Bezogen auf KFZ:
Nach § 24 a Abs. 2 StVG wird derjenige mit Bußgeld bedroht, der auch ohne Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Rauschmittels im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, sofern die Wirkung einer dieser Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen soll (vgl. BT-Drs. 13/3764, 4, 6).
Eine konkrete Fahrunsicherheit und/oder eine geminderte Fahrtüchtigkeit müssen bei § 24 a StVG nicht festgestellt werden. § 24 a StVG soll die Fälle erfassen, in denen zwar eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer vorliegt, eine strafrechtliche Ahndung nach § 316 StGB wegen Fehlens von Beweisgrenzwerten für die absolute Fahrunsicherheit und wegen Fehlens von nachweisbaren Ausfallerscheinungen (relative Fahrunsicherheit) nicht möglich ist (vgl. dazu → Rn. 435 ff.).
Als berauschende Mittel sind in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführt: Tetrahydrocannabinol, Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und Methamphetamin.