Autor Thema: [BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin  (Read 7108 times)

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[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« am: 03.07.2022 20:03 »
Berlin

Big T

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SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #2 am: 20.10.2022 23:06 »
Ich habe jetzt verschiedene Stellen des Entwurfs kurz betrachtet, insbesondere nach der Bemessung der Mindestalimentation (weiterhin Anlage 4b, hier ab S. 169 ff.). Die Unterkunfts- und Heizkosten werden nach der identischen und nicht realitätsgerechten Methode aus dem Frühjahr 2021 mit entsprechend evident unzureichenden Beträgen bemessen.
 
Ohne dass ich im Moment die Zeit finde, den Entwurf über ein erstes Querlesen im Einzelnen zu prüfen, dürfte davon auszugehen sein, dass die Darlegungen ab der S. 22 der letztjährigen Untersuchung zumindest die Anlage 4b betreffend weiterhin sachlich zu übernehmen sind (https://www.berliner-besoldung.de/gutachten-bestaetigt-berlbvanpg-2021-vorsaetzlich-verfassungswidrig/). Das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten für 2021 (aktuellere liegen noch nicht vor) beträgt für Berlin monatlich 1.168,- €; die vom der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten 786,- € bleiben folglich um 382,- € zu gering bemessen. Laut dem aktuellen Heizspiegel mit den Werten vom Vorjahr ist von monatlichen Heizkosten in Höhe von 172,73 € für Berlin auszugehen und nicht von 133,- €, wie das der Entwurf tut. Auch hier liegt ein monatlicher Fehlbetrag von knapp 40,- € vor. Nimmt man die gerade genannten realitätsgerechten Werte zur Grundlage - der Besoldungsgesetzgeber ist zwingend verpflichtet, eine realitätsgerechte Bemessung vorzunehmen -, dann beträgt das monatliche Grundsicherungsniveau unter Heranziehung der weiteren vom Entwurf genannten Beträge 2.970,90 € und die Mindestalimentation hat eine Höhe von 3.416,54 €. Die Mindestalimentation beträgt folglich jährlich 40.998,48 € und nicht 35.178,55 € (S. 169). Der prozentuale Fehlbetrag in der ersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 beläuft sich entsprechend auf über 14 %. Legt man die vom Entwurf vorgenommenen Bemessungen der Nettoalimentation zugrunde (S. 171 ff.), verfehlt selbst die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 die Mindestalimentation noch beträchtlich, nämlich um mehr als jährlich 3.565 € (S. 175), obgleich weiterhin die vom Senat vorgesehenen familienbezogenen Besoldungskomponenten nicht verfassungskonform sein können, wie das in der o.g. Untersuchung umfassend nachgewiesen wird. Die Kollegen von https://www.berliner-besoldung.de/ arbeiten wie gehabt an der inhaltlichen Aufklärung der Sachverhalte und versuchen politisch beharrlich, Einfluss auf die Entwicklung zu nehmen.

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #3 am: 20.10.2022 23:27 »
Und PS. Es dürfte interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig der Bitte des Klägers nachkommt,   insbesondere den Entscheidungszeitraum zu erweitern (vgl. S. 31 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Denn offensichtlich liegt hier wie schon 2021 eine weitere wissentliche und willentliche Missachtung der zwingend zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgerichts mit der Folge vor, dass die vom Land Berlin gewährte Alimentation fortgesetzt verfassungswidrig ist. Insbesondere die dort ab der S. 33 erfolgten Darlegungen zur Frage einer Vollstreckungsanordnung dürften hier den einen oder die andere interessieren, denke ich.

lotsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #4 am: 21.10.2022 09:51 »
Vielen Dank für die Arbeit, die sicher allen Beamten zu Gute kommen wird.

Bastel

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #5 am: 21.10.2022 09:54 »
Vielen Dank für die Arbeit, die sicher allen Beamten zu Gute kommen wird.

Kann mich dem nur anschließen. War sehr interessant zu lesen.

Fragmon

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #6 am: 21.10.2022 14:14 »
Und PS. Es dürfte interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig der Bitte des Klägers nachkommt,   insbesondere den Entscheidungszeitraum zu erweitern (vgl. S. 31 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Denn offensichtlich liegt hier wie schon 2021 eine weitere wissentliche und willentliche Missachtung der zwingend zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgerichts mit der Folge vor, dass die vom Land Berlin gewährte Alimentation fortgesetzt verfassungswidrig ist. Insbesondere die dort ab der S. 33 erfolgten Darlegungen zur Frage einer Vollstreckungsanordnung dürften hier den einen oder die andere interessieren, denke ich.

