Autor Thema: Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber  (Read 2059 times)

FBFlo

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Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« am: 27.06.2022 09:03 »
Hallo,

mal eine Frage:

Ein Arbeitnehmer, beschäftigt beim Referat A, hat sich beim Referat B beworben, die Stellenbesetzung ging zu seinen Gunsten aus (beide Referate sind beim gleichen Arbeitgeber) .
Referat A müsste den Arbeitnehmer zu Referat B versetzen (§ 4 TV-L).
Arbeitnehmer hat noch Arbeiten zu erledigen in Referat A.
Wie lange kann Referat A die Versetzung hinausschieben, oder könnte der Arbeitnehmer bei Referat A Kündigen und sich von Referat B neu einstellen lassen.

Gruß
FB

 

WasDennNun

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #1 am: 27.06.2022 09:54 »
Da weder Referat A noch Referat B der Arbeitgeber ist, liegt es nur am Wunsch und Willen des Arbeitgebers da eine Entscheidung zu treffen.
Der AG kann als sagen: Morgen bist du im Referat B (§4 TV-L)
er kann aber auch sagen: in 12 Monaten bist du dort.

es ist allein ein Frage der internen Organisation des AGs und hat nüscht mit dem TV zu tun

FBFlo

  • Gast
Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #2 am: 27.06.2022 10:24 »
Nun, wenn der Chef von Referat A sagt, der Arbeitnehmer kommst erst in 9 Monaten nach Referat B, könnte dann nicht der Arbeitnehmer auf die Idee kommen, zu kündigen bei Referat A (Arbeitgeber FB), und sich von Referat B wieder einstellen lässt, damit er schneller zum Referat B (Arbeitgeber FB) kommt.

Wäre das eine Möglichkeit?

WasDennNun

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #3 am: 27.06.2022 10:34 »

Klar kannst du kündigen und hoffen das dein AG dich wieder einstellt.
Mit allen Nachteilen (wie evtl. Stufenlaufzeitverlust)
Aber Wozu?
Der Chef vom Chef des Ref A ist ja der gleiche wie der Chef vom Chef Ref B
Also sollte der Chef vom Ref B dem Chef vom Chef Ref A mitteilen, das der dem Chef vom Ref A mitteilt, dass du morgen beim Ref B arbeiten sollst.

Oder die Personalstelle sollte das für dich erledigen, wenn die (mit)beschlossen haben, dass du zukünftig in Ref B arbeitest.

Johann

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #4 am: 27.06.2022 14:15 »
Würde empfehlen, nicht zu kündigen. Theoretisch wäre es sonst sogar möglich, sofern die Tätigkeiten in A und B zur selben Eingruppierung führen, dass du trotzdem die Tätigkeiten in A übernehmen musst, so lange bis der Arbeitgeber dich anweist, die Tätigkeiten in B auszuüben. Und dann hast du außer einem Haufen Ärger und bürokratischem Aufwand und ggf. finanziellen Nachteilen (Stufenlaufzeitverlust) nichts gewonnen.

Generell ist es eine Sache deines Arbeitgebers und genauer des Personalreferats, dich anzuweisen, wann du wo deine Arbeit verrichten sollst. In meiner Behörde ist das wahrscheinlich ähnlich geregelt wie bei dir, dass der verantwortliche Personaler die jeweiligen Referatsleiter dazu auffordert, sich dazu auszutauschen, wann der Wechsel stattfinden soll. Sofern es kein Wissen gibt, das noch langwierig auf bestehende Kollegen übertragen werden muss, ist es generell sinnbefreit, dich noch ewig lang in A festzuhalten. Die Stelle kann vermutlich aus haushaltsrechtlichen Gründen erst wieder ausgeschrieben und neu besetzt werden, wenn du weg bist. Je länger du also dort gehalten wirst, umso länger ist in der Behörde eine Stelle auf jeden Fall unbesetzt.

Wenn die Referatsleiter sich nicht einig werden können, muss eben wieder der berechtigte Arbeitgebervertreter aus der Personalabteilung entscheiden, wann der Wechsel stattfindet.

WasDennNun

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #5 am: 27.06.2022 14:44 »
Wenn die Referatsleiter sich nicht einig werden können, muss eben wieder der berechtigte Arbeitgebervertreter aus der Personalabteilung entscheiden, wann der Wechsel stattfindet.
Und manchmal kann auch der PR solche Gespräche Koordinierungen etc. forcieren.
Zumindest bei uns würde der PR, sofern der AN sie ins Boot holt, hier für Beschleunigung des Informationsflusses und des Austausches sorgen.

