Autor Thema: Anrechnung von Zeiten als "freier Mitarbeiter" für die Erfahrungsstufe  (Read 1129 times)

Urmel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Hallo zusammen,

wurde verbeamtet und gerade lief die Prüfung hinsichtlich der Festsetzung der Erfahrungsstufe.

Ich habe nach dem Studium (Master) für zwei Jahre als freier Mitarbeiter gearbeitet und dies in einem für meine derzeitige Verwendung förderlichen Arbeitsfeld.

Der Umfang meiner Tätigkeit hat sich auf durchschnittlich 21 Stunden pro Woche beschränkt, wobei mir pro Monat im Durchschnitt ca. 1100 € gezahlt wurden.

Nun heisst es, dass der Aufwand/Umfang der Tätigkeit für die Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht gegeben ist.

Ist dies so rechtmäßig und korrekt?

Vllt. hat hier ja jemand Erfahrungen damit.

Über Feedback würde ich mich freuen.

LG


Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 518
Rechtsgundlage ist § 28 BBesG und die dazugehörige BBesGVwV. Zu den Anforderungen an die Hauptberuflichkeit siehe dort die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8.

Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn
– sie entgeltlich ist, (hier der Fall)
– gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, (scheinbar lt. Sachverhalt)
– in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und (bei 21h/Woche wohl gegeben)
– dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. (wird hier angegeben)

Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
– in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden (wird hier nicht erwähnt) und
– die Beschäftigungsanteile, die als nicht gleichwertig oder als nicht förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft des Betroffenen überwiegend gebunden haben.

Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der gegebenenfalls darzulegen ist.

Bitte anhand der genannten Kriterien anhand des eigenen Lebenssachverhaltes nochmals prüfen. Auf den ersten Blick scheint mir die Entscheidung der Behörde zumindest fragwürdig zu sein. Vielleicht ging die Hauptberuflichkeit aus den beigefragten Unterlagen nicht eindeutig genug hervor?

Urmel

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Besten Dank Asperatus für die ausführliche Antwort. Das ist sehr hilfreich und ich prüfe es entsprechend nochmal.

Ich erhalte nun zeitnah die Bescheide über die Probezeit und die Stufenfestsetzung. Der nächste Schritt wäre dann (im Fall der Fälle) gegen die Festsetzung Widerspruch einzulegen, korrekt?

LG
Urmel

Rechtsgundlage ist § 28 BBesG und die dazugehörige BBesGVwV. Zu den Anforderungen an die Hauptberuflichkeit siehe dort die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8.

Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn
– sie entgeltlich ist, (hier der Fall)
– gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, (scheinbar lt. Sachverhalt)
– in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und (bei 21h/Woche wohl gegeben)
– dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. (wird hier angegeben)

Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
– in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden (wird hier nicht erwähnt) und
– die Beschäftigungsanteile, die als nicht gleichwertig oder als nicht förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft des Betroffenen überwiegend gebunden haben.

Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der gegebenenfalls darzulegen ist.

Bitte anhand der genannten Kriterien anhand des eigenen Lebenssachverhaltes nochmals prüfen. Auf den ersten Blick scheint mir die Entscheidung der Behörde zumindest fragwürdig zu sein. Vielleicht ging die Hauptberuflichkeit aus den beigefragten Unterlagen nicht eindeutig genug hervor?

Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 518
Die Stufenfestsetzung ist ein Verwaltungsakt und dagegen wäre Widerspruch einzulegen, richtig.

Sofern möglich, würde ich jedoch versuchen, die Angelegenheit im Vorfeld durch ein Gespräch mit der bearbeitenden Stelle zu klären. Dabei anhand der Rechtslage, die du mit deinem Sachverhalt in Verbindung bringst, nochmal freundlich erläutern, wieso du der Ansicht bist, dass eine Anerkennung geboten ist.

Wenn sich eine Behörde erst einmal auf eine Rechtsmeinung (in Form des Verwaltungsaktes) festgelegt hat, wird sie häufig im Widerspruchsverfahren nicht davon abrücken.