Ich finde es kritisch, ein Gutachten nur auf eigene Aufsätze zu beschränken. Das wäre genauso wie, wenn man sich im wissenschaftlichen Kontext nur selbst zitiert, um seine These zu untermauern. Es wäre sinnvoll, auch andere Meinungen aufzunehmen.

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #7 am: 21.10.2022 15:39 »
@ Fragmon
Dazu müsste es die anderen Meinungen begründet geben... Auch liegt hier kein Gutachten vor, wie Du fälschlich vermutest, sondern eine Stellungnahme in einem konkreten Normenkontrollverfahren. Und solche Stellungnahmen sollte man nicht mit wissenschaftlichen Texten verwechseln, da sie bekanntlich die Interessen der Klienten vertreten und entsprechend von der Textgattung her einen ganz anderen Anspruch erfüllen müssen als ein zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift vorgesehener Text. Ich kenne bislang keine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren, in der der oder die Verfasser die Arbeit der Gegenseite machten - und ich befürchte, eine Rechtsvertretung, die so vorginge, sollte nicht zu lange zu viele Klienten vertreten, da diese dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Weg in eine solche Kanzlei finden würden. Oder würdest Du Dir einen Anwalt suchen, der in freundlicher Abwägung der Ansichten von Klägern und Beklagten ein Gericht vom Gegenteil dessen überzeugen wollte, was Du mit Deiner Klage erreichen möchtest? Kläger und Beklagte vertreten vor Gericht ihre Interessen - entsprechend sind ihre Stellungnahmen zu lesen und zu verstehen.

Und wenn ich mir darüber hinaus die 262 Fußnoten der maßgeblich der Stellungnahme im konkreten Normenkontrollverfahren zugrunde liegenden Untersuchung anschaue, auf die in Anlage 1 auf der S. 2 in der Stellungnahme verwiesen wird (und auf die ich in meinem gestrigen Beitrag mit Verlinkung hingeweisen habe; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf), dann entdecke ich dort neben der m.E. doch recht umfassenden Rezeption der zugrundezulegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der zu beachtenden gesetzlichen und rechtlichen Regelungen in Berlin auch eine recht große Anzahl an statistischem Material sowie nicht zuletzt die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beiträge von:

Martin Stuttmann (Fn. 7)
Reinhard Rieger (Fn. 11)
Isabel Schübel-Pfister (Fn. 12)
Michael Deja (Fn. 13)
Christoph Degenhardt (Fn. 15)
Reinhold Bocklet (Fn. 16)
Arne Pilniok (Fn. 20)
Gisela Färber (Fn. 20)
Monika Böhm (Fn. 32)
Hannah Alter (Fn. 73)
Elke Zimmer (Fn. 73)
Hans Herbert Krieg (Fn. 73)
Hannah Köhler (Fn. 74)
Sandra Klemt, Ralf Droßard (Fn. 75)
Petra Wohnus (Fn. 77)
Kathleen Driefert (Fn. 77)
Hartmut Görgens (Fn. 79 und 80)
Karl Brenke (Fn. 100)
usw. usf. - ich höre nun mal mit der Aufzählung bei der Fn. 100 auf. Es kann ja jeder selbst weiterscrollen. Damit dürfte die Untersuchung den Anspruch erfüllen - oder das zumindest versuchen -, den Du an eine akademische Arbeit stellst.

Darüber hinaus finden sich in den Verweisen auf eigene Veröffentlichungen, wie sie in Anlage 3 (S. 8 der Stellungnahme; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/07/Zum-Besoldungsniveau-der-Berliner-Landesbeamten.pdf ), Anlage 4 (S. 29; ein ZBR-Beitrag mit 99 Fußnoten) und Anlage 7 (S. 34, ein DÖV-Beitrag mit 167 Fußnoten) genannt werden, jeweils recht umfassend weitere Literaturstellen, da sich auch jene Veröffentlichungen in den doch jeweils nicht ganz wenigen Fußnoten, die sich dort jeweils finden, recht umfassend auf Veröffentlichungen maßgeblicher Autoren beziehen, wenn ich das nicht falsch sehe.