JC83

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #6 am: 01.07.2022 09:34 »
Hallo,

mal eine Frage:

Ein Arbeitnehmer, beschäftigt beim Referat A, hat sich beim Referat B beworben, die Stellenbesetzung ging zu seinen Gunsten aus (beide Referate sind beim gleichen Arbeitgeber) .
Referat A müsste den Arbeitnehmer zu Referat B versetzen (§ 4 TV-L).
Arbeitnehmer hat noch Arbeiten zu erledigen in Referat A.
Wie lange kann Referat A die Versetzung hinausschieben, oder könnte der Arbeitnehmer bei Referat A Kündigen und sich von Referat B neu einstellen lassen.

Gruß
FB
 

Das wäre doch nur eine "simple" Umsetzung.

Es liegt der gleiche Arbeitgeber vor. Wenn es sich um 2 Referate handelt, muss es doch "darüber" auch eine Abteilung geben, oder? Davon ab, bist du anscheinend in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, sprich wir sind ggf. im Bereich von Schadensersatz, wenn deine "Versetzung" unnötig verzögert wird (sofern es sich um eine Höhergruppierung handelt). Zumindest kann man dies an geeigneter Stelle anbringen...

Im Land Berlin hat man z.B. die Konstellationen, dass zwar auch hier alle unter demselben AG firmieren, jedoch Bezirksämter und Senatsverwaltungen eigene Dienststellen sind; hier wird tatsächlich versetzt - idR in einem Zeitraum von maximal 3 Monaten, wenn es sich um eine HG handelt.

WasDennNun

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #7 am: 01.07.2022 09:42 »
Davon ab, bist du anscheinend in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, sprich wir sind ggf. im Bereich von Schadensersatz, wenn deine "Versetzung" unnötig verzögert wird (sofern es sich um eine Höhergruppierung handelt). Zumindest kann man dies an geeigneter Stelle anbringen...
Ist nicht dein Ernst?
Der AG entscheidet dir nicht eine höherwertige Stelle zu geben und wird dadurch Schadensersatzpflichtig?

JC83

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #8 am: 01.07.2022 10:48 »
Davon ab, bist du anscheinend in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, sprich wir sind ggf. im Bereich von Schadensersatz, wenn deine "Versetzung" unnötig verzögert wird (sofern es sich um eine Höhergruppierung handelt). Zumindest kann man dies an geeigneter Stelle anbringen...
Ist nicht dein Ernst?
Der AG entscheidet dir nicht eine höherwertige Stelle zu geben und wird dadurch Schadensersatzpflichtig?

Anscheinend entscheidet ja hier nicht der AG, sondern irgendeine Organisationseinheit verhindert/verzögert die Umsetzung?! - und sofern die Stellenbesetzung erfolgreich durchgeführt wurde, kann es rechtlich kaum haltbar sein, diese Umsetzung zeitlich unbefristet hinauszuschieben?! Aber du hast natürlich recht, sofern der AG hier nicht entscheidet, ist das auch eine Position ;) ....aber daher auch meine Einschränkung mittels ggf.

Das war eher im Kontext meines Beispiels aus Berlin zu sehen, wo diese "Mercy-Rule" von 3 Monaten maximaler Haltedauer genutzt wird, um den Beschäftigten keinen finanziellen Nachteilen durch Verzögerung auszusetzen.

WasDennNun

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Antw:Anderer Arbeitsplatz gleicher Arbeitgeber
« Antwort #9 am: 01.07.2022 11:58 »
Davon ab, bist du anscheinend in einem Auswahlverfahren ausgewählt worden, sprich wir sind ggf. im Bereich von Schadensersatz, wenn deine "Versetzung" unnötig verzögert wird (sofern es sich um eine Höhergruppierung handelt). Zumindest kann man dies an geeigneter Stelle anbringen...
Ist nicht dein Ernst?
Der AG entscheidet dir nicht eine höherwertige Stelle zu geben und wird dadurch Schadensersatzpflichtig?

Anscheinend entscheidet ja hier nicht der AG, sondern irgendeine Organisationseinheit verhindert/verzögert die Umsetzung?! - und sofern die Stellenbesetzung erfolgreich durchgeführt wurde, kann es rechtlich kaum haltbar sein, diese Umsetzung zeitlich unbefristet hinauszuschieben?!
Und diese wird ja exakt dann erfolgreich durchgeführt, wenn der AG die Versetzung in die Wege leitet.

Zitat
Aber du hast natürlich recht, sofern der AG hier nicht entscheidet, ist das auch eine Position ;) ....aber daher auch meine Einschränkung mittels ggf.
eben
Zitat
Das war eher im Kontext meines Beispiels aus Berlin zu sehen, wo diese "Mercy-Rule" von 3 Monaten maximaler Haltedauer genutzt wird, um den Beschäftigten keinen finanziellen Nachteilen durch Verzögerung auszusetzen.
Und damit hat der AG ja durch einen Vorabbeschluss schon entschieden, wie die Entscheidungswege und Fristen laufen.