Autor Thema: Als Externer auf interne Stellenausschreibung bewerben? (Initiativ)  (Read 6261 times)

neodeo2

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und dann fragen sich Leute auf reddit, warum so viele Stellen im öD unbesetzt bleiben :-D

https://www.reddit.com/r/OeffentlicherDienst/comments/vrshfx/stellen_im_%C3%B6d_bleiben_h%C3%A4ufig_unbesetzt_woran/

Fragmon

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...der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Bewerberverfahrensanspruch führt u.a. zur Bindung des öffentl. AG an seine Ausschreibung (mit der Folge , dass dann keine externern Bewerber zugelassen werden dürfen).  Bei dem Ausschluss externer Bewerber von einem Stellenbesetzungsverfahren handelt es sich um ein zulässiges Differenzierungskriterium...

..hierzu gibt es gerichtliche Entscheidungen...

Ja, wenn es einen Grund für den Ausschluss externer Bewerber gibt. Dies ist überwiegend nur zulässig, wenn es keine freie Stelle gibt. Alle anderen Gründe fallen meist hinter Art. 33 GG zurück.

Interne Ausschreibung verstoßen m.E. gegen das Ausschreibungsgebot nach Art. 33 GG. Eine interne Ausschreibung ist nur zulässig, wenn bspw. keine frei Stelle vorhanden ist und es sich im Ergebnis nur um eine Rotation handelt.

--> Internes Verfahren rechtswidrig
--> Internes Verfahren korrekt, dann kann sich aber kein externer Bewerber darauf bewerben, da keine Stelle.

Ein solches Ausschreibungsgebot gibt es aber nur bei Beamten.

Nein, die Kommentierung ist da eindeutig. Der Anspruch umfasst alle öffentlich geschaffenen Stellen.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/einstellung-2-stellenausschreibung_idesk_PI13994_HI1785685.html#:~:text=Nach%20allgemeinem%20Arbeitsrecht%20ist%20es,unten).

Zitat
Die Vorschrift betrifft den gesamten öffentlichen Dienst, damit nicht nur die Ernennung von Beamten, sondern auch die Einstellung und Beförderung von Beschäftigten. Diese Norm ist nicht nur ein unverbindlicher Programmsatz, vielmehr ergeben sich aus ihr für den einzelnen Bewerber unmittelbar Rechte. Der Begriff des "öffentlichen Amts" umfasst grds. sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, soweit die Stelle der öffentlichen Gewalt zuzuordnen ist. Dagegen kommt es auf die Organisationsform nicht an, sodass unter den Begriff des öffentlichen Amts i. S. d. Art. 33 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen, soweit die Stelle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient

SVA

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Und es gibt genug Kommentierungen, die dies verneinen. Und auch Rechtsprechung, siehe u.a. BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06.

was_guckst_du

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...Kommentierungen sind nicht mehr als eine Rechtsmeinung des Verfassers...entscheidend ist letztendlich die Meinung der Gerichtsbarkeit...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Fragmon

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Und es gibt genug Kommentierungen, die dies verneinen. Und auch Rechtsprechung, siehe u.a. BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06.

Argumente für deine Aussage sehe ich in dem Urteil nicht. Kannst du mir bitte die Randnummer nennen, die eine interne Ausschreibung für Tarifbeschäftigte (Ausschluss für externe) ohne Grund für zulässig hält bzw. besagt, dass Besetzungsverfahren nur bei Beamtenstellen Art. 33 GG unterliegen?

SVA

  • Gast
openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - BAGE 114, 80). So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen (BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237). Nur soweit es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sog. Beförderung), ist zwingend eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG geboten (BVerwG 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). Wie er seine Organisationsfreiheit nutzt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - aaO mwN)."

was_guckst_du

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...in meiner Behörde gibt es sogar eine Richtlinie, dass grundsätzlich zuerst intern auszuschreiben ist und eine externe Ausschreibung nur nach erfolgloser interner Ausschreibung erfolgt bzw. von vornherein absehbar ist, dass intern keine adäquaten Bewerber vorhanden sind (Spezialistenstellen)....
Gruß aus "Tief im Westen"

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Fragmon

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openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen ....


