Autor Thema: Rückzahlung Krankengeldzuschuss wegen rückwirkender Teilerwerbsminderungsrente  (Read 1983 times)

ulle62

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Hallo zusammen,
ich bin froh, dass ich dieses Forum gefunden habe und möchte Euch um Hilfe zu folgendem Sachverhalt bitten:

1. Arbeitsunfähigkeit von September 2019 bis Oktober 2020

Danach hab ich gearbeitet bis 03.06.2021. Zahlung Krankengeldzuschuss 15.11.2019 bis Juni 2020

2. komplett neue Arbeitsunfähigkeit (keine Folgeerkrankung oder Fortsetzungserkrankung) ab 04.06.2021
bis 23.12.2021 und danach noch eine Reha vom 27.12.2021 bis 27.01.2022.
Hier erfolgte die Zahlung des Krankengeldzuschusses von Juli 2021 bis 23.12.2021 und dann noch für die Zeit der Reha.

Am 21.07.2020 habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt (da für mich da feststand, dass ich aufgrund der 1. Erkrankung nicht mehr Vollzeit arbeiten kann), der im Mai 2021 erst mal abgelehnt wurde und dann am 26.03.2022 als teilweise Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 07.07.2020 bewilligt wurde.

Jetzt fordert mein AG den Krankengeldzuschuss für 2021/2022 (also für die 2. Erkrankung) zurück. 2020 kann er ja nicht zurückfordern, da die Rente erst nach Ende der Krankengeldzuschusszahlung erfolgt ist.

Die Gewerkschaft gab mir folgende Auskunft:
... dass die Rückforderung des Krankengeldzuschusse zu Unrecht erfolgt ist, da ich zum Zeitpunkt Juni 2021 (nach Wiederaufnahme meiner Arbeit vom 01.11.2020 bis 03.06.2021) aufgrund einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig geworden bin und der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit nach dem Rentenbeginn (01.07.2020) eingetreten ist. Ebenfalls habe ich nach Bekanntwerden des Bescheides über die teilweise Erwerbsminderung im März 2022 eine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVÖD mit gleichzeitiger Stundenreduzierung beantragt, die auch bewilligt wurde.

Die Krankenkasse sieht es wohl ähnlich, da sie für 2021/2022 keine Verrechnung meiner Rentennachzahlung mit dem Krankengeld vorgenommen hat.
Aussage der Krankenkasse:
..... dass die Verrechnung ab Juli 2021 (Beginn der Krankengeldzahlung für die zweite AU) nicht erfolgt, weil der Rentenbeginn am 01.07.2020 war  und ich zwischendurch ja auch wieder gearbeitet habe. Dieses Krankengeld ist nach § 96a Abs. 3 S. 1 SGB VI meinem Hinzuverdienst hinzuzurechnen.

Ebenfalls ist die Zahlung des Krankengeldzuschusses untrennbar an die Zahlung von Krankengeld gekoppelt. Dies geht aus § 22 Abs. 2,3 TVÖD hervor. Demnach ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Krankengeldes und der Zahlung des Krankengeldzuschusses für 2021 zu sehen.

Hatte jemand von Euch schon mal so einen Fall und kann mir dazu was schreiben oder vielleicht sogar ein Urteil oder einen Kommentar schicken.

Ich habe von meinem AG keinen schriftlichen Bescheid erhalten, lediglich die Rückrechnung der Abrechnungen. Kann ich dagegen Widerspruch einlegen, auch wenn es kein Bescheid ist?

Ich bedanke mich jetzt schon mal für Eure Antworten.

Schönen Gruß
Ulle



SVA

  • Gast
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt für beide Seiten eine tarifliche Ausschlußfrist von 6 Monaten. Es konnten also ohnehin nur im Dezember geflossene Zahlungen zurückgefordert werden. Für alle übrigen Forderungen des Arbeitgebers solltest Du dem Arbeitgeber am besten direkt morgen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufrechnung untersagen lassen.

Isie

  • Gast
Die Ausschlussfrist greift nicht. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Krankengeldzuschusses ist erst durch die Bewilligung der Rente entstanden. Dabei ist es völlig egal, welche Erkrankung es war. Entscheidend ist, ob die Rentenzahlung und der Krankengeldzuschuss den selben Zeitraum betreffen. Die Ausschlussfrist würde nur dann greifen, wenn dein Arbeitgeber die Frist von 6 Monaten hätte verstreichen lassen, nachdem er Kenntnis von der Rentenbewilligung erhalten hat.

Isie

  • Gast
Interessant ist aber § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD. Danach kann der Arbeitgeber auf die Rückforderung des Teils der Überzahlung verzichten, der die Rente/n übersteigt.