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[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin

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Berlin

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Der Entwurf zum BerBVAnpG 2022:
https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/d19-0603.pdf

SwenTanortsch:
Ich habe jetzt verschiedene Stellen des Entwurfs kurz betrachtet, insbesondere nach der Bemessung der Mindestalimentation (weiterhin Anlage 4b, hier ab S. 169 ff.). Die Unterkunfts- und Heizkosten werden nach der identischen und nicht realitätsgerechten Methode aus dem Frühjahr 2021 mit entsprechend evident unzureichenden Beträgen bemessen.
 
Ohne dass ich im Moment die Zeit finde, den Entwurf über ein erstes Querlesen im Einzelnen zu prüfen, dürfte davon auszugehen sein, dass die Darlegungen ab der S. 22 der letztjährigen Untersuchung zumindest die Anlage 4b betreffend weiterhin sachlich zu übernehmen sind (https://www.berliner-besoldung.de/gutachten-bestaetigt-berlbvanpg-2021-vorsaetzlich-verfassungswidrig/). Das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten für 2021 (aktuellere liegen noch nicht vor) beträgt für Berlin monatlich 1.168,- €; die vom der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten 786,- € bleiben folglich um 382,- € zu gering bemessen. Laut dem aktuellen Heizspiegel mit den Werten vom Vorjahr ist von monatlichen Heizkosten in Höhe von 172,73 € für Berlin auszugehen und nicht von 133,- €, wie das der Entwurf tut. Auch hier liegt ein monatlicher Fehlbetrag von knapp 40,- € vor. Nimmt man die gerade genannten realitätsgerechten Werte zur Grundlage - der Besoldungsgesetzgeber ist zwingend verpflichtet, eine realitätsgerechte Bemessung vorzunehmen -, dann beträgt das monatliche Grundsicherungsniveau unter Heranziehung der weiteren vom Entwurf genannten Beträge 2.970,90 € und die Mindestalimentation hat eine Höhe von 3.416,54 €. Die Mindestalimentation beträgt folglich jährlich 40.998,48 € und nicht 35.178,55 € (S. 169). Der prozentuale Fehlbetrag in der ersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 beläuft sich entsprechend auf über 14 %. Legt man die vom Entwurf vorgenommenen Bemessungen der Nettoalimentation zugrunde (S. 171 ff.), verfehlt selbst die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 9 die Mindestalimentation noch beträchtlich, nämlich um mehr als jährlich 3.565 € (S. 175), obgleich weiterhin die vom Senat vorgesehenen familienbezogenen Besoldungskomponenten nicht verfassungskonform sein können, wie das in der o.g. Untersuchung umfassend nachgewiesen wird. Die Kollegen von https://www.berliner-besoldung.de/ arbeiten wie gehabt an der inhaltlichen Aufklärung der Sachverhalte und versuchen politisch beharrlich, Einfluss auf die Entwicklung zu nehmen.

SwenTanortsch:
Und PS. Es dürfte interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig der Bitte des Klägers nachkommt,   insbesondere den Entscheidungszeitraum zu erweitern (vgl. S. 31 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Denn offensichtlich liegt hier wie schon 2021 eine weitere wissentliche und willentliche Missachtung der zwingend zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgerichts mit der Folge vor, dass die vom Land Berlin gewährte Alimentation fortgesetzt verfassungswidrig ist. Insbesondere die dort ab der S. 33 erfolgten Darlegungen zur Frage einer Vollstreckungsanordnung dürften hier den einen oder die andere interessieren, denke ich.

lotsch:
Vielen Dank für die Arbeit, die sicher allen Beamten zu Gute kommen wird.

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