Und wo steht dort, dass Art. 33 GG nur für Beamte gilt (Das war deine Behauptung)?

Deine Quelle besagt nur, dass der Dienstherr (Arbeitgeber) ein weiters Organisationsermessen hat. Das habe ich auch nie bestritten. Das Organisationsermessen muss aber begründet sein und dies ist überwiegend der Fall, wenn keine Stelle vorhanden ist.

Zitat von: fragmon
Ja, wenn es einen Grund für den Ausschluss externer Bewerber gibt. Dies ist überwiegend nur zulässig, wenn es keine freie Stelle gibt. Alle anderen Gründe fallen meist hinter Art. 33 GG zurück.


Untermauerung meinerseits

Zitat
4. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG hat - für alle Mitbewerber - einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn entweder ein Beamter um Rechtsschutz nachsucht (unabhängig davon, ob die Stelle als Statusamt oder nach Tarifvertrag besetzt werden soll) oder wenn sich ein - auch nicht beamteter - Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beamten wendet.
(von der Weiden, jurisPR-BVerwG 13/2021 Anm. 1)

Zitat
Denn ein öffentliches Amt kann sowohl an einen Arbeitnehmer (als Tarifbeschäftigten mittels Arbeitsvertrags) als auch an einen Beamten (durch die Übertragung eines Statusamtes) vergeben werden.
(von der Weiden, jurisPR-BVerwG 13/2021 Anm. 1)

« Last Edit: 06.07.2022 10:51 von Fragmon »

SVA

  • Gast
Nein, das war nicht meine Behauptung. Ich bin nur geneigt zu belegen, was ich behauptet habe und nicht etwa das, von dem Du meinst, ich hätte es zu belegen.

Fragmon

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Ein solches Ausschreibungsgebot gibt es aber nur bei Beamten.

Dann benötige ich wohl eine Brille.

SVA

  • Gast
Du behauptetest gestützt auf Art. 33 GG ein Ausschreibungsgebot einer bestimmten Qualität. Ich bestritt ein "solches Ausschreibungsgebot", also das von Dir beschriebene, für Arbeitnehmer. Dies belegte ich mit arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, die sich insbesondere hinsichtlich der Bedeutung des Organisationsinteresses des Arbeitgebers erheblich von vergleichbarer Rechtsprechung bei Beamten unterscheidet. Das von Dir behauptete Ausschreibungsgebot der geschilderten Qualität gibt es nur bei Beamten, nicht im Arbeitnehmerbereich.

WasDennNun

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openJurRN 45:
"Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen ....


Und wo steht dort, dass Art. 33 GG nur für Beamte gilt (Das war deine Behauptung)?

Deine Quelle besagt nur, dass der Dienstherr (Arbeitgeber) ein weiters Organisationsermessen hat. Das habe ich auch nie bestritten. Das Organisationsermessen muss aber begründet sein und dies ist überwiegend der Fall, wenn keine Stelle vorhanden ist.
Wenn der Ag eine Stelle intern ausschreibt um damit ein interne Versetzung bestmöglich vorzubereiten, dann sehe ich keinen Grund dass er zu diesem Zeitpunkt öffentlich Ausschreiben müsste, da es in seinem Organisationsermessen liegt, wie er eine geplante Versetzung organisiert.
Und dieses Karussell kann er so lange machen, bis er intern niemanden findet oder er der Meinung ist, er braucht frisches Blut.

AndreasHL

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Hallo,

wenn ich mich als Externer auf so eine Stelle bewerbe werde ich ja wohl kaum schreiben "Ihr Kollege XY hat mich auf diese freie Stelle hingewiesen".

Man bewirbt sich ganz normal. Falls die Frage kommt, woher man von der Stelle weiß, dann ist das halt reiner Zufall gewesen.

Es passiert immer wieder, dass aus den verschiedensten Gründen keine Bewerbung für eine intern ausgeschriebene Stelle eingeht. Dann hat jemand mit einer Initiativbewerbung natürlich auch Chancen.

Viele Grüße

Andreas

was_guckst_du

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...nein, dann muss wegen Art 33 GG extern ausgeschrieben werden, denn darauf können sich dann Andere externe berufen, die ggfls. geeigneter sind als Du...
Gruß aus "Tief im Westen"

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