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[Allg] Kinder rückwirkende Krankenversicherung

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LehrerBW:

--- Zitat von: MaxMustermann am 10.07.2022 23:02 ---Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

--- End quote ---

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

Hefty:
Es gibt Kollegen, die machen im Dezember nochmal Teilzeit wenn es eng wird ...  ;)

Hefty:

--- Zitat von: LehrerBW am 11.07.2022 07:36 ---
--- Zitat von: MaxMustermann am 10.07.2022 23:02 ---Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

--- End quote ---

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

--- End quote ---

Nicht dazu gehören:

- Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung)
- Zahlungen in eine Direktversicherung oder an eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfond etc.
- Lohnfortzahlungen nach §10 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Familienzuschläge und das Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge
- Unterhaltsleistungen und Alimente
- Einkünfte aus einer neben dem Angestelltenverhältnis bestehenden Selbstständigkeit
- Alle anderen Einkünfte, die nicht unmittelbar durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden

Kreuzschiene:

--- Zitat von: Hefty am 13.07.2022 12:17 ---
--- Zitat von: LehrerBW am 11.07.2022 07:36 ---
--- Zitat von: MaxMustermann am 10.07.2022 23:02 ---Ich habe das gleiche "Problem" mit einer Überschreitung der Entgeltgrenze in 2021 - allerdings noch keinen schriftlichen Bescheid von der GKV meiner Frau erhalten.
Offenbar sind jedoch einige Bescheide fehlerhaft. So habe ich die Information, dass nicht nur die Familienzulagen, sondern auch Werbungskosten wie Fahrtkosten etc. vom zugrundegelgten Gesamtbrutto abgezogen werden.
Beispiel:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze lag 2021 bei 64.350 Euro.
Regierungsrat Mustermann hatte ein Bruttojahresgehalt von 70.000 Euro. Abzüglich Familienzuschlägen (12x350 Euro = 4200 Euro) bleiben 65.800 Euro, was noch immer über der Grenze liegt.
Zu den abzugsfähigen Posten sollen zudem aber auch Werbungskosten gehören. RR Mustermann hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig Fahrt- und Kinderbetreuungskosten von über 2.000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. So auch 2021.
Abzüglich dieser 2.000 Euro bleibt er daher mit 63.800 Euro unterhalb der Entgeltgrenze - der Anspruch auf kostenlose Familienversicherung seiner Kinder bliebe bestehen.

Hat jemand Erfahrungen bzw. konkrete Angaben, welche Werbungskosten tatsächlich angerechnet werden können?

--- End quote ---

Soweit ich weiß gehören zwar Familienzuschlag und Kindergeld nicht dazu aber Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden.
Richtig ärgerlich finde ich, dass die JAEG letztes Jahr nicht gestiegen ist.

--- End quote ---

Nicht dazu gehören:

- Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung)
- Zahlungen in eine Direktversicherung oder an eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfond etc.
- Lohnfortzahlungen nach §10 Entgeltfortzahlungsgesetz
- Familienzuschläge und das Kindergeld, Elterngeld oder Wohngeld
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge
- Unterhaltsleistungen und Alimente
- Einkünfte aus einer neben dem Angestelltenverhältnis bestehenden Selbstständigkeit
- Alle anderen Einkünfte, die nicht unmittelbar durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden

--- End quote ---

Das ist interessant, da einige der genannten Einkünfte von der GKV meiner Frau herangezogen wurden.
Wo kann man das im Detail nachlesen, dass die genannten Einkünfte nicht dazu gerechnet werden? Das würde mir schon sehr weiter helfen.

Hefty:

--- Zitat von: Kreuzschiene am 13.07.2022 12:31 ---Das ist interessant, da einige der genannten Einkünfte von der GKV meiner Frau herangezogen wurden.
Wo kann man das im Detail nachlesen, dass die genannten Einkünfte nicht dazu gerechnet werden? Das würde mir schon sehr weiter helfen.

--- End quote ---

https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
siehe auch hier gut redaktionell aufbereitet: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/was-zaehlt-zur-jahresarbeitentgeltgrenze-jaeg/

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