Ich kann Dir nur zustimmen, ich finde Beiträge, die sich nur auf eigene Sichtweisen beschränken, ebenso wie Du problematisch. Auch finde ich es bspw. ebenso problematisch, wenn man Behauptungen aufstellt, die nur einen recht kleinen Ausschnitt der Realität zur Kenntnis nehmen. Was ich nicht problematisch finde, ist, wenn man Texte erst einmal gründlich liest, bevor man sich über sie äußert.

lotsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #8 am: 21.10.2022 16:18 »
@ Fragmon
Dazu müsste es die anderen Meinungen begründet geben... Auch liegt hier kein Gutachten vor, wie Du fälschlich vermutest, sondern eine Stellungnahme in einem konkreten Normenkontrollverfahren. Und solche Stellungnahmen sollte man nicht mit wissenschaftlichen Texten verwechseln, da sie bekanntlich die Interessen der Klienten vertreten und entsprechend von der Textgattung her einen ganz anderen Anspruch erfüllen müssen als ein zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift vorgesehener Text. Ich kenne bislang keine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren, in der der oder die Verfasser die Arbeit der Gegenseite machten - und ich befürchte, eine Rechtsvertretung, die so vorginge, sollte nicht zu lange zu viele Klienten vertreten, da diese dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Weg in eine solche Kanzlei finden würden. Oder würdest Du Dir einen Anwalt suchen, der in freundlicher Abwägung der Ansichten von Klägern und Beklagten ein Gericht vom Gegenteil dessen überzeugen wollte, was Du mit Deiner Klage erreichen möchtest? Kläger und Beklagte vertreten vor Gericht ihre Interessen - entsprechend sind ihre Stellungnahmen zu lesen und zu verstehen.

Und wenn ich mir darüber hinaus die 262 Fußnoten der maßgeblich der Stellungnahme im konkreten Normenkontrollverfahren zugrunde liegenden Untersuchung anschaue, auf die in Anlage 1 auf der S. 2 in der Stellungnahme verwiesen wird (und auf die ich in meinem gestrigen Beitrag mit Verlinkung hingeweisen habe; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf), dann entdecke ich dort neben der m.E. doch recht umfassenden Rezeption der zugrundezulegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der zu beachtenden gesetzlichen und rechtlichen Regelungen in Berlin auch eine recht große Anzahl an statistischem Material sowie nicht zuletzt die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beiträge von:

Martin Stuttmann (Fn. 7)
Reinhard Rieger (Fn. 11)
Isabel Schübel-Pfister (Fn. 12)
Michael Deja (Fn. 13)
Christoph Degenhardt (Fn. 15)
Reinhold Bocklet (Fn. 16)
Arne Pilniok (Fn. 20)
Gisela Färber (Fn. 20)
Monika Böhm (Fn. 32)
Hannah Alter (Fn. 73)
Elke Zimmer (Fn. 73)
Hans Herbert Krieg (Fn. 73)
Hannah Köhler (Fn. 74)
Sandra Klemt, Ralf Droßard (Fn. 75)
Petra Wohnus (Fn. 77)
Kathleen Driefert (Fn. 77)
Hartmut Görgens (Fn. 79 und 80)
Karl Brenke (Fn. 100)
usw. usf. - ich höre nun mal mit der Aufzählung bei der Fn. 100 auf. Es kann ja jeder selbst weiterscrollen. Damit dürfte die Untersuchung den Anspruch erfüllen - oder das zumindest versuchen -, den Du an eine akademische Arbeit stellst.

Darüber hinaus finden sich in den Verweisen auf eigene Veröffentlichungen, wie sie in Anlage 3 (S. 8 der Stellungnahme; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/07/Zum-Besoldungsniveau-der-Berliner-Landesbeamten.pdf ), Anlage 4 (S. 29; ein ZBR-Beitrag mit 99 Fußnoten) und Anlage 7 (S. 34, ein DÖV-Beitrag mit 167 Fußnoten) genannt werden, jeweils recht umfassend weitere Literaturstellen, da sich auch jene Veröffentlichungen in den doch jeweils nicht ganz wenigen Fußnoten, die sich dort jeweils finden, recht umfassend auf Veröffentlichungen maßgeblicher Autoren beziehen, wenn ich das nicht falsch sehe.

