Autor Thema: [BY] Urlaubsanspruch "Doppelstatus" Bundeswehr - Landesbeamter  (Read 2131 times)

Auso1

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Hallo,

kann mir jemand weiterhelfen bzgl. dem Urlaubsanspruch.
Ich war ein Monat vom militärischen Dienst der BW freigestellt, um bereits die neue Stelle im Freistaat beginnen zu können.

Dienstbeginn und Ernennung war bereits 1 Monat vor offiziellem DZE. Während der BW Zeit wurden ist mir vom Jahresurlaub auch ca 3 Tage "verfallen". Ich habe den Urlaub falsch berechnet (das letzte Monat nicht mitgerechnet).

Habe ich nun für das restliche Jahr den normale EU-Anspruch, oder erst nachdem ich keinen Doppelstatus mehr hatte?
« Last Edit: 25.10.2023 01:57 von Admin2 »

Thomber

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Guten Morgen,

abgesehen davon, dass ich Zweifel an der Existenz eines "Doppelstatus´" habe, hast Du auf jeden Fall halt pro Jahr wohl 30 Tage EU. Verfallen kann eigentlich unterjährig kein aktueller Urlaub.  Hast Du bei der Bw nur z.B. 20 EU genommen, wird der neue Dienstherr Dir 10 Tage für das lfd. Jahr geben.

Auso1

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Ich hatte einen Monat sowohl den Status eines Soldaten auf Zeit, als auch den eines Beamten auf Widerruf.

Ja grundsätzlich schon, aufgrund von zu vielen Überstunden, die ich erst aufgebaut habe wurden diese vorrangig abgebaut. Der verbleibende EU ist mir dann verfallen. Eine Übernahme hat nicht funktioniert.

Thomber

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Zitat
Eine Übernahme hat nicht funktioniert.


Normalerweise schickt die Bw einfach oder auf Nachfrage halt eine Urlaubs-Bescheinigung an den neuen Dienstherrn.
Nochmal zum Verfallen....   Hast Du mal nachgefragt, wie es mit einer Auszahlung steht?  Eigentlich ist Urlaub, der nicht genommen werden konnte, auszuzahlen.

Auso1

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Ja habe ich. Aber da ich mehrere Tage aus dem letzten Jahr mitgenommen habe ist es grds. möglich sie verfallen zu lassen, wenn der DV sie nicht ausbezahlen möchte.

Ich hätte ihn nehmen können, aber dann wurden spontan Überstunden aufgebaut - weshalb es nicht mehr geklappt hat.

Und weil ich ihn "nehmen hätte können" konnten sie verfallen

Thomber

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Zitat
Und weil ich ihn "nehmen hätte können" konnten sie verfallen

Aber Du hattest Überstunden gemacht und konntest doch deshalb den Urlaub nicht nehmen, oder?

Auso1

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Theoretisch 2,5 Tage, jedoch hätte ich dann weder meinen Laufzettel, Entlassungsunterricht, noch sonst etwas fertig machen können und wäre einfach so verschwunden.

Ein Tag hätte ich theoretisch nehmen können (weil ich da eigentlich einen Termin hatte und mir erst am Dienstort gesagt hat, dass er vor Wochen storniert wurde)

Thomber

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Tja....  läuft nicht alles immer korrekt und gerade.  (Ich hatte bei meinem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn vorher das Thema Urlaub angesprochen und geklärt - vorher... Hinterher hat man immer schlechtere Karten.)

Auso1

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Hatte ich auch. Es wäre kein Problem meine Stunden auszuzahlen. Aber mündlich bringt es mir leider nichts.

Vertrauen ist gut, Schriftlich besser - wurde mir jetzt wieder klar.

Aber um aufs Thema zurück zu kommen...

besteht seit der Ernennung der Urlaubsanspruch, oder erst ab dem Monat - ab dem ich Bezüge erhalten habe

VaPi

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Du wirst doch bis zum DZE weiterbezahlt und erhältst parallel dazu Anwärterbezüge vom Land. Der Urlaubsanspruch bei der BW endet mit Beginn Antritt der Stelle beim Land. Dort beginnt dann der neue Urlaub. In Summe normal die 30 Tage. So war es bei mir.

Auso1

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Dann hattest du wohl Glück, ich habe bis offizielles DZE keine Anwärterbezüge bekommen.

Gleichzeitig hat mir die BVA mitgeteilt, dass falls ich Bezüge bekommen sollte - diese in voller Höhe gegengerechnet werden

Für mich würde es mehr Sinn machen, dass der Urlaub ab Ernennung/ Dienstantritt beim neuen Dienstherren besteht.

Tyrion

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Dann hattest du wohl Glück, ich habe bis offizielles DZE keine Anwärterbezüge bekommen.

Gleichzeitig hat mir die BVA mitgeteilt, dass falls ich Bezüge bekommen sollte - diese in voller Höhe gegengerechnet werden

Für mich würde es mehr Sinn machen, dass der Urlaub ab Ernennung/ Dienstantritt beim neuen Dienstherren besteht.

Wahrscheinlich hilft hier ein Blick in die folgende Verordnung weiter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUrlMV-5.

Nach § 5 Abs. 1 BayUrlMV ist Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, anzurechnen.

Da im letzten Monat ein Doppelstatus bestand, dürfte hier ab der Ernennung beim neuen Dienstherrn der diesbezügliche anteilige Urlaubsanspruch bestehen, weil für diesen Monat kein Urlaub aus dem Dienstverhältnis als Soldat gewährt worden ist. Ich gehe dabei davon aus, dass das Dienstverhältnis als Soldat unter das "andere Beschäftigungsverhältnis" nach der genannten Vorschrift fällt. Für eine verbindliche Auskunft solltest Du aber einfach bei Deiner neuen Personalstelle nachfragen.