfahrung von ein oder drei Jahren von Stufe 2 bzw. 3 auszugehen. Üblich ist es die Stufe ggf. in einer Nebenvereinbarung festzuhalten.

Bezeichnung des Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag findet man häufig nicht. Entsprechende Aufgabenbeschreibungen ergeben sich aus dem Dokument nach Nachweisgesetz. Auch können regelmäßig ja sowieso andere Aufgaben der gleichen Entgeltgruppe übertragen werden. Ein Verzicht darauf wird kaum ein öffentlicher Arbeitgeber akzeptieren.

Bernstein

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 220
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #2 am: 15.06.2022 08:37 »
Normalerweise verwenden dir Arbeitgeber die Standard-Arbeitsverträge, die der KAV vorschlägt. Natürlich weiß ich nicht, ob dein Arbeitgeber am KAV "hängt".
In diesem wird lediglich die Entgeltgruppe angegeben, aber keine Stufenzuordnung. Außerdem beinhaltet dieser nicht den "Einsatzort".

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #3 am: 15.06.2022 09:18 »
Der Vertrag ist nach dem BEEG.

Der Arbeitgeber ist eine Stadt, der Einsatzort ist angegeben.


Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #4 am: 15.06.2022 09:20 »
Stufe ist nur dann wichtig, wenn man Kann-Bestimmungen angewendet werden sollen. Wurde denn etwas zur Stufe verhandelt/besprochen. Sonst ist von Stufe 1 bzw. bei einschlägiger Berufserfahrung von ein oder drei Jahren von Stufe 2 bzw. 3 auszugehen. Üblich ist es die Stufe ggf. in einer Nebenvereinbarung festzuhalten.

Bezeichnung des Arbeitsplatzes im Arbeitsvertrag findet man häufig nicht. Entsprechende Aufgabenbeschreibungen ergeben sich aus dem Dokument nach Nachweisgesetz. Auch können regelmäßig ja sowieso andere Aufgaben der gleichen Entgeltgruppe übertragen werden. Ein Verzicht darauf wird kaum ein öffentlicher Arbeitgeber akzeptieren.
[/quote


Ok, ich habe inzwischen nach der Stufe gefragt. Aber was bedeutet Nachweisgesetz?


Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #5 am: 15.06.2022 09:25 »
Weitere Fragen hab ich noch zur Arbeitszeit. Vereinbart sind 30 Stunden, es steht aber dick und fett "Die wöchentliche Abreitszeit beträgt zurzeit 30 Stunden.

Dann steht noch: Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher /betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet,

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?


Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #6 am: 15.06.2022 09:51 »
Grob gefasst:
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte  regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit  von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten  (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #7 am: 15.06.2022 09:56 »
Grob gefasst:
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte  regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit  von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten  (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden


Vielen Dank! zu (6): Können diese dann auch ausgeglichen werden?  bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden?

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #8 am: 15.06.2022 09:57 »
Normalerweise verwenden dir Arbeitgeber die Standard-Arbeitsverträge, die der KAV vorschlägt. Natürlich weiß ich nicht, ob dein Arbeitgeber am KAV "hängt".
In diesem wird lediglich die Entgeltgruppe angegeben, aber keine Stufenzuordnung. Außerdem beinhaltet dieser nicht den "Einsatzort".



Der Vertrag ist nach dem BEEG.

Der Arbeitgeber ist eine Stadt, der Einsatzort ist angegeben.

Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #9 am: 15.06.2022 10:09 »
Laut Nachweisegesetz muss der Arbeitgeber binnen eines Monats nach Vereinbarten Arbeitsbeginn über wesentliche Inhalte des Arbeitsverhältnisses informieren. Dazu gehört u.a. "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit"
https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #10 am: 15.06.2022 15:27 »
Grob gefasst:
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte  regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit  von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten  (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden


Vielen Dank! zu (6): Können diese dann auch ausgeglichen werden?  bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden?

Das sind keine Überstunden sondern werden, wenn vorhanden einfach als + dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Diese können dann im Rahmen von Zeitausgleich genommen werden. Wie das in Ihrem Falle ist weiß ich leider nicht.

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #11 am: 15.06.2022 15:52 »
Vielen Dank für alle Infos!