Ich kann Dir nur zustimmen, ich finde Beiträge, die sich nur auf eigene Sichtweisen beschränken, ebenso wie Du problematisch. Auch finde ich es bspw. ebenso problematisch, wenn man Behauptungen aufstellt, die nur einen recht kleinen Ausschnitt der Realität zur Kenntnis nehmen. Was ich nicht problematisch finde, ist, wenn man Texte erst einmal gründlich liest, bevor man sich über sie äußert.

Meinst du nicht, dass bei den Regelbedarfen die Hinzuverdienstregeln mit beachtet werden müssten? Diese Sätze sollen mit Einführung des Bürgergelds noch erhöht werden.

Wie viel Geld darf ich als Hartz 4 Empfänger dazuverdienen?

Damit nichts vom Einkommen auf den Hartz IV Bezug angerechnet wird, dürfen max. 100 € zuverdient werden. Bei Einkommen zwischen 100 und 1.000 € sind zusätzlich 20% anrechnungsfrei, liegt es zwischen 1.000 und 1.200 € sind 10% anrechnungsfrei. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag von 1.200 auf 1.500 €.

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #9 am: 21.10.2022 16:25 »
Das Bundesverfassungsgericht hat sie in seiner aktuellen Entscheidung nicht berücksichtigt, weshalb sie - denke ich - entsprechend ebenso zu betrachten sind. Die gerade genannten Beiträge orientieren sich - sofern ich das nicht falsch sehe - konsequent an der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, um so die jeweiligen Besoldungsgesetze in den Blick zu nehmen.

Fragmon

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #10 am: 24.10.2022 16:15 »
@ Fragmon
....
Ich kann Dir nur zustimmen, ich finde Beiträge, die sich nur auf eigene Sichtweisen beschränken, ebenso wie Du problematisch. Auch finde ich es bspw. ebenso problematisch, wenn man Behauptungen aufstellt, die nur einen recht kleinen Ausschnitt der Realität zur Kenntnis nehmen. Was ich nicht problematisch finde, ist, wenn man Texte erst einmal gründlich liest, bevor man sich über sie äußert.

Das sollte die geleistete Arbeit in dem Gutachten auch nicht schmälern. Jedoch hinterlässt es für mich trotz inhaltlicher Nachvollziehbarkeit einen nicht überzeugenden Eindruck. Schriftsatztechnisch hätte ein direkter Verweis auf die Quellen vermutlich ein anderes Bild hinterlassen. Inhaltlich wäre es zwar exakt dasselbe, jedoch würde es die Stellungnahme massiv aufwerten, da man so einen Direktverweis angegeben könnte und der Leser / Richter keinen Ansatzpunkt hat, eine Verfremdung aufgrund der Nutzung von "Sekundärliteratur" anzunehmen.

Mir ist bewusst, dass gerichtlichen Schriftwechseln und wissenschaftlichen Publikationen nicht identisch sind. Jedoch sind Richter auch nur Menschen, welche innerhalb kürzester Zeit eine "Vor-"Meinung treffen.

SwenTanortsch

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #11 am: 24.10.2022 22:41 »
@ Fragmon
Das Problem an der Sache ist, dass einer solchen Stellungnahme die Verweise als Anlage beizufügen sind. Von daher ist es zumeist verfahrenstechnisch auch für ein Gericht sinnvoll, die Anzahl der Verweise möglichst gering zu halten. Der Umfang des dem Bundesverfassungsgericht zugegangenen "Pakets" dürfte schon so recht massig gewesen sein (neben der Stellungnahme deutlich mehr als hundert Seiten). Wenn nun die Stellungnahme analog der gennnten Untersuchung (Anlage 1) oder des weiteren Schriftguts (insbesondere Anlage 3, 4 und 7) formuliert worden wäre, also am Ende im hohen zweistelligen oder ggf. im dreistelligen Bereich Schriftgut mitgeliefert worden wäre, dann hätte sich das Bundesverfassungsgericht allein schon des Verwaltungsaufwands wegen dafür bedankt. Denn dann wäre es nicht um deutlich mehr als hundert, sondern wohl um deutlich mehr als tausend Seiten Anhang gegangen.

