Aufgabenbeschreibung - Arbeitsplatz 1.22.2:
Koordinierende Tätigkeiten
AV 1: Qualitätssicherung 20%
AV 2: Einsatzsteuerung 15%
AV 3: Einarbeitung neuer Beschäftigter 10%
Nichtkoordinierende Tätigkeiten (steht auch nicht in dem Zusammenhang)
AV XY: larifarigedöns 55%
Allein diese Beispiel-Aufspaltung ist schon nicht möglich. Wie kann ein Gruppenleiter denn 20 % Qualitätssicherung betreiben? Laut BAG setzt ein getrennter Arbeitsvorgang auch eine getrennte Zuweisung voraus. Alle 3 o. g. AV sind dem Gruppenleiter aber einheitlich zugewiesen. Das Aufspaltungsverbot verbietet das schon. Die Tätigkeit des Gruppenleiters ist gerichtet auf ein Arbeitsergebnis. Vgl. zum Arbeitsvorgang: 4 AZR 195/20 Rn. 41, Rn. 60 (Art und Weise der Zuweisung als einheitliche Aufgabe).
Und weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstellte Beschäftigte auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück. Und so ist es auch in der Justiz.
Wenn man so aufspaltet wie oben, denkt man auch wie die TdL, für die das Einheften eines Schriftstücks schon das Arbeitsergebnis "Einheften" darstellt. Für den Arbeitnehmer aber ist das Ergebnis seiner Arbeit die Erledigung der Akte, denn das ist gefordert und nicht nur das Einheften! Dann hätte man hunderte an Arbeitsvorgängen, weil man ja hunderte von Arbeitsergebnissen erzielen soll. Auf eine solche BAK/TDB vom Arbeitgeber wäre ich ja gespannt.
Sicher alles ganz im Sinne der Arbeitgeber, um die Eingruppierung zu "steuern" und dem Ziel, dass es die kleinen Arbeiterameisen nicht raffen.
Ich habe ja auch stark vereinfacht geschrieben. Ich wollte darauf hinaus, dass es Konstellationen gibt, wo die Person nicht >50% seiner Zeit Gruppenleiter ist, sondern noch andere Aufgaben wahrnimmt, welche überhaupt nichts mit der Tätigkeit als Gruppenleiter zu tun haben. Aber wir drehen uns hier im Kreis. ich bin erstmal raus und warte auf die nächste Instanz.
Das wird aber für einen großen Teil von Leitungstätigkeiten zutreffend sein. Und da kommt dann die gefestigte Rechtsprechung des BAG zur Bildung lediglich eines Arbeitsvorgangs bei einer Leitungstätigkeit zum Tragen, die zutreffend davon ausgeht, dass der Leiter nicht einfach sagen kann, er sei jetzt 20 Minuten lang nicht für die Arbeit der anderen Mitarbeiter verantwortlich und würde sein eigenes Ding machen, sondern dies eben auch bleibt, wenn er gerade etwas anderes, bspw. eigene Sachbearbeitung, macht.