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[BW] ggf. Anpassung Bemessungssatz der Beihilfe - Welcher Zeitpunkt gilt?

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Poincare:
Da es ja nun konkreter wird, das BVAnp-ÄG 2022 in den Startlöchern steht, noch eine Frage zur Beihilfe, die ich bisher nicht klären konnte:

Angenommen ich habe bis 31.12.22 einen Bemessungssatz von 50%, und ab dem 01.01.23 einen Bemessungssatz von 70%, bezieht sich der Zeitraum dann auf das Behandlungsdatum, das Rechnungsdatum oder das Einreichungsdatum (schön wär's)?

Also wenn ich (rein theoretisch) noch ein Implantat machen lassen müsste, müsste ich das für 70% Beihilfe ab dem 1.1.23 machen lassen, ab dem 1.1.23 die Rechnung kriegen oder nur ab dem 1.1.23 abrechnen. Oder müsste sogar der Behandlungsstart ab dem 1.1.23 sein?

Der Fall müsste ja für die alten Beihilferegeln bis 2012 hinreichend bekannt sein!

Festsetzer:
Unabhängig davon weshalb eine Änderung des Bemessungssatzes eintritt, ist (zumindest beim Bund) das Behandlungsdatum maßgebend an dem die einzelne ärztliche Leistung erbracht wurde. Sollte die Behandlung einen längeren Zeitraum umfassen z.B. Beginn vor 31.12.22 und Ende nach 31.12.22 und sich der Bemessungssatz zum 01.01.23 ändern, dann würden Abrechnungspostionen entsprechend des Behandlungsdatums mit dem bis zum 31.12.22 geltenden Bemessungssatz und die ab dem 01.01.23 erbrachten Leistungen mit dem geänderten Bemessungssatz berücksichtigt werden.

Poincare:
Danke für deine Antwort, das wäre quasi der worst case, aber auch das, was ich erwarten würde.

Drehleiterkutscher:
Den Fall gab es 2012 nicht, da alle Bestandsbeamten ja ihre Beihilfesätze behalten haben und nur Neu-Beamte schlechter gestellt wurden.

Poincare:

--- Zitat von: Drehleiterkutscher am 23.06.2022 11:00 ---Den Fall gab es 2012 nicht, da alle Bestandsbeamten ja ihre Beihilfesätze behalten haben und nur Neu-Beamte schlechter gestellt wurden.

--- End quote ---

Klar, das meinte ich ja gar nicht. Bis 2012 (und wahrscheinlich auch jetzt noch für die bis 2012 verbeamteten) gab es jedoch häufig (?) den Fall, dass eine Änderung des Bemessungssatzes durch zweite Kind, Wegfall zweites Kind, Pensionierung oder ähnliches eingetreten ist. Nach aktueller Lage wäre mein Bemessungssatz Lebenslang fix, es wäre also keine Änderung zu erwarten oder einzuplanen gewesen.
Die meisten medizinischen Behandlungen sind ja auch nicht aufschiebbar, aber im Falle einer teuren aufschiebbaren Behandlung kann man sich ja mal solche Gedanken machen.

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