Abgabenordnung - AO § 370 a - Steuerverschwendung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer über Finanzmittel des Bundes, der Länder oder Kommunen, fahrlässig und/oder grob fahrlässig verfügt und damit dem Bund, dem Land, der Kommune, und somit dem Steuerzahler einen Schaden zufügt