Solche Stellungnahmen suchen - allein im Interesse des Klägers - eine, was die Anzahl von Verweisen betrifft, möglichst schlanke Form. Denn darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere das einschlägige Schriftgut genau kennt. Denn es ist hinsichtlich der neuen Besoldungsdogmatik der letzten rund zehn Jahre durchaus umfangreicher, aber doch - insbesondere, was die Kerntexte angeht - überschaubar. Die Richter des Zweiten Senats und die verballhornt als "Dritten Senat" bezeichneten Wissenschaftlichen Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts (jeder Richter am Bundesverfassungsgericht sucht sich entsprechend vier aus der deutschen Richterschaft aus), insbesondere jene im Umfeld des Berichterstatters, haben sowohl die Entscheidungsbegründungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die zu betrachtenden Gesetzestexte und auch die wissenschaftliche Literatur eingehend rezipiert. Sie kennen ihre Stuttmänner und Lindner und Färber usw. genau.

"Die wirkliche Königsdisziplin, betont Holz, seien aber die Senatsverfahren. Dabei bereiten die 'Hiwis' – wie sie sich selbst [die Wissenschaftlichen Mitarbeiter; S.T.] nennen - die Beratung der Richter durch ein nicht selten mehrere hundert Seiten starkes Senatsvotum vor. Sie ziehen darin nicht nur die bisherige Rechtsprechung des BVerfG heran, sondern greifen auch sehr umfangreich auf rechtswissenschaftliche Untersuchungen zurück. 'Hier wird wirklich jeder Stein umgedreht', unterstreicht Holz. So können die Literatur- und Rechtsprechungsnachweise, die dem Senatsvotum als Anlage beigefügt sind, durchaus eine zweistellige Zahl an Aktenordnern füllen. An der Erstellung eines Senatsvotums arbeitet ein 'Hiwi' in enger Abstimmung mit dem Berichterstatter mehrere Monate, manchmal auch ein ganzes Jahr. An den daran anschließenden Senatsberatungen nehmen die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht teil. Hat sich der Senat auf eine Grundlinie geeinigt, unterstützen sie 'ihren' Richter dabei, einen ersten Entscheidungsentwurf auszuarbeiten." (https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/jobprofil-wissenschaftlicher-mitarbeiter-am-bundesverfassungsgericht)

NordWest

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #12 am: 27.10.2022 15:34 »
If I'm not mistaken, the case law of the Federal Constitutional Court is consistently relied upon in the aforementioned articles in order to account for the various salary laws.
stumble guys

Zwar wird auf die Rechtsprechung des BVerfG in den neuen Besoldungsgesetzen immer wieder verwiesen, tatsächlich wird sie dabei aber nur teilweise statt umfänglich übernommen. Die Gesetzgeber sind sich dabei nicht zu schade, Schlupflöcher zu suchen, die eigentlich gar nicht existieren, insbesodnere bei den Themen Berechnugn der Mindestbesoldung und Abstandsgeboten, aber auch in weiteren Aspekten. Oberstes Motiv bei den neuen Besoldungsgesetzen bleibt leider weiterhin nicht die Rechtsprechung, sondern die Ausgabenbeschränkung und viele Abwägungen finden dabei gegen die Rechtsprechung statt, was jeden Rechtstaates eigentlich unwürdig ist.

Organisator

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #13 am: 27.10.2022 15:40 »
If I'm not mistaken, the case law of the Federal Constitutional Court is consistently relied upon in the aforementioned articles in order to account for the various salary laws.

Zwar wird auf die Rechtsprechung des BVerfG in den neuen Besoldungsgesetzen immer wieder verwiesen, tatsächlich wird sie dabei aber nur teilweise statt umfänglich übernommen. Die Gesetzgeber sind sich dabei nicht zu schade, Schlupflöcher zu suchen, die eigentlich gar nicht existieren, insbesodnere bei den Themen Berechnugn der Mindestbesoldung und Abstandsgeboten, aber auch in weiteren Aspekten. Oberstes Motiv bei den neuen Besoldungsgesetzen bleibt leider weiterhin nicht die Rechtsprechung, sondern die Ausgabenbeschränkung und viele Abwägungen finden dabei gegen die Rechtsprechung statt, was jeden Rechtstaates eigentlich unwürdig ist.

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Big T

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Antw:[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin
« Antwort #14 am: 16.11.2022 13:52 »