Rechtsgundlage ist § 28 BBesG und die dazugehörige BBesGVwV. Zu den Anforderungen an die Hauptberuflichkeit siehe dort die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8.
Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn
– sie entgeltlich ist, (hier der Fall)
– gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, (scheinbar lt. Sachverhalt)
– in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und (bei 21h/Woche wohl gegeben)
– dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. (wird hier angegeben)
Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese Anforderungen in der Regel erfüllt sein.
Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
– in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden (wird hier nicht erwähnt) und
– die Beschäftigungsanteile, die als nicht gleichwertig oder als nicht förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft des Betroffenen überwiegend gebunden haben.
Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der gegebenenfalls darzulegen ist.
Bitte anhand der genannten Kriterien anhand des eigenen Lebenssachverhaltes nochmals prüfen. Auf den ersten Blick scheint mir die Entscheidung der Behörde zumindest fragwürdig zu sein. Vielleicht ging die Hauptberuflichkeit aus den beigefragten Unterlagen nicht eindeutig genug hervor?