Autor Thema: Als Externer auf interne Stellenausschreibung bewerben? (Initiativ)  (Read 6092 times)

Eugenius

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Hi @ all,

mich würde grundsätzlich die Rechtslage bzw. gängige Verfahrenspraxis interessieren, was passiert wenn sich ein Externer auf interne Ausschreibungen bewirbt. (Welche bspw. von einem Bekannten weitergeitet wurden.)

1. Ist das legal? Oder hängt das davon ab, ob in der Anzeige konkret erwähnt wird, dass nur Interne zugelassen sind?

2. Werden Stellen immer erst intern ausgeschrieben oder ist das von Behörde zu Behörde unterschiedlich?

3. Kann man als Externer dann expliziten Bezug nehmen auf die Anzeige oder sollte man seine Bewerbung als Initiativbewerbung "tarnen"?


Bin für jeden Ratschlag dankbar!
Eugenius

Lars73

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1. Die Weiterleitung könnte ggf. nicht legal sein. Da kommt es auf die Details an. Die Bewerbung ist nicht verboten. Ob die Bewerbung zu berücksichtigen ist hängt von den Details der Ausschreibung ab
2. Das ist unterschiedlich.
3. Kann man tun. Eventuell bekommt die Person die es weitergeleitet hat Probleme. Wenn man es als Initiativbewerbung tarnt wird sie ggf. nicht in dem Verfahren berücksichtigt. Was aber auch passieren kann, wenn man sich auf die Ausschreibung bezieht.

clarion

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Hallo,

Man wird die Entscheidung, nur intern auszuschreiben, bewusst getroffen haben, um einer Personengruppe im Bestand eine (Aufstiegs) Möglichkeit anzubieten. Insofern ist eine externe Bewerbung wohl nicht besonders erfolgreich.

In Mangelberufen kann eine normale Initiativbewerbung trotzdem hilfreich sein. Denn wenn die Bewerbung interessant ist,  wird man dann schnell eine passende Ausschreibung auflegen.


Britta2

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Also bei uns im Hause hieß es mal auf Nachfrage:  es muss zwingend zuerst intern ausgeschrieben werden, hat man eigentlich den Wunsch extern auszuschreiben ... Intern wird beiuns nur besetzt, wenn zuvor ein Arbeitsbereich aufgelst wurde und man niemanden entlassen möchte ... sonst keine Chanse "auf Aufstieg".

clarion

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@Britta2, kann ich mir nicht vorstellen, dass bei Euch nie jemand höher gruppiert wird.

BeamterimNorden

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1. Ist das legal? Oder hängt das davon ab, ob in der Anzeige konkret erwähnt wird, dass nur Interne zugelassen sind?

Na ein Straftatbestand ist das jetzt nicht  ;)

2. Werden Stellen immer erst intern ausgeschrieben oder ist das von Behörde zu Behörde unterschiedlich?

Das kann der Dienstherr grundsätzlich im Rahmen der Organisationsgewalt selber bestimmen.
Bei uns gibt es eine Ausschreibungsrichtlinie im Geschäftsbereich, an die haben sich alle Behörden im Geschäftsbereich zu halten. Bei uns ist der Standard die ressortweite Ausschreibung und nicht die interne Ausschreibung.

3. Kann man als Externer dann expliziten Bezug nehmen auf die Anzeige oder sollte man seine Bewerbung als Initiativbewerbung "tarnen"?

Beides hätte bei uns Null Aussicht auf Erfolg. Wenn intern ausgeschrieben wird, dann steht bei uns explizit drin, dass nur Beschäftigte unserer Behörde sich bewerben können. Eine Initiativbewerbung von Externen dürften wir also gar nicht berücksichtigen.


hani

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Sobald eine externe Bewerbung bei einer internen Stellenausschreibung berücksichtigt wird, ist es eine externe Stellenausschreibung. Daher viel zu unsicher und angreifbar für den AG, eine externe Bewerbung bei einer internen Stellenausschreibung zu berücksichtigen.

neodeo2

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probiere es doch einfach aus?

ich meine schlimmer als eine Absage, kann nicht kommen.

Sparschwein

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Doch. Man blamiert sich. Ich würde mir denken, dass der entsprechende Kandidaten noch nicht mal aufmerksam eine Stellenbeschreibung lesen kann.

E15TVL

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Wieso? Der Kandidat kann doch hinschreiben „obwohl Ihre StA nur intern, … möchte ich …“.

BeamterimNorden

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Wieso? Der Kandidat kann doch hinschreiben „obwohl Ihre StA nur intern, … möchte ich …“.

Ja, das kann er. Er hat aber aus rechtlichen Gründen Null Chance auf eine Berücksichtigung im Verfahren.

Würde man ihn berücksichtigen, wäre das ganze Verfahren fehlerhaft und bei Klage eines/einer internen Mitbewerbers/Mitbewerberin würde jedes Gericht dies genauso feststellen und die Einstellung untersagen.

Hintergrund ist hier Artikel 33 GG, der ausgehebelt würde, wenn man einen externen Bewerber in einem internen Verfahren berücksichtigt. Denn bei einer externen Ausschreibung hätte sich ja ein ganz anderer Bewerberkreis eröffnet.

Eine Enttäuschung ist zu 100 % sicher, warum ihm also Mut machen?

neodeo2

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wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.


Wenn der externe Kandidat gut ist, dann schreibt man die Stelle extern noch mal aus und BAAAAM alle sind glücklich.

Fragmon

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Interne Ausschreibung verstoßen m.E. gegen das Ausschreibungsgebot nach Art. 33 GG. Eine interne Ausschreibung ist nur zulässig, wenn bspw. keine frei Stelle vorhanden ist und es sich im Ergebnis nur um eine Rotation handelt.

--> Internes Verfahren rechtswidrig
--> Internes Verfahren korrekt, dann kann sich aber kein externer Bewerber darauf bewerben, da keine Stelle.

was_guckst_du

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...der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerberverfahrensanspruch führt u.a. zur Bindung des öffentl. AG an seine Ausschreibung (mit der Folge , dass dann keine externern Bewerber zugelassen werden dürfen).  Bei dem Ausschluss externer Bewerber von einem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich um ein zulässiges Differenzierungskriterium...

..hierzu gibt es gerichtliche Entscheidungen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SVA

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Interne Ausschreibung verstoßen m.E. gegen das Ausschreibungsgebot nach Art. 33 GG. Eine interne Ausschreibung ist nur zulässig, wenn bspw. keine frei Stelle vorhanden ist und es sich im Ergebnis nur um eine Rotation handelt.

--> Internes Verfahren rechtswidrig
--> Internes Verfahren korrekt, dann kann sich aber kein externer Bewerber darauf bewerben, da keine Stelle.

Ein solches Ausschreibungsgebot gibt es aber nur bei Beamten.