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Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlages trotz bestehendem Beamtenverhältnis
123aprilia:
--- Zitat von: Max Bommel am 08.07.2022 11:15 ---Für deinen Fall sind auf jeden Fall die 63 Abs. 2 und 3 anzuwenden, wie sie bis 31.12.2019 lauteten.
Die Frage ist, ob man im Rahmen der Billigkeitsentscheidung was machen könnte. Da sollte dann aber ein Hinweis der Personalstelle erfolgen. Das BVA wird da vermutlich keinen großen Spielraum sehen, da die gesetzliche Regelung klar erscheint.
--- End quote ---
Warum ist aus juristischer Sicht nicht die aktuell gültige Fassung heran zu ziehen?
Das unterschriebene Merkblatt aus 2015 verweist auf § 63 Abs. 2 und 3 BBesG hin; im Wortlaut der Auflagen steht aber wie oben erwähnt nichts davon drin, dass die fünf Jahre in der gleichen Laufbahn abgeleistet werden müssen. Der Passus ist in den Auflagen nicht aufgeführt. Hier herrscht also im Merkblatt von 2016 eine inhaltliche Diskrepanz zwischen BBesG und dem von der Personalstelle auferlegten Merkblatt.
Max Bommel:
§ 63 Abs 2 in der Fassung bis 2019 lautete:
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
Diese Fassung ist aufgrund Übergangsvorschrift auch heute noch anzuwenden. Das Merkblatt ist rein deklaratorisch. Die Besoldung richtet sich ausschließlich nach dem BBesG.
PS: § 72 Abs. 5 BBesG
123aprilia:
--- Zitat von: Max Bommel am 08.07.2022 12:29 ---§ 63 Abs 2 in der Fassung bis 2019 lautete:
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
Diese Fassung ist aufgrund Übergangsvorschrift auch heute noch anzuwenden. Das Merkblatt ist rein deklaratorisch. Die Besoldung richtet sich ausschließlich nach dem BBesG.
PS: § 72 Abs. 5 BBesG
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Das macht natürlich Sinn. § 72 Abs. 5 BBesG kannte ich bis dato noch nicht. Danke für den Hinweis!
Asperatus:
Die Rückforderung ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Wie korrekt dargestellt wurde, ist gemäß § 72 Abs. 5 BBesG die alte Rechtslage heranzuziehen. Diese war jedoch für den Beamten ungünstiger, da sie auf die Laufbahn und nicht auf den Verbleib im Bundesdienst als Beamter oder Soldat abzielt.
Da der Sonderzuschlag wegen eines Mangels in einer bestimmten Laufbahn (innerhalb des gehobenen Dienstes) gezahlt wurde, scheint es auch gerechtfertigt, dass bei einem Wechsel in eine höhere Laufbahn der Zuschlag entfällt, da der Mangel in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erneut entsteht. Für den Betroffenen bitter. Aber immerhin geht es nur um den Anwärtersonderzuschlag und nicht das Anwärtergrundgehalt.
Interessehalber: Für welche Vorbereitungsdienste des Bundes werden aktuell in welcher Höhe Anwärtersonderzuschläge gezahlt? Gehobener und höherer technischer Dienst - Fachrichtung Wehrtechnik?
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