Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Dienstvereinbarung
WasDennNun:
--- Zitat von: Fragmon am 16.06.2022 12:59 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 16.06.2022 11:50 ---
--- Zitat von: Fragmon am 16.06.2022 11:31 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 16.06.2022 10:23 ---
--- Zitat von: Fragmon am 16.06.2022 08:39 ---In der Sache richtig, Einstellungsverfahren herauszögern erfolgt dann aber nicht auf dem Rücken der Dienststelle sondern den vorhandenen Mitarbeitern.
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Nein, wüsste nicht warum vorhanden Mitarbeiter davon betroffen wären, die zukünftigen Mitarbeiter, durchaus.
Und wenn du jetzt argumentierst, dass dann ja die Arbeit die vorhandenen Mitarbeiter erledigen müssen und nicht diese entlastet werden, dann muss der Personalrat halt denen klip und klar sagen, dass sie den Bleistift fallen lassen sollen, die Arbeit liegen lassen und Schaden verursachen, wenn was bewirken wollen.
Oder der AG muss halt ÜStunden anordnen und bezahlen, die der PR aber nicht unbedingt genehmigt.
Wenn der AG zu wenig Personal hat, dann ist es die Chance der MA Dinge durchzusetzen (wie z.B.: HO)
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Dann kann man sich als Nein Sager künftige Beförderungen bzw. Berücksichtigung bei höherwertigen Stellen aufgrund einer schlechten Beurteilung für die nächsten Jahre abschminken. Und nein, eine schlechte Beurteilung lässt sich aufgrund des eigenen Werturteils des Beurteilers zu 97,5 % rechtlich nicht angreifen.
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Ja, Beamtenleid.
Wir reden von Angestellte, die die Macht über ihr Leben haben.
Angestellten werden bei uns nicht Beurteilt.
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Im Landesdienst erfolgt in vielen Behörden auch eine Beurteilung der Tarifbeschäftigten, damit interne Verfahren auch gemischt durchgeführt werden können.
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Im Land ND mWn idR nicht. Daher wird in ND auch keine Stufenverkürzung gemacht.
Davon ab: Trotzdem ist ein TBler nicht von einer Beurteilung abhängig einen höherwertigen Job zu ergattern.
Außer wenn er nicht einen AG / Behörden wechseln machen will.
Und der NEIN Sager ist ja der PR und nicht der Angestellte.
Und ungerechtfertigte, schlechte Beurteilungen, sind genau dann das, was der Vorgesetzte erhält: MA die nicht performen und er mit seiner Abteilung im Rückstand gerät und ihm schlechte Beurteilungen drohen, da seitens des PR dieser Umstand der Führungsebene kundgetan wird.
Und wo das nicht passiert, da wird halt sowieso gemauschelt und ....
SVA:
--- Zitat von: Fragmon am 16.06.2022 15:15 ---
--- Zitat von: SVA am 16.06.2022 13:20 ---Von der DV im Sachverhalt wissen wir nur, daß sie den Regelungsgehalt hat, man könne zwei Tage HO beantragen. Dieser Regelungsgehalt ist überflüssig.
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Nein weil man damit ausschließt, dass drei, vier etc. Tage möglich sind.
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Das schließt man damit nicht aus. Das schlösse man nur dann aus, wenn man vereinbarte, man könne nicht mehr als zwei Tage beantragen. Soweit die DV auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, befinden wir uns im Arbeitsrecht, es ist also erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Gegensatz zum Verwaltungsrecht, wo verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
WasDennNun:
--- Zitat von: SVA am 16.06.2022 13:20 ---Von der DV im Sachverhalt wissen wir nur, daß sie den Regelungsgehalt hat, man könne zwei Tage HO beantragen. Dieser Regelungsgehalt ist überflüssig.
--- End quote ---
womit ausgeschlossen wird, dass man 3-5 beantragen kann. Ob das überflüssig ist sei dahingestellt.
SVA:
--- Zitat von: WasDennNun am 16.06.2022 15:26 ---
--- Zitat von: SVA am 16.06.2022 13:20 ---Von der DV im Sachverhalt wissen wir nur, daß sie den Regelungsgehalt hat, man könne zwei Tage HO beantragen. Dieser Regelungsgehalt ist überflüssig.
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womit ausgeschlossen wird, dass man 3-5 beantragen kann. Ob das überflüssig ist sei dahingestellt.
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--- Zitat von: SVA am 16.06.2022 15:23 ---
--- Zitat von: Fragmon am 16.06.2022 15:15 ---
--- Zitat von: SVA am 16.06.2022 13:20 ---Von der DV im Sachverhalt wissen wir nur, daß sie den Regelungsgehalt hat, man könne zwei Tage HO beantragen. Dieser Regelungsgehalt ist überflüssig.
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Nein weil man damit ausschließt, dass drei, vier etc. Tage möglich sind.
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Das schließt man damit nicht aus. Das schlösse man nur dann aus, wenn man vereinbarte, man könne nicht mehr als zwei Tage beantragen. Soweit die DV auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, befinden wir uns im Arbeitsrecht, es ist also erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Gegensatz zum Verwaltungsrecht, wo verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
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JahrhundertwerkTVÖD:
Letztendlich wird auch hier das Einzelinteresse an erster Stelle gesetzt.
Die DV kann nicht jede Konstellation zu 100% befriedigen und schon geht es los weil sich einige benachteiligt fühlen.
In einer Behörde/Verwaltung gibt es völlig unterschiedliche Tätigkeiten. Viele lassen sich problemlos in HO erledigen, einige allerdings nicht.
Kann ein Bauhofmitarbeiter HO machen? ...... kann ich mir nicht vorstellen.
Soll die Ver- und Entsorgung über HO Regelungen laufen?.............. nicht machbar bei einem 24 Stunden Betrieb
Soll der technische Bereich seine Bauunterhaltungen, Prüfungen, Baustellentermine etc. im HO machen?
Es gibt etliche Bereiche und unterschiedliche Tätigkeiten und jede DV wird immer den Bezug zur Betrieblichen Umsetzbarkeit haben.
Mal ist es möglich, mal nicht.
Neidvoll auf andere zu gucken, welche es können/dürfen, ist der falsche Ansatz.
Ich kenne ähnliche DV und dort wurden die 2 Tage als maximal 2 Tage/Woche festgehalten, ohne das jeder den automatischen Anspruch auf 2 Tage hat.
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