Autor Thema: Arbeitszeugnis und Stufenübernahme  (Read 1038 times)

Jake

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Arbeitszeugnis und Stufenübernahme
« am: 20.06.2022 15:02 »
Guten Tag zusammen,

Ich arbeite aktuell im TV-L, bald ändert sich mein Arbeitgeber auf den TVÖD. Im TV-L wurde ich mit der Erfahrungsstufe 2 eingruppiert.

Es ist ja prinzipiel möglich, diese Stufe mitzunehmen in den TVÖD. Man sagte mir, wenn meine tätigkeit entsprechend und großzügig im Arbeitszeugnis vermerkt wird, wäre es leichter für eine Stufenübernahme zu argumentieren. Zum Beispiel habe ich in der EG3, (in der ich Aktuell bin) Tätigkeiten verrichtet, welche der EG8 zugeordnet sind.

Kennt sich damit einer aus und kann mir da vielleicht helfen?

VG Jake

pagricola

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Antw:Arbeitszeugnis und Stufenübernahme
« Antwort #1 am: 21.06.2022 07:20 »
Der neue AG kann dir unabhängig von irgendwelchen ggf. bereits in anderen Berufen erlangter Stufenlaufzeit die Entgeltstufe 2 oder 3 (Erfahrungsstufen gibt es nicht) bei Einstellung geben. Da gibt es tarifrechtlich einige Möglichkeiten, die jedoch in der Praxis selten Verwendung finden. Das ist Verhandlungssache vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. In der Regel werden vorherige Berufszeiten in Betracht gezogen (bspw. anhand einer Tätigkeitsbeschreibung der vorher ausgeübten Tätigkeiten).

"Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr nachweisbar, erfolgt die Einstellung in der Stufe 2, bei einer Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in Stufe 3.
Bei Neuverträgen beim selben Arbeitgeber können auch weitere Berufszeiten anerkannt werden. (Grundlagen §16 und §17 TVöD)."

Ausgeübte Tätigkeiten im Arbeitszeugnis zu beweihräuchern sollte m. E. wenig tarifrechtliche Relevanz haben.

WasDennNun

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Antw:Arbeitszeugnis und Stufenübernahme
« Antwort #2 am: 21.06.2022 07:31 »
Ausgeübte Tätigkeiten im Arbeitszeugnis zu beweihräuchern sollte m. E. wenig tarifrechtliche Relevanz haben.
Ist aber für den Personaler wichtig, der ansonsten ja nichts zum lochen heften hat, um zu dokumentieren, das förderliche Zeit vorliegt.
Stufen außerhalb der einschlägigen Berufserfahrung (hier rechtsanspruch) muss man einfordern, sonst machen die Personaler nichts.
Und man muss quasi der einzigen geeignete Kandidat sein, damit sei es anwenden.
Deswegen ist die Anwendung - wie pagricola schreibt - recht selten, dass es bei EG<10 angewendet wird, da dort eher alternative Bewerbungen vorliegt.