openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - BAGE 114, 80). So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen (BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237). Nur soweit es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sog. Beförderung), ist zwingend eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG geboten (BVerwG 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). Wie er seine Organisationsfreiheit nutzt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - aaO mwN)."