Guten Tag,
ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir zu folgenden zwei, für mich sehr wichtigen Themen, behilflich sein könntet.
Es ist eine sehr schwierige Zeit für mich und ich möchte wissen, was finanziell auf mich zukommt und habe Angst etwas nicht beachtet zu haben:
Ich muss aus gesundheitlichen Gründen einen Auflösungsvertrag unterschreiben und kann daher Urlaubstage nicht nehmen, sodass eine Urlaubsabgeltung vereinbart wird.
Die Formel zur Berechnung ist: Brutomonatsgehalt *3/65 * Urlaubs-Tage.
Ist für die Berechnung des Netto-Betrages ein üblicher Brutto-Netto-Rechner zu benutzen, oder wird die Urlaubsabgeltung steuerlich anders behandelt?
Falls während der Erkrankung eine neue Stufe erreicht wurde, ist dieses Bruttomonatsgehalt insg. anzuwenden, dh auch für Urlaubstage aus einem Zeitraum vor dem Stufenaufstieg, da es um den Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung geht?
Das 2. Thema: Ich werde über den Auflösungszeitpunkt hinaus krankgeschrieben bleiben, laut Aussage meiner Ärzte. Ich werde keine Abfindung erhalten, sofern das relevant ist.
Laut 157 (2) SGB III:
"Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses"
Verstehe ich das richtig, dass mein Arbeitslosenentgelt für die Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage =Kalendertage oder excl. Wochenende/Feiertage ruht?
Ich hatte auch von 60% Quote gelesen, meine aber, dass das nur für Abfindungen gilt.
Gilt dies auch bei weiterhin bestehender AU und bei Auflösung /Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ärztlichen Rat?
Wenn das Arbeitsverhältnisses erst zu einem Zeitpunkt nach der Aussteuerung des Krankengeldes aufgelöst wird, kann sich daraus ergeben, dass zunächst ALG1 im Sinne der Nahtlosigkeit gezahlt wird und zu einem späteren Zeitpunkt der Ruhenszeitraum beginnt, richtig?
Für diese Ruhensphase muss ich mich dann selbst versichern, da kein Versicherungsschutz bei den Sozialversicherungen besteht, mit Ausnahme der gem. § 19 Abs. 2 SGB V 4-Wöchigen Nachversicherungszeit.
dh. in meiner Konstellation entsteht dadurch zunächst wahrscheinlich ein Zeitraum, der unter die Nachversicherungszeit fällt (= keine eigenständige Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherung), dann Einsetzen des Ruhezeitraums (= Ende des Arbeitsverhältnisses & Urlaubsabgeltung) mit freiwilliger (& selbst zu bezahlender) Kranken- und Pflichtversicherung.
Nach Ablauf des Ruhezeitraums - Versicherung durch ALG1/Nahtlosigkeitsregelung nach entsprechender Prüfung?
Ich bin jeder/jedem dankbar, der/die mir weiterhelfen kann. Da wir über relativ viele Urlaubstage sprechen & ALG1 ja erst zum Monatsende bezahlt wird, kann ich momentan bis Ende des Jahres überhaupt nicht absehen, wieviel Geld mir zur Verfügung stehen wird.
Ein insbesondere aufgrund der momentanen weltpolitischen Lage & deren Auswirkungen beunruhigende Vorstellung....