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[BY] Angemessene Bewertung einer Beamtenstelle

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cfischer:
Hallo Liebe Kolleginnen und Kollegen,

folgendes Problem:

Beamter A hat sich zum 01.05.2022 zu einer mittelgroßen bayerischen Stadt versetzen lassen.

Obwohl es sich bei dieser Stelle um einen Posten mit Personalverwantwortung und extrem hoher Verantwortung handelt, ist dieser lediglich mit der A9 bewertet.
Vergleichbare Positionen sind in anderen Kommunen und auch nach KGST mindestens in der A11.

Nach Rücksprache mit der Personalleiterin und der Bürgermeisterin wurde nur darauf hingewiesen, dass die Kommune kein Geld habe, kein Beförderungsanspruch existiere und deshalb keine höhere Bewertung des Dienstposten möglich wäre.

Bezüglich der Aussage, ein Beförderungsanspruch existiere nicht, gehe ich noch d'accord mit, ist aber eine andere Baustelle als eine angemessene Bewertung.

Nun zu meiner Frage:
Gibt es irgendeine Vorschrift die den Dienstherren dazu anhält, die Dienstposten nach der Wertigkeit der Aufgaben angemessen zu Bewerten?
Was würdet Ihr dem Beamten in diesem Fall raten?

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe.

was_guckst_du:
..warum kärt man sowas nicht vor der Versetzung?

..wenn die Gemeinde nicht mitspielt, zieht man eben seine Konsequenzen...

cfischer:
@was_gust_du

... stimme dir vollkommen zu, hätte man vor einer Versetzung klären sollen.
War zu dem Zeitpunkt von einer angemessenen Bewertung ausgegangen.


... das wird dann wohl leider die Konsequenz sein.

was_guckst_du:

--- Zitat von: cfischer am 20.06.2022 12:03 ---
War zu dem Zeitpunkt von einer angemessenen Bewertung ausgegangen.




--- End quote ---

..es gibt keine angemessene, sondern nur eine richtige und eine falsche Bewertung...

...als Beamter ist man, was die Überprüfung der Bewertung angeht, relativ hilflos...eine gerichtliche Überprüfung, wie es die Tarifbeschäftigten mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage machen können, ist beim beamten nicht möglich...

Organisator:

--- Zitat von: cfischer am 20.06.2022 11:34 ---Nun zu meiner Frage:
Gibt es irgendeine Vorschrift die den Dienstherren dazu anhält, die Dienstposten nach der Wertigkeit der Aufgaben angemessen zu Bewerten?
Was würdet Ihr dem Beamten in diesem Fall raten?

--- End quote ---

Ja, diese Vorschrift gibt es. § 18 Abs. 1 S.1 BBesG bzw. die Landesregelungen dazu. Was jedoch "sachgerecht" ist, entscheidet der Dienstherr individuell. Das kann dazu führen, dass (vermeintlich) vergleichbare Funktionen unterschiedlichen Ämtern zugeordnet sind.

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