Autor Thema: [BW] ggf. Anpassung Bemessungssatz der Beihilfe - Welcher Zeitpunkt gilt?  (Read 1379 times)

Poincare

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Da es ja nun konkreter wird, das BVAnp-ÄG 2022 in den Startlöchern steht, noch eine Frage zur Beihilfe, die ich bisher nicht klären konnte:

Angenommen ich habe bis 31.12.22 einen Bemessungssatz von 50%, und ab dem 01.01.23 einen Bemessungssatz von 70%, bezieht sich der Zeitraum dann auf das Behandlungsdatum, das Rechnungsdatum oder das Einreichungsdatum (schön wär's)?

Also wenn ich (rein theoretisch) noch ein Implantat machen lassen müsste, müsste ich das für 70% Beihilfe ab dem 1.1.23 machen lassen, ab dem 1.1.23 die Rechnung kriegen oder nur ab dem 1.1.23 abrechnen. Oder müsste sogar der Behandlungsstart ab dem 1.1.23 sein?

Der Fall müsste ja für die alten Beihilferegeln bis 2012 hinreichend bekannt sein!

Festsetzer

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Unabhängig davon weshalb eine Änderung des Bemessungssatzes eintritt, ist (zumindest beim Bund) das Behandlungsdatum maßgebend an dem die einzelne ärztliche Leistung erbracht wurde. Sollte die Behandlung einen längeren Zeitraum umfassen z.B. Beginn vor 31.12.22 und Ende nach 31.12.22 und sich der Bemessungssatz zum 01.01.23 ändern, dann würden Abrechnungspostionen entsprechend des Behandlungsdatums mit dem bis zum 31.12.22 geltenden Bemessungssatz und die ab dem 01.01.23 erbrachten Leistungen mit dem geänderten Bemessungssatz berücksichtigt werden.

Poincare

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Danke für deine Antwort, das wäre quasi der worst case, aber auch das, was ich erwarten würde.

Drehleiterkutscher

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Den Fall gab es 2012 nicht, da alle Bestandsbeamten ja ihre Beihilfesätze behalten haben und nur Neu-Beamte schlechter gestellt wurden.

Poincare

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Den Fall gab es 2012 nicht, da alle Bestandsbeamten ja ihre Beihilfesätze behalten haben und nur Neu-Beamte schlechter gestellt wurden.

Klar, das meinte ich ja gar nicht. Bis 2012 (und wahrscheinlich auch jetzt noch für die bis 2012 verbeamteten) gab es jedoch häufig (?) den Fall, dass eine Änderung des Bemessungssatzes durch zweite Kind, Wegfall zweites Kind, Pensionierung oder ähnliches eingetreten ist. Nach aktueller Lage wäre mein Bemessungssatz Lebenslang fix, es wäre also keine Änderung zu erwarten oder einzuplanen gewesen.
Die meisten medizinischen Behandlungen sind ja auch nicht aufschiebbar, aber im Falle einer teuren aufschiebbaren Behandlung kann man sich ja mal solche Gedanken machen.

Drehleiterkutscher

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Achso. Naja, die Fälle müsste es ja jetzt noch geben - vor 2012 verbeamtet und dann werden die Kinder nicht mehr berücksichtigt. Bin mir nur nicht sicher, ob das wirklich vergleichbar ist. Denn einmal ändert sich der "Zustand" und im anderen Fall ändert sich die gesetzliche Grundlage.

Ich würde schwer ausgehen, dass der Zeitpunkt des Beginns der Behandlung zählt.

Festsetzer

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"Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, daß im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.", § 5 Abs. 2 BVO.  :)

Zum Bemessungssatz siehe § 14 Abs. 1 S.3 BVO, "Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen."  :) :)

Poincare

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Das klang erst danach, dass es die Rechnungsstellung gemeint ist mit "Entstehen der Aufwendungen", aber nach dem Nachlesen scheint es klar das Behandlungsdatum zu sein. Aber ich lese es nicht im Sinne von "Beginn der Behandlung" oder "Anraten der Behandlung" bei einer Angelegenheit mit mehreren Terminen, sondern eher im Sinne von "1. Termin im Dezember alter Beihilfesatz", "2. Termin im Januar neuer Beihilfesatz".