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Einstellungsuntersuchung
Allgemeinverfügung:
Moin,
erstmal herzlichen Glückwunsch zur Einstellung und Anerkennung zu deinem Lebenswandel!
Ich bin in dem Bereich kein Fachmann aber ich weiß, dass ein Drogenscreening kein üblicher Schritt bei einer Einstellungsuntersuchung ist. Jedenfalls höre ich das zum ersten Mal. Ich gehe also davon aus, dass dieses Screening insbesondere aufgrund deiner Aussage im Vorstellungsgespräch angeordnet wurde.
Eine Substitution halte ich grundsätzlich für nicht verwerflich, zumal dies eine gängige Behandlung in solchen Fällen ist. Du wirst einem Arzt vorstellig, der untersuchen soll, ob du körperlich und geistig für den Dienst tauglich bist. Wenn du solide und fit vorstellig wirst und deine Krankengeschichte seriös darlegen kannst, sollte es aus meiner Sicht eigentlich keine Probleme geben. Ärztliche Belege kannst du ja auch mitnehmen, zur Sicherheit.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass man dir vielleicht Blut abnimmt oder Ähnliches um die Aussagen zu überprüfen.
Ich glaube, wenn du offen und ehrlich hingehst, dann kannst du nichts falsch machen. Lass dich nicht verunsichern und berichte mal, was daraus geworden ist. Würde mich sehr interessieren!
Viele Grüße!
Zinc:
Ist denn die Arbeitsfähigkeit von substituierten Personen irgendwo geregelt? Beispielsweise beim Bedienen von Arbeitsgeräten. Könnte mir vorstellen, dass es da diverse Einschränkungen gibt wegen des Versicherungsschutzes.
JC83:
Bezogen auf KFZ:
Nach § 24 a Abs. 2 StVG wird derjenige mit Bußgeld bedroht, der auch ohne Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Rauschmittels im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, sofern die Wirkung einer dieser Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen soll (vgl. BT-Drs. 13/3764, 4, 6).
Eine konkrete Fahrunsicherheit und/oder eine geminderte Fahrtüchtigkeit müssen bei § 24 a StVG nicht festgestellt werden. § 24 a StVG soll die Fälle erfassen, in denen zwar eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Kraftfahrer vorliegt, eine strafrechtliche Ahndung nach § 316 StGB wegen Fehlens von Beweisgrenzwerten für die absolute Fahrunsicherheit und wegen Fehlens von nachweisbaren Ausfallerscheinungen (relative Fahrunsicherheit) nicht möglich ist (vgl. dazu → Rn. 435 ff.).
Als berauschende Mittel sind in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführt: Tetrahydrocannabinol, Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA) und Methamphetamin.
Kaiser80:
--- Zitat von: fortunaRene am 29.06.2022 16:20 ---
Ich bin grad am verzweifeln!
--- End quote ---
und off topic: Bitte behalte dir den "am Progressiv" bei!! Ich liebe die rheinsche Verlaufsform..
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