An welcher Stelle im Einstellungsverfahren spreche ich dann nochmal darüber?
Zum Beispiel hätte ich schon gerne, dass die Stellenbezeichnung im Vertag steht oder irgendwo schriftlich festgehalten wird. Auch wünsche ich mir eine Arbeitsplatzbeschreibung. Muss ich das Dokument Im Rahmen des nachweisgesetz anfordern/ansprechen?
Im Vorstellungsgespräch wurden einige Aufgaben besprochen, aber nicht alle. Ich dachte das wird nochmal beim Einstellungsgespräch besprochen…

Es wurde mir auch gesagt, dass der Arbeitsvertrag üblicherweise  beim Einstellungsgespräch unterschrieben wird. So hätte ich gar  keine Zeit gehabt zum Lesen.
Ich habe jetzt nur nachgefragt und ein Exemplar erhalten, weil ich eine Wohnung suchen muss in einer anderen Stadt. Dazu brauche ich eine Gehaltsangabe und Nachweis einer Arbeitsstelle.

Ich bin teilweise etwas irritiert von der Vorgehensweise.
Gibt es feste Regeln für den Einstellungsprozess bei Behörden? Ist es üblich, denn Vertag direkt beim Einstellungsgespräch zu unterschreiben?


Zu Beginn ging alles so schnell, Mündliche Zusage, die Einreichung meiner Unterlagen

Lars73

  • Gast
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #12 am: 15.06.2022 16:03 »
Es gibt ein erheblichen Gestaltungsspielraum der Behörde in der Ausgestaltung des Einstellubgsverfahren. Unterschrift am Tag des Arbeitsbeginn war bei uns der Normalfall. In der Coronasitation wurden Arbeitsverträge teilweise vorab versendet. Die Arbeutsverträge sind meist so überschaubar, dass sie die Frage einer größeren Prüfung eigentlich nicht ergibt.
Die Pflicht nach dem Nachweisgesetz ist eine Bringschuld des Arbeitgebers. Bisher hat ein Verstoß aber keine größeren Folgen. In der aktuellen Novelle könnre sich dies ein Stück ändern.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #13 am: 15.06.2022 19:02 »
Es gibt ein erheblichen Gestaltungsspielraum der Behörde in der Ausgestaltung des Einstellubgsverfahren. Unterschrift am Tag des Arbeitsbeginn war bei uns der Normalfall. In der Coronasitation wurden Arbeitsverträge teilweise vorab versendet. Die Arbeutsverträge sind meist so überschaubar, dass sie die Frage einer größeren Prüfung eigentlich nicht ergibt.
Die Pflicht nach dem Nachweisgesetz ist eine Bringschuld des Arbeitgebers. Bisher hat ein Verstoß aber keine größeren Folgen. In der aktuellen Novelle könnte sich dies ein Stück ändern.
Ah ne ein Update zum Gesetz, da bin ich gespannt.
@Renate
Die eine Seite ist schnell gelesen, die hundert achtzig Seiten TV, EGO, …), die man damit ebenfalls akzeptiert sind in der Regel vorab einsehbar.
Alles was du da so bemängelst ist doch im öD wie in der pW ganz normal.
Wenn einem das Angebot und die tatsächliche Ausprägung nicht passt, hat man ja 6 Monate Zeit es zu korrigieren und zu beenden.
Dafür gibst ja beiderseitige die Probezeit.

Renate

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Arbeitsvertrag
« Antwort #14 am: 15.06.2022 19:42 »
Es gibt ein erheblichen Gestaltungsspielraum der Behörde in der Ausgestaltung des Einstellubgsverfahren. Unterschrift am Tag des Arbeitsbeginn war bei uns der Normalfall. In der Coronasitation wurden Arbeitsverträge teilweise vorab versendet. Die Arbeutsverträge sind meist so überschaubar, dass sie die Frage einer größeren Prüfung eigentlich nicht ergibt.
Die Pflicht nach dem Nachweisgesetz ist eine Bringschuld des Arbeitgebers. Bisher hat ein Verstoß aber keine größeren Folgen. In der aktuellen Novelle könnte sich dies ein Stück ändern.
Ah ne ein Update zum Gesetz, da bin ich gespannt.
@Renate
Die eine Seite ist schnell gelesen, die hundert achtzig Seiten TV, EGO, …), die man damit ebenfalls akzeptiert sind in der Regel vorab einsehbar.
Alles was du da so bemängelst ist doch im öD wie in der pW ganz normal.
Wenn einem das Angebot und die tatsächliche Ausprägung nicht passt, hat man ja 6 Monate Zeit es zu korrigieren und zu beenden.
Dafür gibst ja beiderseitige die Probezeit.


Danke sehr! Ich bin nur ein bisschen nervös:-)