Autor Thema: TVöD BT-V - §43 Überstunden  (Read 4365 times)

Rumo1895

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TVöD BT-V - §43 Überstunden
« am: 05.07.2022 10:41 »
Hallo Zusammen,

ich bin mir leider nicht sicher ob ich die Regelungen im o.g. Paragraphen, insbesondere hinsichtlich Absatz 2, richtig erfasst habe. Beschäftigte bei obersten Bundesbehörden der EG 13 - 14  erhalten ja nur unter besonderen Umständen, Beschäftigte der EG15 grundsätzlich keine Überstundenentgelte (da mit dem Tabellenentgelt abgegolten).

Hebt der Passus denn auch den §43 Absatz 1 "Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen" auf - sprich findet tarifvertragsgemäß kein Ausgleich durch Freizeit für die genannten Beschäftigten statt (mal unabhängig ob in der tatsächlichen Praxis entsprechender Freizeitausgleich überhaupt für Beschäftigte erfolgt)?

Dann wäre ja im Prinzip für diese Gruppen der §6 Absatz 1 des TVöD hinfällig und die vertragliche Arbeitszeit nur durch §3 ArbZG begrenzt... das würde die Tabellenentgelte ja ganz schön mau werden lassen  :-\

McOldie

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Antw:TVöD BT-V - §43 Überstunden
« Antwort #1 am: 07.07.2022 12:59 »
Arbeitnehmer der EntgGr. 13 und 14 bei obersten Bundesbehörden erhalten Überstundenentgelt nur dann, wenn die Leistung von Überstunden für alle (also auch für die Beamten) und nicht bloß für einzelne Bedienstete der Dienststelle angeordnet wurde. In anderen Fällen ist die Leistung von Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten; auch ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung findet nicht statt (vgl. BAG vom 15.10.1992 – 6 AZR 349/91 – ZTR 1994, 23 = NZA 1993, 1088).

Rumo1895

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Antw:TVöD BT-V - §43 Überstunden
« Antwort #2 am: 08.07.2022 08:54 »
 :o
Danke für die Info - das macht den ÖD für spezialisierte "Mangelberufe" ja nicht unbedingt attraktiver...
Da reduziert sich der "Stundenlohn" ja fast wieder von E15 auf E12 wenn das ArbZG die einzige Begrenzung ist.

jorgk37

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Antw:TVöD BT-V - §43 Überstunden
« Antwort #3 am: 28.08.2022 16:34 »
Zur Beruhigung kann man/frau folgendes feststellen:
- das Anordnen von Überstunden findet eher nie statt
- ein Kommentar zum TVöD (Dörring & Kutzki 2007) legt nahe, dass § 43 Abs. 2 juristisch leicht (?) zu beanstanden wäre (verfassungsrechtlich nicht i.O. da die Regelung rechtlich zu unbestimmt ist sowie zuwiderlaufen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz [oberste Bundesbehörden vs. normale Verwaltung])
« Last Edit: 28.08.2022 16:40 von jorgk37 »

JesuisSVA

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Antw:TVöD BT-V - §43 Überstunden
« Antwort #4 am: 28.08.2022 17:01 »
Man könnte in der Rn 10 zum § 43 BT-V des genannten Kommentars auch einen der Gründe dafür erblicken, warum in den vergangenen 15 Jahren keine aktualisierten Neuauflagen erschienen sind, denn schließlich wird dort geflissentlich die Existenz der Ministerialzulage als sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Ministerium und Rest der Verwaltung übersehen. Das wird wohl auch der Grund sein, warum keiner der ernstzunehmenden Kommentare sich Dörrings Rechtsmeinung anschließen wollte.