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Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator

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Fragmon:

--- Zitat von: WasDennNun am 09.07.2022 11:36 ---Und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Oder man nimmt es hin.

--- End quote ---

Diese Aussage ist aber falsch bzw. zu pauschal formuliert.
Die Aussage ist nur korrekt, wenn man obsiegt. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen obliegt die Beweislast dem AN, demzufolge ist die Gewinnquote auch sehr niedrig. Insbesondere ohne Nutzung eines Fachanwalts für Eingruppierungsrecht sinkt die Quote noch weiter.

pommes:

--- Zitat von: fischermann am 08.07.2022 19:05 ---Guten Tag,

ich arbeite in einer kleinen bis mittel großen Behörde und bin dort als Systemadministrator beschäftigt. Wir haben ein EDV Team mit mehreren Mitarbeitern, die sich um die verschiedenen Belange kümmern. Wir betreuen neben der Verwaltung noch unsere Außenstellen. Wir haben alle eine Ausbildung als Fachinformatiker absolviert, kein Studium oder ähnliches.

In unserem Team sind alle (bis auf die Fachgruppenleitung) auf einer E9b eingruppiert.


[...]

--- End quote ---

Ich behaupte mal, dass eine EG9b vermutlich die korrekte Eingruppierung ist.

Zu Mindest ist sie sicher nicht so weit von der Realität weg, dass eine Klage viel Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dein AG dir mehr Geld verschaffen möchte, könnte er deine auszuübenden Aufgaben anpassen, wenn er das nicht macht ist seine Haltung wohl klar.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 11.07.2022 11:24 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 09.07.2022 11:36 ---Und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Oder man nimmt es hin.

--- End quote ---

Diese Aussage ist aber falsch bzw. zu pauschal formuliert.
Die Aussage ist nur korrekt, wenn man obsiegt. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen obliegt die Beweislast dem AN, demzufolge ist die Gewinnquote auch sehr niedrig. Insbesondere ohne Nutzung eines Fachanwalts für Eingruppierungsrecht sinkt die Quote noch weiter.

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Die Aussage ist weiterhin richtig, aber wie du richtig anmerkst nicht präzise genug formuliert, dass sie auch  jeder versteht.
So besser?
Sofern der AG sich mit seiner Rechtsmeinung irrt und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
 ::)

WasDennNun:

--- Zitat von: pommes am 11.07.2022 12:06 ---
--- Zitat von: fischermann am 08.07.2022 19:05 ---Guten Tag,

ich arbeite in einer kleinen bis mittel großen Behörde und bin dort als Systemadministrator beschäftigt. Wir haben ein EDV Team mit mehreren Mitarbeitern, die sich um die verschiedenen Belange kümmern. Wir betreuen neben der Verwaltung noch unsere Außenstellen. Wir haben alle eine Ausbildung als Fachinformatiker absolviert, kein Studium oder ähnliches.

In unserem Team sind alle (bis auf die Fachgruppenleitung) auf einer E9b eingruppiert.


[...]

--- End quote ---

Ich behaupte mal, dass eine EG9b vermutlich die korrekte Eingruppierung ist.

Zu Mindest ist sie sicher nicht so weit von der Realität weg, dass eine Klage viel Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dein AG dir mehr Geld verschaffen möchte, könnte er deine auszuübenden Aufgaben anpassen, wenn er das nicht macht ist seine Haltung wohl klar.

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Sehe ich auch so, darum:

--- Zitat von: WasDennNun am 08.07.2022 21:06 ---Alternative
Erkläre deine, AG für welches Entgelt du zukünftig bereit ist weiter deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und überlasse es dem AG wie er es hinbekommt dir dieses Geld zu überweisen.
Will oder kann er das nicht, dann musst du dir einen AG suchen, der dazu bereit ist.

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Fragmon:

--- Zitat von: WasDennNun am 11.07.2022 12:13 ---
Sofern der AG sich mit seiner Rechtsmeinung irrt und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

--- End quote ---

Das sollte auch kein Klugscheißermodus sein.

Eher nur die Angst, dass dem durchschnittlichen Forennutzer hier sonst ein falscher Eindruck vom Verfahren entsteht.

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