Autor Thema: Ausschlussfrist  (Read 1270 times)

Yvi

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Ausschlussfrist
« am: 03.07.2022 16:57 »
Hallo,

am 1.4.2022 habe ich eine Stelle als UBUS-Kraft begonnen. Zuvor war ich für drei Monate als Elternzeitvertretung für eine UBUS-Kraft tätig.

In einem Schreiben vom Staatlichen Schulamt steht, dass mit einer Ausschlussfrist von 3 Monaten meine vorherigen Arbeitszeiten in beglaubigten Kopien einzureichen sind.

Hierbei wird auf den § 37 Ausschlussfrist verwiesen, nachdem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten (sechs Monate steht wiederum im Tarifvertrag) nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Bedeutet die Ausschlussfrist, dass ich während meiner gesamten Tätigkeit als UBUS-Kraft meine vorherigen Beschäftigungen nicht mehr geltend machen kann oder gilt dies nur rückwirkend für die bereits geleisteten 3 Arbeitsmonate.

Ab welchen Tag beginnt die Ausschlussfrist, mit dem Vertragsbeginn oder mit dem ersten Gehalt?

Meine Mutter ist kürzlich zum Pflegefall geworden, so dass ich die Frist aus den Augen verloren habe.

Vielen Dank!

Yvi

SVA

  • Gast
Antw:Ausschlussfrist
« Antwort #1 am: 03.07.2022 17:01 »
Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möchtest Du denn geltend machen?

Yvi

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Antw:Ausschlussfrist
« Antwort #2 am: 03.07.2022 19:19 »
Die vorherigen Beschäftigungen möchte ich mir zwecks Höherstufung anrechnen lassen.

SVA

  • Gast
Antw:Ausschlussfrist
« Antwort #3 am: 03.07.2022 19:29 »
Also geht es um keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die tarifliche Ausschlußfrist spielt hier keine Rolle. Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten war nur bis zur Einstellung tariflich möglich. Einschlägige Berufserfahrung wirkt sich nur aus, wenn sie mindestens ein Jahr beträgt.

Isie

  • Gast
Antw:Ausschlussfrist
« Antwort #4 am: 04.07.2022 10:39 »
Hat dein Arbeitgeber in seiner Aufforderung, die Unterlagen innerhalb von 3 Monaten einzureichen, tatsächlich den Begriff Ausschlussfrist verwendet? Das ist natürlich Quatsch. Wenn du einschlägige Berufserfahrung hast, ist die Stufe entsprechend festzusetzen. Der Arbeitgeber muss zwar beurteilen, ob die Berufserfahrung einschlägig ist, aber hat dann keinen Spielraum und es gibt auch keine Verfallfrist. Die Ausschlussfrist von 6 Monaten bezieht sich in diesem Fall nur auf deine Entgeltansprüche und beginnt mit der Fälligkeit des monatlichen Entgelts.
Wenn du der Meinung bist, dass du einschlägige Berufserfahrung hast, die zur Einstufung in Stufe 2 oder 3 führt, solltest du den Entgeltanspruch aus dieser Stufe schriftlich geltend machen.